Umsatzsteuer: Anforderungen an leichtfertiges Handeln im Binnenmarkt

Bei Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nach § 6a UStG (innergemeinschaftliche Lieferungen) handeln Unternehmer nur dann leichtfertig i.S.v. § 378 AO, wenn es sich ihnen zumindest aufdrängen muss, dass sie die Voraussetzungen dieser Vorschrift weder beleg- und buchmäßig noch objektiv nachweisen können. Das bloße Abstellen auf die Beleglage reicht nicht aus.

Der Kläger stritt mit dem Finanzamt darüber, ob leichtfertige Steuerverkürzung oder sogar Steuerhinterziehung vorlag. Hintergrund war die Frage, ob die Steuerbescheide aufgrund der erhöhten Bestandskraft nach Außenprüfung noch änderbar waren. Dafür musste aber zumindest leichtfertiges Handeln vorliegen. Das Finanzamt sah dieses darin begründet, dass die Mitarbeiter der Klägerin die CMR Frachtbriefe, welche als Belegnachweis (bis 31.12.2013) dienten, ausfüllten, obwohl nicht sichergestellt war, ob die Lieferwege und Angaben zutreffend seien.

Der Bundesfinanzhof unterschied zwischen der Aberkennung der Steuerbefreiung - wenn Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen vorhanden sind, gehen diese Zweifel grundsätzlich zu Lasten des Lieferanten - und dem Vorliegen der Tatbestände von Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung. Für Letztere müssen über die Beleglage hinausgehende Beweise/Anhaltspunkte vorliegen.

Exportierende Unternehmen sind schnell mit dem Vorwurf von Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung belastet, wenn die Finanzverwaltung Zweifel an die Abnehmer, Unternehmereigenschaft der Kunden oder der Liefer- bzw. Transportwege hat. Daher sind Unternehmen angehalten, den Buch- und Belegnachweisen die notwendige Aufmerksamkeit zu widmen und interne Kontrollsysteme zu errichten. Die Unterscheidung zwischen steuerstraf- bzw. steuerordnungswidrigkeitsrechtlichem Vorwurf und der Ab- bzw. Anerkennung der Steuerbefreiungen für grenzüberschreitende Warenlieferungen wird durch diese Entscheidung ebenfalls verdeutlicht.

Link: BFH, Urt. v. 24.07.2014, V R 44/13: Anforderungen an leichtfertiges Handeln im Binnenmarkt - Leichtfertige Steuerverkürzung i.S.v. § 173 Abs. 2 AO

Quelle: Bundesfinanzhof