Umsatzsteuer: BFH zweifelt an seiner restriktiven Rechtsprechung zu den Rechnungsangaben

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bislang regelmäßig sehr restriktiv in Fragen des Vorsteuerabzugs geurteilt und bei Zweifeln oder Fehlern in den Rechnungsangaben den Vorsteuerabzug versagt.

Angesichts des EuGH Urteils C-277/14 PPUH Stehcemp vom 22.10.2015 haben sowohl der V. als auch der XI. Senat des BFH nun Zweifel an der bisherigen Vorgehensweise und zwei Vorlageverfahren mit nahezu identischer Fragestellung dem EuGH vorgelegt.   

Der EuGH soll die Frage klären, welche Anforderungen im Umsatzsteuerrecht an eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen sind, damit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Es geht um die Frage, ob die von einem Unternehmer geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus Rechnungen auch dann abziehbar sind, wenn es sich unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift des Lieferers lediglich um einen "Briefkastensitz" gehandelt hat und in dem anderen Verfahren geht es um die Frage, ob nur die Angabe derjenigen Anschrift des leistenden Unternehmers zum Vorsteuerabzug berechtigt, unter der der lei­stende Unternehmer seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet.

Im Urteilssachverhalt des V. Senats erwarb der Kläger (KFZ-Händler) von Z, der seinerseits Fahrzeuge im Onlinehandel vertrieb, PKWs. In den Rechnungen des Z war eine Anschrift angegeben, an der Z zwar Räumlichkeiten angemietet hatte, die aber nicht geeignet waren, um dort geschäftliche Aktivitäten zu entfalten. In dem Verfahren des XI. Senats geht es ebenfalls um einen KFZ-Händler, der von D Fahrzeuge erwarb, welcher unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift mit statuarischem Sitz gemeldet war, welcher aber als "Briefkastensitz" lediglich eine postalische Erreichbarkeit gewährleiste. Dort wurde D nicht wirtschaftlich tätig.

Beide Senate fragen den EuGH, ob eine zum Vorsteuerabzug erforderliche Rechnung die "vollständige Anschrift" bereits dann enthält, wenn der leistende Unternehmer in der von ihm über die Leistung ausgestellten Rechnung eine Anschrift angibt, unter der er zwar postalisch zu erreichen ist aber keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder, ob der Vorsteuerabzug die Angabe einer Anschrift des Steuerpflichtigen voraussetzt, unter der er seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet.

Das EuGH-Urteil "PPUH Stehcemp" lässt den Schluss zu, dass es für den Vorsteuerabzug nicht auf das Vorliegen aller formellen Rechnungsvoraussetzungen ankommt oder zumindest die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen keine Anschrift voraussetzt, unter der wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet wurden. Der V. Senat hat Zweifel, ob seine bisherige ständige Rechtsprechung, nach der die formellen Rechnungsvoraussetzungen die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers voraussetzt, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet, mit dieser Rechtsprechung des EuGH in Einklang steht. Nach Ansicht des XI. Senats des BFH ist nach der Entscheidung des EuGH im Hinblick auf das Vorsteuerabzugsrecht des Leistungsempfängers möglicherweise nicht entscheidend, ob unter der in der Rechnung angegebenen Adresse i.S. von Art. 226 Nr. 5 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem eine wirtschaftliche Tätigkeit des Leistenden ausgeübt wird.

Bislang hatten beide Senate bei Fehlern in den formellen Rechnungsvoraussetzungen den Vorsteuerabzug versagt und im Hinblick auf Vertrauensschutz/Gutgläubigkeit lediglich auf den Billigkeitsweg verwiesen. Dies wird seit längerem als unionsrechtswidrig - da dem Steuerpflichtigen eine Stufe im Rechtsweg genommen wird - in der Literatur kritisiert.

Die Vorlageverfahren sind mit Spannung abzuwarten. Es bleibt zu hoffen, dass der EuGH eine klare aber den aktuellen Bedürfnissen der Arbeitswelt und globalisierten Märkte sowie der Abwicklung über Internet und ohne feste Büroräume oder Anwesenheitszeiten entsprechende Entscheidung fällt.

Alle Betroffenen sollten entsprechende Verfahren prüfen und ggf. offen halten sowie die weitere Entwicklung beobachten.

Link

Pressemitteilung des BFH Nr. 46 v. 06.07.2016

Quelle

Bundesfinanzhof