Umsatzsteuer: BMF-Schreiben zu der Neuregelung der Dienstleistungsorte für auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung an Privatkunden

Im Rahmen des sog. Kroatien-AnpGesetz vom 25.07.2014 (BGBl. I, 1266) wurde in § 3a Abs. 5 UStG der Leistungsort bei Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Wirkung vom 01.01.2015 neu geregelt. Die Alt-Regelung für Dienstleistungen an Privatkunden mit Wohnsitz/Ansässigkeit im Drittland (der bisherige § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 11 bis 13 UStG) wurde aufgehoben und § 3a Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 UStG an diese Neuregelungen beim Leistungsort angepasst.

Darüber hinaus wurde für Unternehmer, die derartige Umsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten erbringen als dem, in dem sie ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben, ein besonderes Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 4e und § 18h UStG) - der sog. Mini-One-Stop-Shop (MOSS) oder Kleine Einzige Anlaufstelle (KEA) -  eingeführt. Das besondere Besteuerungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer (§ 18 Abs. 4c und 4d UStG), das bis zum 31.12.2014 auf Unternehmer beschränkt war, die im Gemeinschaftsgebiet Dienstleistungen auf elektronischem Weg an Nichtunternehmer erbringen, wird ab 01.01.2015 auf Unternehmer erweitert, die Telekommunikationsdienstleistungen und/oder Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen.

Wichtig ist, dass mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 zur Bestimmung des Ortes der Dienstleistung (ABl. EU Nr. L 284 S. 1) die Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung (VO 282/2011) geändert und eine Reihe von Auslegungsvorschriften zu den Ortsregelungen bei sonstigen Leistungen geändert oder - insbesondere zum Dienstleistungsort bei Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer - ergänzt wird.

Aufgrund dieser Verordnungen ist der Leistungsort für elektronische Dienstleistungen anhand von gesetzlichen Vermutungen für die Ansässigkeit (Hot Spot, Festnetz, SIM-Ländercode, 2 einander nicht widersprechender Angaben des Kunden, etc.) zu bestimmen.

Die Neuregelungen gelten ab dem 01.01.2015. Die Finanzverwaltung hat erst jetzt im Rahmen des BMF-Schreibens zur Anwendung Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.
Außerdem wird zur Vermeidung von Abrechnungsschwierigkeiten beim Übergang auf die neuen Regelungen eine unionsweit abgestimmte Nichtbeanstandungsregelung für nach dem 31.12.2014 ausgeführte Umsätze eingeführt, wenn für diese Umsätze vor dem 01.01.2015 Anzahlungen vom Leistungsempfänger entrichtet worden sind.

Details sind dem Link zu entnehmen.

Alle Unternehmen, welche elektronische Dienstleistungen (z.B. entgeltliche Downloads, etc.) an Privatpersonen erbringen sind aufgefordert, bis zum 01.01.2015 ihre Abrechunngspraxis umzustellen.

Link: BMF-Schreiben v. 11.12.2014

Quelle: Bundesministerium der Finanzen