Umstellung bei EORI-Nummern für Zweigniederlassungen

seit der Einführung 2009 ist die EORI-Nummer (Economic Operators' Registration and Identification System) alleiniges Identifikationsmerkmal für alle Wirtschaftsbeteiligten in der Europäischen Union (EU). Die EORI-Nummer ist bei sämtlichen Import- oder Exportvorgängen mit anzugeben. Die Abwicklung einer Zollabfertigung ist grundsätzlich somit ohne EORI-Nummer nicht mehr möglich.

EORI-Nummern sollen entsprechend den rechtlichen Vorschriften ausschließlich rechtsfähigen Einheiten, d. h. natürlichen oder juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personeneinheiten erteilt werden. Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit (z. B. Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten) sollen keine separate EORI-Nummer erhalten. Sie sollen im Rahmen der zollrechtlichen Verfahren mit der EORI-Nummer des Wirtschaftsbeteiligten (Hauptsitz) arbeiten.

Entgegen den EU-Vorgaben (Art. 4 Nr. 1 Zollkodex (ZK) i. V. m. Art. 4k Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO)) hat die deutsche Zollverwaltung aus technischen Gründen übergangsweise EORI-Nummern auch an nicht rechtsfähige Unternehmenseinheiten erteilt. Diese sind gemäß des "Leitfadens zur Umstellung nicht rechtsfähiger Unternehmenseinheiten" der deutschen Zollverwaltung aus Juli 2014 zu beenden. Eine Registrierung und Identifikation in ATLAS soll für nicht rechtsfähige Unternehmenseinheiten zukünftig über die EORI-Nummer des Hauptsitzes und eine sogenannte Niederlassungsnummer erfolgen. Auch dem Hauptsitz soll im Rahmen der Umstellung als zusätzliches Identifikationsmerkmal eine Niederlassungsnummer zugewiesen werden. Bestehende Bewilligungen und Aufschubkonten von nicht rechtsfähigen Unternehmenseinheiten sollen ebenfalls zukünftig über die neue EORI-Nummer des Hauptsitzes laufen.

Die Identifikation der Beteiligten soll damit künftig in Deutschland wie folgt aussehen:

Hauptsitz: EORI-Nummer + Niederlassungsnummer (0000)
Niederlassung: EORI-Nummer + Niederlassungsnummer (0001 - 9999) 

Die Umstellung erfolgt durch das Informations- und Wissensmanagement Zoll (IWM Zoll). Das IWM Zoll prüft die an die nicht rechtsfähigen Unternehmenseinheiten vergebenen EORI-Nummern und informiert die identifizierten Unternehmen schriftlich. Entsprechend ist durch die Unternehmen bis zu diesem Zeitpunkt nichts zu veranlassen. Die Umstellung auf die EORI-Nummer + Niederlassungsnummer erfolgt in Absprache mit dem IWM Zoll, dem zuständigen Hauptzollamt (HZA) und dem Hauptsitz des Wirtschaftsbeteiligten. Bis zum endgültigen Umstellungszeitpunkt sollen die nicht rechtsfähigen Unternehmenseinheiten mit ihrer bisherigen "eigenen" EORI-Nummer arbeiten. Erst ab dem Umstellungszeitpunkt, welcher dem Unternehmen durch das zuständige HZA bzw. das IWM Zoll mitgeteilt wird, ist von den betroffenen Unternehmen im Rahmen einer Zollabfertigung die EORI-Nummer des Hauptsitzes mit ihrer Niederlassungsnummer zu verwenden.

Zusätzlich dazu hat die deutsche Zollverwaltung klar gestellt, dass bei der Umstellung die vollumfängliche Nutzung der bewilligten zollrechtlichen Vereinfachungen auf Seiten der Zollverwaltung sichergestellt ist. Jede Unternehmenseinheit kann somit durchgängig bis zum Abschluss der Umstellung alle vorhandenen Bewilligungen nutzen.

Sollte sich ein betroffenes Unternehmen im Rahmen der Abwicklung von zollrelevanten Tätigkeiten eines zollrechtlichen Vertreters bedienen, sollte das Unternehmen zur Sicherstellung der Verfahrensabläufe im Rahmen der Zollanmeldung diesem den Umstellungszeitpunkt und die neu erteilte Niederlassungsnummer rechtzeitig mitteilen.

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Quelle: www.zoll.de