Umwandlungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung von Solarglas

Am 17.11.2015 wurde im Amtsblatt der EU L 301 die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2064 DER KOMMISSION vom 17. November 2015 veröffentlicht.

Mit dieser Durchführungsverordnung wird festgelegt, dass die Anwendung des Umwandlungsverfahrens unter zollamtlicher Überwachung für bestimmtes Solarglas aus China nur dann möglich ist, wenn der Ausschuss für den Zollkodex die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 552 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (Zollkodex-DVO) geprüft hat und zu dem Schluss gelangt ist, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Hintergrund ist, dass bestimmtes Solarglas aus China bei der Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr Antidumping- bzw, Antisubventionsmaßnahmen unterliegt. Solarglas kann im Umwandlungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung in Solarpaneele umgewandelt werden, wodurch wesentliche Interessen von Herstellern von Solarglas in der Union ernsthaft beeinträchtigt werden könnten.

Link: DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2064 DER KOMMISSION vom 17. November 2015

Quelle: EUR-Lex