Unternehmer oder kein Unternehmer - BFH entscheidet zur Umsatzsteuerpflicht bei Verkäufen über Internet-Handelsplattformen (z.B. "eBay")

Mit Urteil vom 12.08.2015, XI R 43/13 hat der BFH entschieden, dass derjenige, der planmäßig und mit organisatorischen Aufwand in eigenem Namen über eine Internet-Handelsplattform Waren verkauft (hier: 140 Pelzmäntel), eine unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt. Die Klägerin verkaufte im Zuge einer Haushaltsauflösung eine umfangreiche Pelzsammlung über die Internet-Handelsplattform eBay. Streitig mit der Finanzverwaltung war, ob die Klägerin die Verkäufe als Unternehmerin oder als Privatperson getätigt habe. Die Veräußerungen als Unternehmerin unterliegen der Umsatzsteuer.

Häufig ist bei Konstellationen die Frage, ob es sich noch um nichtunternehmerische Tätigkeiten im unternehmenfremden Bereich handelt oder ob es eine wirtschaftliche, unternehmerische Tätigkeit ist, umstritten.

Der BFH hat die Umsatzsteuerpflicht der Verkäufe bejaht und eine private Auflösung einer Pelzmantel-Sammlung verneint. Die Auffassung der Vorinstanz, die Klägerin habe - vergleichbar einem Sammler - eine private Pelzmantelsammlung verkauft, halte einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Tätigkeit eines privaten Sammlers habe die Tätigkeit der Klägerin nichts zu tun; denn die Klägerin habe nicht eigene, sondern fremde Pelzmäntel - die (angebliche) „Sammlung“ der Schwiegermutter - verkauft. Nicht berücksichtigt habe das FG, dass die verkauften Gegenstände (anders als z.B. Briefmarken, Münzen oder historische Fahrzeuge) keine Sammlerstücke, sondern Gebrauchsgegenstände seien. Angesichts der unterschiedlichen Pelzarten, -marken, Konfektionsgrößen und der um bis zu 10 cm voneinander abweichenden Ärmellängen sei nicht ersichtlich, welches „Sammelthema“ verfolgt worden sein sollte.

Als maßgebliches Beurteilungskriterium dafür, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliege, sei - so der BFH -, ob der Verkäufer, wie z.B. ein Händler, aktive Schritte zur Vermarktung unternommen und sich ähnlicher Mittel bedient hat.

Dieses Kriterium ist auf sämtliche Abgrenzungsfälle zwecks Abgrenzung übertragbar.

Quelle: BFH, Urt. v. 12.08.2015, XI R 43/13