US-Exportkontrollrecht: Harmonisierte EAR und ITAR treten in Kraft

Seit dem 15.11.2016 gelten die neuen Regeln des Bureau of Industry and Security (BIS) und des Directorate of Defense Trade Controls (DDTC) betreffend die harmonisierten Export Administration Regulations (EAR) und Inter­national Traffic in Arms Regulations (ITAR), die aktualisierte Erklärung zur Kontrolle des Zielortes (sog. Destination Control Statement – DCS) sowie andere Versanderfordernisse.

Die Texte der endgültigen Regeln wurden vom DDTC und vom BIS veröffentlicht und können unter folgenden Links eingesehen werden: ITAR und EAR.
Als ein Ergebnis der Änderung muss die folgende Erklärung für Waren, die der Commerce Control List (CCL) oder der United States Munitions List (USML) unterliegen und die aus den Vereinigten Staaten ausgeführt werden, auf der Handelsrechnung beim Export aus den USA abgegeben werden:

‘‘These items are controlled by the U.S. Government and authorized for export only to the country of ultimate destination for use by the ultimate consignee or end-user(s) herein identified. They may not be resold, transferred, or otherwise disposed of, to any other country or to any person other than the authorized ultimate consignee or end-user(s), either in their original form or after being incorporated into other items, without first obtaining approval from the U.S. govern­ment or as otherwise authorized by U.S. law and regulations."

Diese DCS-Erklärung ist für Exporteure aus den USA nun nur noch auf Handelsrechnungen und nicht mehr auf Versanddokumenten (bill of lading, airwaybill) abzugeben, wie es in der Vergangenheit der Fall war. BIS und DDTC haben festgelegt, dass diese Erklärung nicht in gekürzter oder abgeänderter Form angegeben werden darf.

Obwohl dieser Text nur in Handels­rechnungen für Güter angegeben werden muss, die tat­sächlich in der CCL gelistet sind (d. h. solche, die mit einer ECCN versehen und nicht als EAR99 eingestuft sind), hat das BIS erklärt, dass die Abgabe dieser DCS-Erklärung auf Handelsrechnungen, die mit dem Export von EAR99-Gütern verbunden sind, zulässig ist, wenn sich der Exporteur dazu entschließt.

Zusätzlich treten folgende weitere Anforderungen in Kraft:

Export von ITAR-kontrollierten Gütern auf der USML – Die Neufassung des § 123.9 ITAR erfordert eine Handels­rechnung in Verbindung mit der Versendung von ITAR-kontrollierten Verteidigungsgütern, die folgende zusätzliche Information enthalten muss:

  • name of country of ultimate destination;
  • name of the end-user; and
  • license or other approval number or exemption citation

Export der 600-Güter und Güter der ECCN der 9x515 – Weiterhin wird § 758.6 EAR dahin­gehend geändert, dass bei der Ausfuhr von Waren der 9x515 oder sog. 600er-Güter nunmehr die Export Control Classification Number (ECCN) auf der Handelsrechnung aus­zuweisen ist. Bei anderen Gütern ist es gesetzlich nicht gefordert, die ECCN auf der Handelsrechnung auszuweisen, dennoch könnte sich die Regelung auch für andere Fälle als nützlich erweisen.

Weder die EAR noch die ITAR fordern in der nun geltenden Fassung in diesen Fällen das DCS auf der Handels­rechnung in Fällen von Re-Exporten oder Transfers, die dem US-Exportkontrollrecht unterliegen.

Links

International Traffic in Arms Regulations (ITAR)
Export Administration Regulations (EAR)

Quelle

EUR-Lex