US Lizenzausnahmen für US - Verschlüsselungskomponenten (Hardware, Software und Technologie)

Zahlreiche europäische Unternehmen integrieren Software und oder Hardware mit US Ursprung oder US Bestandteilen in ihre deutschen Produkte. Teilweise werden diese Produkte (z.B. bei Händlern oder im Falle von Austausch/Wartungsarbeiten) auch als Handelsware exportiert/re-exportiert. Um Datentransfer verschlüsselt zu gewährleisten, werden dabei auch Software- und Hardwareprodukte verwendet, die von der US CCL (Commerce Control List) in Kategorie 5 erfasst sind. Dabei kann es sich um Router, DFÜ-Komponenten im weitesten Sinne, WIFI/WLAN-Komponenten aber auch um eigenständige Kommunikationsgeräte und Software hierfür handeln.

In der letzten Zeit mehrten sich die Nachfragen nach diesem speziellen Bereich und zeigten eine recht große Unsicherheit im Umgang mit US-Verschlüsselungsgütern.

Denn Güter aus dem Umfeld der Verschlüsselungstechnik unterliegen zahlreichen Sonderbestimmungen, gerade und auch nach der am 15.10.2013 in Kraft getretenen Reform des US Rechts. So unterliegen viele Güter nach § 734.4 (b) EAR im Rahmen der De-Minimis Regel Besonderheiten:

“Foreign made items that incorporate U.S. origin items that are listed in this paragraph are subject to the EAR unless they meet the de minimis level and destination requirements of paragraph (c) or (d) of this section and the requirements of this paragraph.”

Dies betrifft in erster Linie die ECCNs 5A002.a.1, .a.2, .a.5, .a.6, .a.9, .b, or 5D002 aber auch 5A992, 5D992, or 5E992. Der diesen Regelungen zugrunde liegende § 734 EAR wurde ebenfalls durch die US Exportkontrollreform neu gefasst: http://www.bis.doc.gov/index.php/forms-documents/doc_view/412-part-734-scope-of-the-export-administration-regulations.

Viele (Re-)Exporteure möchten, um kurzfristig liefern zu können, die sog. Lizenzausnahmen des § 740 EAR nutzen; diese enthalten z.B. in § 740.17 EAR die Lizenzausnahme „ENC“ für sog. Encrypted items“ wie oben beschrieben (http://www.bis.doc.gov/index.php/forms-documents/doc_download/743-740). Die Lizenzausnahme kommt in Betracht, wenn „systems, equipment, commodities and components therefor that are classified under ECCNs 5A002.a.1, a.2, a.5, a.6 or a.9, systems, equipment and components therefor classified under ECCN 5B002, and equivalent or related software and technology classified under ECCNs 5D002 or 5E002“ betroffen sind. Das BIS hat hierzu eine Übersicht veröffentlicht, die Anwendungsumfang und Besonderheiten darstellt:

http://www.bis.doc.gov/index.php/forms-documents/doc_download/98-license-exception-enc

Die Regelungen sind komplex; viele Güter gelten aufgrund eines sich immer weiter erhöhenden Industriestandards als „üblich“ in der Verwendung; unterliegen jedoch dem US-Recht (und ggf. auch dem europäischen Exportkontrollrecht) im Falle eines Re-Exports.