UZK: EU legt Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme fest

Das Amtsblatt 99/6 enthält den DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/578 vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union. Das erste Arbeitsprogramm wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2014/255/EU der Kommission angenommen. Dieses Programm wird durch das neue Arbeitsprogramm ersetzt.

Das Arbeitsprogramm ist insbesondere für die Ausarbeitung der Übergangsmaßnahmen für die elektronischen Systeme und die Frist für die Inbetriebnahme der Systeme wichtig, die bis zum Datum der Anwendung des Zollkodex – dem 01.05.2016 – noch nicht betriebsbereit sind. Es nennt die elektronischen Systeme sowie die entsprechende Rechtsgrundlage, die ent­scheidenden Meilensteine und die für die Inbetriebnahme vorgesehenen Daten.

Im Anhang des Durchführungsbeschlusses sind die einzelnen Projekte beschrieben und die Zeitpunkte der Inbetriebnahme der elektronischen Systeme aufgeführt.

Dem Durchführungsbeschluss ist zu entnehmen, dass das Arbeitsprogramm mindestens einmal jährlich aktualisiert wird, um die Synchronisierung mit dem mehrjährigen Strategieplan (MASP) sicherzustellen.

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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/578  

Quelle

EUR-Lex