Vereinfachte Betäubungsmittelausfuhr zur Versorgung der ukrainischen Bevölkerung

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermöglicht mit einer Allgemeinverfügung die vereinfachte Ausfuhr von Betäubungsmitteln zur therapeutischen Anwendung in die Ukraine und deren Nachbarländer, die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind.

Die nach Nummer 1.5 der Allgemeinverfügung vorzunehmende Eintragung ist in der Ausfuhranmeldung auf das Feld 31 „Warenbezeichnung“ und das Feld „Vermerk“ (Positionsebene) aufzuteilen.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Nutzung der Erleichterungen nach der Allgemeinverfügung weiterhin auch eine Warenbeschreibung im Feld „Warenbezeichnung“ für die auszuführende Ware in der Zollanmeldung anzugeben ist (siehe ATLAS-Info 0300/22).

Eine weitere ATLAS-Meldung listet neue Codierungen für die Anmeldung von bestimmten Erklärungen in codierter Form auf.

Links

Vereinfachte Betäubungsmittelausfuhr zur Versorgung der ukrainischen Bevölkerung

Unbürokratische Arzneimittel-Lieferungen für die Ukraine

ATLAS-Info 0300/22

ATLAS-Info 0302/22

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Informationstechnikzentrum Bund