Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen (AGG) bis 31.03.2016

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9, Nr. 12, Nr. 13 und Nr. 16 sowie Nr. 18 bis Nr. 27 bis zum 31.03.2016 bekanntgegeben.

Im Rahmen der Verlängerung wurde zudem die Änderung der begünstigten Bestimmungsziele in verschiedenen Allgemeinen Genehmigungen folgendermaßen bekanntgegeben:

a) Russland

Die explizite Nennung der Russischen Föderation in dem Kreis der ausgenommenen Bestimmungsziele in den Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9, Nr. 12, Nr. 13, Nr. 16, Nr. 18, Nr. 23 und Nr. 25 wird gestrichen. Aufgrund ihrer Qualifikation als Waffenembargoland im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist die explizite Nennung der Russischen Föderation nicht mehr erforderlich. Als Waffenembargoland ist die Russische Föderation jedoch weiterhin von dem Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele ausgenommen.

b) Kuba

Weiterhin wird Kuba aus dem Kreis der ausgenommenen Bestimmungsziele angesichts des Wegfalls der „Länderliste K" gestrichen und somit in den Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele aufgenommen. Diese Änderung betrifft die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 16, Nr. 18, Nr. 23 und Nr. 25.

c) Jemen

Bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 wird der Jemen aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele gestrichen.

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)