Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen

Mit BMF-Schreiben vom 05.11.2013 hat die Finanzverwaltung die umsatzsteuerliche Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen umfangreich neu geregelt bzw. festgelegt. Dies betrifft zum einem die Behandlung von Warenumschließungen (z.B. Pfandflaschen) aber auch der Transporthilfsmittel (z.B. Paletten oder Gitterboxen).

Im Groß- und Einzelhandel werden für die Belieferung mit Waren Transportbehältnisse (sog. Transporthilfsmittel, auch Lademittel und Packmittel genannt, und Warenumschließungen) aller Art eingesetzt. Die Überlassung der Behältnisse erfolgt entweder gegen ein gesondert vereinbartes Pfandgeld oder im Rahmen reiner Tauschsysteme. Die umsatzsteuerliche Abwicklung war bisher häufig streitanfällig. Nunmehr hat die Finanzverwaltung im November 2013 einige grundlegende Aussagen zur umsatzsteuerlichen Abwicklung aus Sicht der Verwaltung veröffentlicht.

Bei der Hingabe eines Transportbehältnisses gegen ein gesondert vereinbartes Pfandgeld ist für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung zu unterscheiden, ob es sich bei dem Behältnis um ein (selbständiges) Transporthilfsmittel oder lediglich um eine Warenumschließung handelt.

Details können dem BMF-Schreiben entnommen werden.

Link: BMF-Schreiben IV D 2 - S 7200/07/10022 :001 (2013/0961371) vom 05.11.2013: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen

Die im BMF-Schreiben vom 05.11.2013 festgesetzte Übergangsregelung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen wurde bis 01.07.2014 verlängert.

Grundsätzlich sind die in dem BMF-Schreiben vom 05.11.2013 geregelten Grundsätze auf alle offenen Fälle anzuwenden. Die folgenden umsatzsteuerlichen Behandlungen werden jedoch nicht beanstandet, wenn die Umsätze vor dem 01.07.2014 getätigt werden:

  • Die Hingabe von Transporthilfsmitteln (nicht Warenumschließungen – diese teilen immer das Schicksal der Warenlieferung) gegen Pfandgeld als Nebenleistung zur Warenlieferung, bei Überlassung von Transportbehältnissen gegen ein gesondert vereinbartes Pfandgeld. Die Rückgewähr des zuvor vereinnahmten Pfandgeldes ist entsprechend als Minderung des Entgelts für die ursprüngliche Lieferung anzusehen.
  • Die Behandlung abgerechneter Leistungsstörungen als entgeltliche steuerbare Palettenlieferungen, bei der Überlassung von Transporthilfsmitteln im Rahmen reiner Tauschsysteme. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom Leistenden in zutreffender Höhe versteuert wird. § 14c Abs. 1 UStG findet in diesen Fällen keine Anwendung und der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG ist insoweit nicht ausgeschlossen. Der Leistungsort bestimmt sich nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG.

Jedes Unternehmen sollte nunmehr den Handlungs- und Anpassungbedarf prüfen.

Link: BMF-Schreiben IV D 2 - S 7200/07/10022 :001 (2013/1134795) vom 16.12.2013: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen; Verlängerung der Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 5. November 2013

Quelle: Bundesministerium der Finanzen