Vorabinformation zur Änderung der Bekanntmachung über die Nutzung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union Nr. EU 001 bis EU 006

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat mit Datum vom 23.02.2015 in einer Vorabinformation mitgeteilt, dass es zu den EU001 bis EU006 Erleichterungen im Meldewesen für bestimmte Güter gibt.

Allgemeine Genehmigungen (AGG)  

Vorabinformation zur Änderung der Bekanntmachung über die Nutzung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union Nr. EU 001- EU 006

Das BAFA beabsichtigt die Aktualisierung der „Bekanntmachung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die Nutzung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft Nr. EU001 EU 002, EU 003, EU 004, EU 005 und EU 006". Zwecks Harmonisierung der Meldeverpflichtungen bei Ausfuhren von Frequenzumwandlern samt zugehöriger Software und Technologie unter Verwendung einer Allgemeinen Genehmigung, wird in diesem Zusammenhang bereits jetzt auf folgende Änderung hingewiesen:

Für Ausfuhren ab dem 01.01.2015 wird von dem grundsätzlichen Meldeerfordernis abgesehen, sofern im Meldezeitraum folgende Güter des Anhang I der EG-VO unter Verwendung einer Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union ausgeführt wurden:

  • Waren der Position 3A225,
  • Software der Position 3D225,
  • Software der Position 3D002, soweit sie sich auf die Verwendung von Waren der Position 3A225 bezieht,
  • Technologie der Position 3E225,
  • Technologie der Position 3E201 soweit sie sich auf die Verwendung von Waren der Position 3A225 bezieht.

Haben Sie im Meldezeitraum ausschließlich die genannten Güter unter Verwendung einer Allgemeinen Genehmigung der Union ausgeführt, so ist lediglich eine Nullmeldung abzugeben.

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)