Vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln

Die Zollverwaltung veröffentlichte am 10.03.205 folgende Fachmeldung:

Vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/234 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Änderung der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) hinsichtlich der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln, die dazu bestimmt sind, von einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Zollgebiet der Union genutzt zu werden (ABl. L 39 vom 14. Februar 2015, S. 13), wird der Artikel 561 Absatz 2 ZK-DVO zum 1. Mai 2015 geändert.

Bisher war der eigene Gebrauch von Firmenwagen, die in einem Drittland zugelassen sind, durch Beschäftige, die ihren Wohnort im Zollgebiet der Union haben, gestattet, wenn dieser im Anstellungsvertrag vorgesehen war. Aufgrund der o.g. Änderung ist der eigene Gebrauch des Fahrzeugs nur noch gestattet für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort des Beschäftigten oder für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen Aufgabe.

Als gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels gilt nur die Beförderung von Personen gegen Entgelt oder die industrielle bzw. gewerbliche Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt (Artikel 555 Absatz 1 Buchstabe -a) ZK-DVO). Jegliche andere, auch berufliche Nutzung gilt entsprechend als eigener Gebrauch (Artikel 555 Absatz 1 Buchstabe -b) ZK-DVO). Der eigene Gebrauch eines Firmenwagens kann z.B. aus dem Grund gestattet sein, dass im Arbeitsvertrag vorgesehen ist, dass der Beschäftige im Kundendienst eingesetzt wird.

Über die Ausführung der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Aufgaben hinaus kann ein im Drittland zugelassener Firmenwagen vom Beschäftigten auch für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort genutzt werden. Eine Unterbrechung des Arbeitswegs z.B. durch einen Einkauf ist dabei unschädlich.

Ein eigener Gebrauch, der über die Regelung des Artikels 561 Absatz 2 Unterabsatz 2 ZK-DVO hinausgeht, führt regelmäßig zur Entstehung einer Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld (Artikel 234 Absatz 2 ZK-DVO).

Da bei einer Zollkontrolle die Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrags verlangt werden kann, sollte diese in den oben genannten Fällen im Firmenfahrzeug mitgeführt werden.

Weitere Informationen sind auf der Internetseite der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission verfügbar.

Vorübergehende Verwendung Durchführungsverordnung (EU) 2015/234 der Kommission vom 13. Februar 2015

Link: Fachmeldung "Vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln" vom 10.03.2015

Quelle: www.zoll.de