Warenverkehr mit den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)

Die Europäische Union hat in ihrem Amtsblatt L 344 vom 19.12.2013 den BESCHLUSS 2013/755/EU DES RATES vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) veröffentlicht.

Das ZIVIT hat hierzu die ATLAS – Info 5920/13 O 1930 Betrieb – I 2 – 5920/2013 am 30.12.2013 bekannt gegeben:

ATLAS-Einfuhr
Warenverkehr mit den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)

Mit Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft - („Übersee-Assoziationsbeschluss“) wurde ein neuer Beschluss veröffentlicht (Amtsblatt der Europäischen Union L 344 vom 19.12.2013). Dieser ersetzt die mit Beschluss des Rates Nr. 2001/822 vom 27. November 2001 veröffentlichten Regelungen.

Im Warenverkehr mit den überseeischen Gebieten und Ländern (ÜLG) treten mit Wirkung ab 01.01.2014 folgende Änderungen im Bereich der Einfuhr ein:

1. Verzicht des Direktbeförderungsnachweises
Um im Rahmen des Warenverkehrs mit den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) einen Präferenzzollsatz zu gewähren, musste bisher der Nachweis der Direktbeförderung erbracht werden. Ab 01.01.2014 entfällt im Regelfall dieser Nachweis der Direktbeförderung (Unterlagencodierung 7HHF) für Waren mit Ursprung in den ÜLG.

2. Wegfall der Freiverkehrspräferenz
Für bestimmte Waren, die sich im zollrechtlich freien Verkehr der ÜLG befinden, jedoch ihren Ursprung nicht in den ÜLG haben bzw. dieser nicht nachgewiesen werden kann, wird bisher ein Präferenzzollsatz unter Anmeldung der Umladebescheinigung EXP.1 (TARIC-Unterlagencodierung C623) gewährt. Mit dem In-Kraft-Treten des Übersee-Assoziationsbeschlusses entfällt diese Regelung ab 01.01.2014. Ab dato werden im Warenverkehr mit den ÜLG Präferenzzollsätze nur noch für Waren gewährt, deren präferenzieller Ursprung in den ÜLG nachgewiesen wird.

Der Zoll stellt auf seiner Website ebenfalls weiterführende Informationen zu folgenden Neuregelungen durch den Beschluss 2013/755/EU bereit:

Zeitpunkte der Anwendbarkeit: Das Ursprungsprotokoll gilt zwar ab dem 01.01.2014, Art. 65 des Anhangs VI sieht jedoch einige Besonderheiten vor.

Änderung von Ursprungsregeln: Die geänderten Ursprungsregeln können nur auf Waren angewendet werden, die ab dem 1. Januar 2014 aus den überseeischen Ländern und Gebieten ausgeführt werden. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen folgende Punkte:

  • Unveränderter Zustand der Ware ("Nichtbehandlungsklausel")
  • Durchschnittspreiskalkulation
  • Allgemeine Toleranz
  • Kumulierungsmöglichkeiten

Nähere Informationen finden Sie in der ATLAS – Info 5920/13 O 1930 Betrieb – I 2 – 5920/2013 und auf der Website des Zolls "Warenverkehr mit den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)" sowie im Amtsblatt der Europäischen Union L 344 vom 19.12.2013.

Quellen:

  • Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT)
  • Zoll Online
  • EUR-Lex