Warenverkehr mit der Russischen Föderation und der Republik Weißrussland

Die Zollverwaltung gab am 05.12.2014 auf ihrer Website folgende Fachmeldung bekannt:

Mögliche neue Maßnahmen seitens der Russischen Föderation für veterinärrechtlichen Kontrollen unterliegende Waren an den Grenzen der EU mit der Russischen Föderation bzw. Weißrussland

Mit Schreiben vom 28. November 2014 hat die EU-Kommission darauf hingewiesen, dass ab dem 30. November 2014 möglicherweise neue Maßnahmen der Russischen Föderation für veterinärrechtlichen Kontrollen unterliegende Waren in Kraft getreten sind. Betroffen sein sollen Waren, die in dem Dekret des Präsidenten der Russischen Föderation vom 6. August 2014 Nr. 560 in Verbindung mit der Resolution der Regierung der Russischen Föderation vom 7. August 2014 Nr. 778 genannt sind. Folgende Auswirkungen sind laut EU-Kommission zu beachten:

  1. Importe solcher Waren, die für Empfänger in Kasachstan oder einen Empfänger außerhalb der Russischen Föderation, Belarus oder Kasachstan bestimmt sind (Durchfuhr solcher Waren durch die Russische Föderation), sind ggf. nur über die folgenden russischen Grenzübergänge möglich:
    • IABCP (International Automobile Border-Crossing Point - Internationale Automobil Grenzübergangsstelle) "Ivangorod", IABCP "Burachki", IABCP "Torfyanovka", IABCP "Troebortnoe", IABCP "Shumilkino", IABCP "Pytalovo"
    • RWBCP (Railway Border-Crossing Point - Eisenbahn Grenzübergangsstelle) "Shangali", RWBCP "Valyiki" und RWBCP "Suzemka" sowie
    • die russischen Häfen.
  2. Die Durchfuhr der gelisteten Waren durch die Republik Belarus könnte untersagt werden.
  3. Mit erhöhten Kontrollen der veterinärrechtlichen Dokumente, etc. seitens der Russischen Föderation sollte gerechnet werden.Hinweis Von dem Einfuhrverbot sind u.a. im Einzelnen die folgenden Produkte betroffen, wenn sie aus den USA, der EU, Kanada, Australien oder Norwegen kommen: Fleisch; Fisch, Krebstiere, Muscheln und andere wirbellose Wassertiere; Milch und Milchprodukte (mit Ausnahme von Baby- bzw. Kindernahrung); Gemüse, Wurzelgemüse und Knollenfrüchte; Obst und Nüsse; Würste und analoge Produkte; Endprodukte, einschließlich Käse und Quark, auf Basis pflanzlicher Fette (siehe auch partielle Aufhebung von russischen Sanktionen im Lebensmittelbereich vom 20. August 2014 per Beschluss der russischen Regierung Nr. 830).

Verzögerungen an den EU-Außengrenzen mit der Russischen Föderation und der Republik Belarus können vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden.

Diese Maßnahmen haben keine Auswirkungen auf die Zollabfertigung in der Bundesrepublik Deutschland.

Unternehmen wird für Warentransporte in die Russische Föderation weiterhin dringend empfohlen, sich bei den regional zuständigen russischen Zolldienststellen sowie ggf. über die folgenden Internet-Seiten über die russischen Vorgaben zu informieren:

Federal Customs Service of Russia (in englischer Sprache)

Europäische Kommission - Steuern und Zollunion

International Road Transport Union (in englischer Sprache)

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie


Link: Fachmeldung "Warenverkehr mit der Russischen Föderation und der Republik Weißrussland"  

Quelle: www.zoll.de