Warenverkehr mit Ländern des südlichen Afrikas (SADC)

Die deutsche Zollverwaltung informiert auf ihrer Website darüber, dass nach einer Mitteilung der Kommission vom 11.10.2016 das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten (Republik Botsuana, Königreich Lesotho, Republik Namibia, Republik Südafrika und Königreich Swasiland) andererseits ab dem 10.10.2016 vorläufig angewandt wird. Dies gilt derzeit noch nicht für die Republik Mozambik. Es gelten die Regelungen gemäß Protokoll Nr. 1 des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit.

Bei den Ländern Botsuana, Namibia und Swasiland löst das Protokoll Nr. 1 die Regelungen des Anhangs II Verordnung (EU) 2016/1076 (MAR-Reglung) ab.

Bei den Ländern Lesotho und Swasiland bleiben die Regelungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 978/2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen weiterhin parallel bestehen.

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen wurde im Amtsblatt L 250 vom 16. September 2016 veröffentlicht.

Bei der Ausfertigung von Lieferantenerklärungen können bei der Angabe des Warenverkehrs sowohl einzelne beteiligte SADC-WPA-Staaten als auch "SADC" angegeben werden.

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Warenverkehr mit Ländern des südlichen Afrikas (SADC)

Quelle

Zoll.de