Die wichtigsten Regelungen des KroatienG

Durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den EU-Beitritt Kroatiens v. 25.07.2014 (BGBl. I 2014, 1266 v. 30.07.2014) wurden zahlreiche Vorschriften des UStG und der UStDV geändert. Dabei handelt es sich um die Art. 7 (Inkrafttreten der dortigen Änderungen am Tag nach der Verkündung des Gesetzes = Inkrafttreten am 31.07.2014), Art. 8 (Inkrafttreten der dortigen Änderungen am 01.10.2014) und Art. 9 des Gesetzes (Inkrafttreten der dortigen Änderungen am 01.01.2015). Die Änderungen, die am 31.07.2014 in Kraft getreten sind, betreffen im Wesentlichen eine Regelung im Bereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers von Bauleistungen für die Vergangenheit. Es handelt sich um die Möglichkeit der Abtretung von Umsatzsteueransprüchen eines bauleistenden Unternehmers gegenüber dem Leistungsempfänger, der die Erstattung der Steuer von der Finanzbehörde fordert, an die Finanzbehörde für Leistungen vor dem 15.02.2014.

Die Änderungen, die am 01.10.2014 in Kraft treten werden, betreffen im Wesentlichen Regelungen im Bereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers von Bauleistungen/Gebäudereinigungsleistungen für die Zukunft (gesetzliche Fixierung der bis zum 14.02.2014 geltenden Verwaltungsauffassung als Reaktion auf das BFH-Urteil v. 22.08.2013, V R 37/10, BStBl. II 2014, 128). Weitere Änderungen sind die Neuregelungen im Zusammenhang mit dem sog. Mini-One-Stop-Shop (MOSS), soweit diese unionsrechtlich zum 01.10.2014 erforderlich waren (so insbesondere die Festlegung des Verfahrens der Abgabe der USt-Erklärung auf Basis des MOSS für einen anderen EU-Mitgliedstaat für im Inland ansässige Unternehmer durch Einfügung eines neuen § 18h UStG), eine Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens auf Tablet-Computer und Spielekonsolen und die Einführung eines Reverse-Charge-Verfahrens für Edelmetalle und unedle Metalle.

Am 01.01.2015 werden Änderungen in Kraft treten, die im Wesentlichen die Übernahme der sog. Branchenlösung für Telekommunikationsdienstleistungen in das UStG, die übrigen Neuerungen im Zusammenhang mit dem MOSS, insbesondere die Neubestimmung des Orts der Dienstleistung bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer sowie die Neuregelungen zum Besteuerungsverfahren für im EU-Ausland ansässige Unternehmer, die von MOSS Gebrauch machen und deren Umsätze im Inland steuerbar sind, betreffen. Mit Wirkung vom 01.01.2015 gilt erstmals eine Steuerermäßigung für Umsätze mit Hörbüchern durch Neufassung der Nr. 50 in der Anlage 2 zum UStG. Schließlich wurden die Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug noch um eine Regelung im Bereich der Arbeitsförderung (neuer § 4 Nr. 15b UStG) erweitert und § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG (Personalgestellungen durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen) neu gefasst.

Weitere wichtige Regelungen: