Zoll und Außenwirtschaft kompakt

Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen: Anpassung des Personenkreises im Fragenkatalog

Im Hinblick auf die Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen informiert die deutsche Zollverwaltung auf ihrer Website über die Anpassung des Personenkreises im Fragenkatalog.

Laut zoll.de wird Unternehmen angeboten, vor der Datenübermittlung den zu prüfenden Personenkreis in Abstimmung mit dem Hauptzollamt festzulegen. Dazu wurde die Frage 1.1.2 im Ergänzenden Fragebogen zur Neubewertung (Differenzfragebogen) und im Fragenkatalog zur Selbstbewertung (AEO) bzw. zur Neubewertung (Teil I) neu gefasst.

Hintergrund der Anpassung ist, dass die derzeitige Fassung der Fragenkataloge dazu führen kann, dass Wirtschaftsbeteiligte eine Vielzahl von natürlichen Personen, die unter Umständen auch keinen Bezug zum operativen Zollgeschäft haben, im Fragenkatalog aufführen und von den genannten Personen risikoorientiert nur eine entscheidungserhebliche Anzahl tatsächlich geprüft wird.

Wichtige Links hierzu auf zoll.de:

  • Aktualisierte Fragenkataloge zur Neubewertung:
    Mitwirkungspflichten und Fragenkatalog
  • Aktualisierter Fragenkatalog zur Selbstbewertung für den Antrag auf Erteilung einer AEO-Bewilligung:
    Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter - Allgemeines zum Antragsverfahren
  • Weitere Informationen zur Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen:
    Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen

Link

Neubewertung von Bewilligungen

Quelle

zoll.de

Freihandelsabkommen mit Kanada (CETA)

Das Merkblatt zum Freihandelsabkommen mit Kanada (CETA) wurde erneut ergänzt.

Das im Amtsblatt (EU) Nr. L 11 vom 14.01.2017 veröffentlichte umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits ist noch nicht anwendbar.

Das Datum, ab dem das Abkommen, insbesondere der Handelsteil, vorläufig anwendbar ist, wird zu gegebener Zeit im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nach den derzeitigen Informationen ist davon auszugehen, dass es ab dem 21.09.2017 vorläufig anwendbar sein wird.

Im Vorfeld der vorläufigen Anwendbarkeit hat die Europäische Kommission mit Kanada einige Verfahrensregelungen abgestimmt und in einer Guidance on the Rules of Origin zu CETA zusammengefasst, die noch vor der Anwendbarkeit des Abkommens auf der Internetseite der Europäischen Union veröffentlicht werden soll.

Das Merkblatt zu CETA wurde in der Version vom 17.08.2017 dementsprechend ergänzt.

Merkblatt CETA

CETA sieht als Präferenznachweis bei der Ausfuhr aus der EU Ursprungserklärungen eines registrierten Ausführers (REX) vor. Es sei daher nochmals an die Notwendigkeit einer Registrierung erinnert.

Informationen zum REX finden Sie im Merkblatt zum registrierten Ausführer.

Merkblatt REX

Quelle

zoll.de

Warenverkehr mit CARIFORUM-Staaten

Der CARIFORUM-EU-Sonderausschuss hat eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln beschlossen.

Danach gelten die folgenden Waren in einem Zeitraum vom 07.07.2017 bis 06.07.2018 als Waren mit Ursprung in der Dominikanischen Republik:

  • lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnlichen Hosen) und
  • kurze Hosen für Männer oder Knaben, aus Denim des HS-Codes ex ex 6203.42 (KN-Code 6203 42 31), hergestellt aus Gewebe ohne Ursprungseigenschaft der HS-Codes 5209.42 und 5513.19 (KN-Codes 5209 42 00 und 5513 19 00), in der Dominikanischen Republik zugeschnitten, außerhalb des Gebiets der CARIFORUM-Staaten genäht und anschließend in der Dominikanischen Republik gewaschen, gebügelt, mit Marken, Etiketten oder Logos versehen und verpackt.

Die Ausnahmeregelung gilt für eine begrenzte im Beschluss genannte Menge von Waren, die aus der Dominikanischen Republik zum zollrechtlich freien Verkehr in die EU angemeldet werden.

In Feld 7 der nach diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist zu vermerken: Derogation - Decision no 1/2017 of the CARIFORUM-EU Special Committee on Customs Cooperation and Trade facilitation of 7 July 2017

Links

Warenverkehr mit CARIFORUM-Staaten

BESCHLUSS Nr. 1/2017 DES CARIFORUM-EU-SONDERAUSSCHUSSES

Quellen

zoll.de

EUR-Lex

Gewährung von Präferenzen für Waren aus der Westsahara

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2016 in der Rechtssache C-104/16 P findet das Liberalisierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko bzw. das Assoziationsabkommen auf das Gebiet der Westsahara keine Anwendung.

Für Waren aus der Westsahara dürfen daher nach dem 21.12.2016 nicht länger Zollpräferenzen gewährt werden.

Nach dem derzeitigen Stand werden in Fällen, in denen Waren aus der Westsahara vor dem 22.12.2016 in die EU eingeführt wurden, Einfuhrabgaben nicht nacherhoben.

Link

Gewährung von Präferenzen für Waren aus der Westsahara

Quelle

zoll.de

Russland: EU beschließt weitere Sanktionen

Die Europäische Union hat am 04.08.2017 drei weitere Einzelpersonen und drei Unternehmen aus Russland auf die Sanktionsliste gesetzt.

Auslöser war die Lieferung von Gasturbinen durch Russland, wobei gegen die Bestimmungen des Vertrags über den ursprünglichen Verkauf der Turbinen durch ein in der Union ansässiges Unternehmen an Russland verstoßen wurde. Gasturbinen sind ein wesentlicher Bestandteil bei der Entwicklung neuer Kraftwerke auf der Krim. Mit diesen Kraftwerken sollen die Krim und Sewastopol eine unabhängige Stromversorgung erhalten.

Als Teil der Unionspolitik der Nichtanerkennung der rechtswidrigen Annexion der Krim und Sewastopols wurde die Lieferung wesentlicher Ausrüstung für die Errichtung, den Erwerb und die Entwicklung von Infrastrukturprojekten in wichtigen Sektoren, einschließlich des Energiesektors, auf der Krim und Sewastopol durch den Rat untersagt.

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, die die restriktiven Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, regelt, wird entsprechend geändert.
Die geänderte Liste der Personen und Organisationen können Sie dem entsprechenden Amtsblatteintrag entnehmen.

EU/Libyen: Änderungen der restriktiven Maßnahmen
Änderungen der restriktiven Maßnahmen haben sich auch angesichts der Lage in Libyen ergeben. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 29. Juni 2017 die Resolution 2362 (2017) angenommen, mit der die An¬wendung von Maßnahmen auf Schiffe ausgedehnt wird, die Erdöl, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse, laden, befördern oder entladen, das unerlaubt aus Libyen ausgeführt wurde oder dessen Ausfuhr aus Libyen versucht wurde. In der genannten Resolution werden auch die Kriterien für die Aufnahme in die Liste weiter präzisiert.

Die Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen wird entsprechend geändert.

Links

Ukraine
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1417

BESCHLUSS (GASP) 2017/1418

Libyen
VERORDNUNG (EU) 2017/1419

Quelle

EUR-Lex

Ihre Ansprechpartner