Neuer Titel und kleine Anpassungen: Die Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel

Bundesregierung beschließt JStG 2018 (BMF)

Das BMF hatte Ende Juni einen Referentenentwurf für ein „Jahressteuergesetz 2018“ veröffentlicht. Wir berichteten in unserem Newsletter Juli 2018 hierzu.

Am 01.08.2018 hat die Bundesregierung nun den Entwurf eines „Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ beschlossen. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung firmiert zwar unter einem neuen Namen, ist aber inhaltlich nahezu deckungsgleich mit dem Referentenentwurf vom 25.06.2018. Die wenigen Änderungen zum einstigen Entwurf, welche das UStG betreffen, sollen folgend kurz dargestellt und erläutert werden, da diese insbesondere die für die Praxis bedeutenden Pflichten des (Marktplatz-)Betreibers und dessen Möglichkeit zur Enthaftung betreffen.

Musste der Betreiber nach dem Referentenentwurf zu § 22f Abs. 1 Satz 1 UStG die dort genannten Angaben noch „aufzeichnen“, hat er diese nach dem Regierungsentwurf (nur) „vorzuhalten“. Diese sprachliche Änderung deutet auf eine Abschwächung der Pflichten des Betreibers hin, ist letztlich aber von geringer Bedeutung. Nach dem Entwurf zu § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG war und ist der Nachweis über die geforderten Angaben (§ 22f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 UStG-E) durch eine Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des für den liefernden Unternehmer zuständigen Finanzamts zu führen. Die Art, diesen Nachweis zu führen, entspricht demnach mehr einem Vorhalten der Bescheinigung als eigene Aufzeichnungen zu führen. Mithin scheint dieser Punkt im Regierungsentwurf insoweit eine bloß redaktionelle Anpassung zu sein. Allenfalls zu den Angaben nach § 22f Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (Ort und Bestimmungsort der Lieferung) und Nr. 5 (Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes) UStG-E mag der Abstufung von „aufzeichnen“ zu „vorhalten“ eine qualitative Bedeutung zukommen. Durch etwaige (wohl ohnehin vorliegende) Aufzeichnungen im eigenen System der Betreiber dürfte diesbezüglich im Tagesgeschäft kein Mehraufwand entstehen.

Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung wurde der noch im Referentenentwurf enthaltene § 22f Abs. 1 Satz 4 UStG, wonach die Erteilung der besagten Bescheinigung dem Unternehmer gegenüber abgelehnt werden kann, wenn dieser seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist und nicht zu erwarten ist, dass er diesen zukünftig nachkommen wird, gestrichen.

Eine bedeutende Änderung, die zu einer Entschärfung führt, enthält der Regierungsentwurf hinsichtlich der Möglichkeit der Enthaftung des Betreibers. Musste der Betreiber zur Enthaftung nach § 25e Abs. 2 Satz 1 UStG nach dem Referentenentwurf nachweisen, dass er keine Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, genügt nach dem Entwurf der Bundesregierung bereits grds., dass der Betreiber eine Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG-E vorlegt. Der Betreiber soll trotz Vorlage einer solchen Bescheinigung nur dann noch haften, wenn er die Nichterfüllung der steuerlichen Verpflichtungen des liefernden Unternehmers kannte oder kennen musste. Nach dem Regierungsentwurf wird demnach die Beweispflicht zugunsten der Betreiber verlagert. Nach dem neuen Entwurf muss nicht mehr der Betreiber etwas zu seiner Enthaftung positiv nachweisen. Vielmehr befreit ihn grds. das Vorhalten einer Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG-E. Um trotzdem in Haftung genommen zu werden, müsste das Finanzamt nun nachweisen, dass der Betreiber von der Nichterfüllung der Pflichten positive Kenntnis hatte oder haben musste. Mithin führt die Änderung des Gesetzesentwurfs zu einer Entschärfung für die Betreiber.

Der Regierungsentwurf enthält nun auch Bestimmungen zu den allgemeinen Übergangsvorschriften (§ 27 UStG). Nach § 27 Abs. 25 Satz 4 UStG-E beginnt die Haftung für die Betreiber von elektronischen Marktplätzen für Lieferungen nach dem 28.02.2019. Für Lieferungen von Unternehmern mit Sitz im Inland, der EU oder dem EWR ist § 25e Abs. 1 – 4 UStG-E jedoch erst ab dem 01.10.2019 anzuwenden.

Umstellungsbedarf ist nun gegeben. Die Änderungen sollten effektiv und resourcenschonend implementiert werden. Das USt-Team der AWB steht Ihnen hierfür gern zur Verfügung.

Link

BMF-Mitteilung v. 01.08.2018

Quelle

BMF

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