Zoll und Außenwirtschaft kompakt

Aktualisierung der EG-Dual-use-VO

Die so genannte Dual-use-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009) regelt die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck. Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführte Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck wird regelmäßig aktualisiert.

Infolge der im Jahr 2016 im Rahmen der internationalen Nichtverbreitungsregime und der Ausfuhrkontrollvereinbarungen angenommenen Änderungen der Kontrolllisten ist nun eine erneute Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erforderlich. Anhang I der Dual-use-VO wurde entsprechend aktualisiert.

Die Änderungen der EU-Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I erfordern Folgeänderungen der Anhänge IIa bis IIg sowie des Anhangs IV für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die auch in den Anhängen IIa bis IIg sowie in Anhang IV aufgeführt sind.

Die aktualisierte Fassung können Sie dem entsprechenden Amtsblatteintrag entnehmen.

Link

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2268

Quelle

EUR-Lex


Änderungen der Kombinierten Nomenklatur zum Stichtag 01.01.2018:

Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, Ausgabe 2018

Bitte beachten Sie, dass das Warenverzeichnis in der Regel jährlichen Änderungen unterliegt. Die Ausgabe 2018 gilt erst ab dem Berichtsmonat Januar 2018. Für alle Monate des Jahres 2017 gilt weiterhin das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, Ausgabe 2017. Änderungen zum 01.01.2018 sind in einer ausführlichen Information mit Gegenüberstellung der geänderten Warennummern als (PDF-Datei, bzw. xlsx-Datei) dargestellt.

Link

Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, Ausgabe 2018

Quelle

Statistisches Bundesamt


Aktuelle Merkblätter und Publikationen 2018

Zum Jahreswechsel empfiehlt sich für Anwender aus Zoll und Exportkontrolle eine Prüfung relevanter Merkblätter und Publikationen auf Aktualität.

Zoll und BAFA stellen auf Ihren Internetseiten umfangreiche Unterlagen und Informationsmaterial zur Verfügung. Wichtig für viele Betroffene ist beispielsweise das neue Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen (Ausgabe 2018), welches zum 01.01.2018 Wirkung entfalten wird.

Links

Neues Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen (Ausgabe 2018)

Merkblätter und Formulare auf Zoll.de

Infothek des BAFA

Quellen

Zoll.de

BAFA


Bezeichnung des Ursprungslandes in CETA-Ursprungserklärungen

Der Handelsteil des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada und der EU (CETA) ist seit dem 21.09.2017 vorläufig anwendbar. Seit Beginn der Anwendung wurde deutlich, dass zwischen den Vertragsparteien eine unterschiedliche Auffassung bezüglich der korrekten Ursprungsangabe in der Ursprungserklärung besteht.

Die Europäische Kommission hat nunmehr mitgeteilt, dass die Angabe des Ursprungslandes verbindlich nach der Vorgabe der Fußnote 3 in Anhang 2 zum Ursprungsprotokoll vorzunehmen ist.

Bei der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen nach Kanada lautet daher die Angabe des Ursprungslandes in der Ursprungserklärung stets "Kanada/EU" bzw. "Canada/EU".

Bei der Einfuhr in die EU ist Folgendes zu beachten: Bei der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im IT-Verfahren ATLAS ist die eindeutige Angabe des Ursprungslandes erforderlich. Enthält eine Ursprungserklärung die Eintragung "Kanada/EU" bzw. "Canada/EU", hat daher der Anmelder in ATLAS als präferenzielles Ursprungsland "CA" anzugeben, es sei denn, es liegen ihm Erkenntnisse vor, dass es sich um Ursprungserzeugnisse der EU handelt.

Das Merkblatt zu CETA wurde in der Version vom 30.11.2017 dementsprechend erneut ergänzt.

Weiterhin gilt, dass die Ausfertigung von Ursprungserklärungen auf der Grundlage einer Bewilligung als ermächtigter Ausführer nur noch bis zum 31.12.2017 möglich ist. Es sei daher nochmals an die Notwendigkeit einer Registrierung erinnert.

Informationen zum REX finden Sie im Merkblatt zum registrierten Ausführer.

Links

Fachmeldung v. 01.12.2017

Merkblatt CETA

Merkblatt REX

Quelle

Zoll.de


 

Kommission begrüßt wegweisende Einigung über die Modernisierung der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der EU

Kommission, Rat und Europäisches Parlament haben am 05.12.2017 eine politische Einigung über die Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente der EU erzielt.

Die vereinbarten Änderungen der Antidumpingverordnung und der Antisubventionsverordnung werden dazu beitragen, das EU-Handelsschutzinstrumentarium besser auf die Herausforderungen der globalen Wirtschaft auszurichten: Wirksamkeit, Transparenz und Benutzerfreundlichkeit für die Unternehmen werden gesteigert und in einigen Fällen wird die EU künftig höhere Zölle auf gedumpte Waren erheben können. Die Einigung bildet den Abschluss eines Prozesses, der von der Kommission bereits im Jahr 2013 angestoßen wurde. Das Ergebnis ist ausgewogen und trägt den Interessen sowohl der Hersteller als auch der Verwender und der Einführer in der EU Rechnung.
[...]

Link

Vollständige Pressemitteilung v. 05.12.2017

Quelle

EU-Kommission


 

EU und Japan bringen Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zum Abschluss

Die Handelskommissarin Cecilia Malmström und der japanische Außenminister Taro Kono verkündeten am 08.12.2017 den erfolgreichen Abschluss der letzten Beratungen zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der EU und Japan.

Im Anschluss an die politische Grundsatzeinigung, die im Rahmen des Gipfeltreffens EU-Japan am 06.07.2017 erzielt wurde, hatten die Verhandlungsführer beider Seiten noch die letzten Einzelheiten zu klären, um die endgültige Fassung des Rechtsakts zu erstellen. Dieser Prozess ist nun abgeschlossen.

Geebnet wurde der Weg zu dem heutigen Ergebnis durch den großen persönlichen Einsatz des Präsidenten der Europäischen Kommission Jean-Claude Juncker und des japanischen Ministerpräsidenten Shinzo Abe im gesamten Prozess, vor allem im Jahr 2017 im Rahmen ihrer Treffen im März in Brüssel und am Rande des G7-Gipfels im Mai in Taormina.
[…]

Link

Vollständige Pressemitteilung v. 08.12.2017

Quelle

EU-Kommission


Alkoholsteuerreform 2018 - Informationen und Rohstoffliste

Abfindungsanmeldungen

Abfindungsanmeldungen für Brennverfahren ab dem 01.01.2018 sind ausschließlich auf den Formularen 1219 "Abfindungsanmeldung des Brennereibesitzers (mehlige Stoffe)", 1220 "Abfindungsanmeldung des Brennereibesitzers (nichtmehlige Stoffe)" und 1221 "Abfindungsanmeldung des Stoffbesitzers" in der Version Ausgabe 2018 abzugeben. Eine Verwendung der bisherigen Formulare (Ausgabe 2016) führt zu einer Zurückweisung der Abfindungsanmeldungen.

Brenngenehmigungen

Brenngenehmigungen für Brennverfahren ab dem 01.01.2018 werden ab dem 18.12.2017 erteilt.
Die Übersendung der Brenngenehmigung für Stoffbesitzer ändert sich bei Brennverfahren ab dem 01.01.2018 wie folgt:

  • Das Original der Brenngenehmigung nebst Steuerbescheid und vorausgefülltem Überweisungsträger - bzw. im Falle der Zurückweisung der Abfindungsanmeldung den Zurückweisungsbescheid - erhält ab 2018 der Stoffbesitzer.
  • Der Brennereibesitzer erhält künftig jeweils ein Duplikat der Brenngenehmigung

Stoffbesitzernummern

Künftig werden Stoffbesitzernummern im neuen Format vergeben.

Bei der ersten Abfindungsanmeldung eines Stoffbesitzers für Brennverfahren, die ab dem 01.01.2018 durchgeführt werden sollen, bleibt das Feld "Stoffbesitzer-Nr." im Formular 1221 unausgefüllt. Die Stoffbesitzernummer wird dem Beteiligten mit der Brenngenehmigung aufgrund dieser ersten Abfindungsanmeldung mitgeteilt. In allen weiteren Abfindungsanmeldungen ist diese Stoffbesitzernummer zwingend einzutragen, ansonsten ergeht ein Zurückweisungsbescheid.

Dieses Verfahren gilt auch für Stoffbesitzer, die im Jahr 2017 oder früher bereits unter Abfindung gebrannt haben. Durch das neue Format der Stoffbesitzernummer können Abfindungsanmeldungen Stoffbesitzern eindeutig zugeordnet werden.

Veröffentlichung der Rohstoffliste

Mit dem vollständigen Inkrafttreten von Alkoholsteuergesetz und Alkoholsteuerverordnung wird ab dem 01.01.2018 das bisher weitgehend auf den süddeutschen Raum beschränkte Abfindungsbrennen bundesweit möglich sein. Hierbei wird für Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer der gewonnene Alkohol pauschal aus der Menge der Rohstoffe, die zur Alkoholgewinnung eingesetzt werden dürfen, und aus einem festgelegten amtlichen Ausbeutesatz ermittelt.

Nach § 24 Alkoholsteuerverordnung ist eine Übersicht der nach § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 Alkoholsteuergesetz zugelassenen Rohstoffe und der festgelegten amtlichen Ausbeutesätze (Rohstoffliste) zu veröffentlichen.

Die Rohstoffliste ist für Brennverfahren ab dem 01.01.2018 anzuwenden.

Links

Fachmeldung v. 08.12.2017

Formular 1222

Zugelassene Rohstoffe und festgelegte amtliche Ausbeutesätze (Rohstoffliste)

Quelle

Zoll.de

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