Neues zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG im Zusammenhang mit der Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG

Anmerkung zu: BMF-Schreiben v. 24.01.2019

Praxisproblem

Der BFH hatte mit Urteil v. 27.09.2018, V R 49/17, entschieden, dass ein Bauträger, der aufgrund der rechtsirrigen Annahme seiner Steuerschuld als Leistungsempfänger von ihm bezogene Bauleistungen nach § 13b UStG versteuert hat, das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung entgegen der Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 26.07.2017, BStBl I 2017, 1001, Rz 15a) geltend machen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Bauträger einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das FA besteht. Dies bedeutet, dass der Bauträger die Erstattung der von ihm zu Unrecht abgeführten USt gegenüber seinem Finanzamt geltend machen kann, auch wenn er die nun vom leistenden Unternehmer geschuldete USt nicht an diesen zahlt bzw. im Falle der Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG keine Möglichkeit für eine Aufrechnung durch die Finanzverwaltung besteht.

Nach Tz. 15a des BMF-Schreibens v. 26.07.2017 werden Leistungsempfängern (Bauträgern) unter Berufung auf das BFH-Urteil v. 22.08.2013, V R 37/10, BStBl II 2014, 128, beantragte USt-Erstattungen - unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben und des unionsrechtlichen Neutralitätsgebots - nur gewährt, soweit sie die nachträgliche Zahlung der fraglichen USt an den leistenden Unternehmer nachweisen oder mit dem Erstattungsanspruch gegen nach § 27 Abs. 19 UStG vom leistenden Unternehmer an die Finanzbehörde abgetretene (zivilrechtliche) Forderungen aufgerechnet werden kann; im Übrigen wird die Umsatzsteuererstattung abgelehnt. Die Regelung in Tz. 15a des BMF-Schreibens v. 26.07.2017 war geschaffen worden, um die Abführung der USt auf die unstreitig umsatzsteuerpflichtige Leistung des leistenden Unternehmers auch sicher zu stellen.

Der BFH hat hierzu festgestellt, dass es im Streitfall die Finanzverwaltung war, die aufgrund einer unzutreffenden Beurteilung die Klägerin als Bauträgerin rechtswidrig besteuert hat. Das Verlangen nach Korrektur dieser rechtswidrigen Besteuerung, ohne zuvor einen Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt zu haben, ist nach Auffassung des BFH im Verhältnis zum Finanzamt (entgegen der Auffassung im BMF-Schreiben v. 26.07.2017, Rz 15a) nicht treuwidrig.

Entscheidung

Mit BMF-Schreiben v. 24.01.2019 wurde Tz. 15a des o. g. BMF-Schreibens v. 26.07.2017 gestrichen.

Praxishinweis

Das BMF-Schreiben ist mit zwei Aktenzeichen ergangen, das heißt die geänderte Verwaltungsauffassung ist auch mit dem Bereich der Abgabenordnung abgestimmt. Es ist in allen offenen Fällen gültig. D.h. in vergleichbaren Fällen werden den Bauträgern unter Berufung auf das BFH-Urteil v. 22.08.2013, V R 37/10, BStBl II 2014, 128, beantragte USt-Erstattungen ohne weitere Voraussetzungen gewährt, d. h. die Finanzverwaltung beruft sich nicht mehr auf Treu und Glauben.
 

 

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