Zoll und Außenwirtschaft kompakt

Warenverkehr mit Ländern des südlichen Afrikas (SADC)

Die deutsche Zollverwaltung informiert auf ihrer Website darüber, dass nach einer Mitteilung der Kommission vom 11.10.2016 das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten (Republik Botsuana, Königreich Lesotho, Republik Namibia, Republik Südafrika und Königreich Swasiland) andererseits ab dem 10.10.2016 vorläufig angewandt wird. Dies gilt derzeit noch nicht für die Republik Mozambik. Es gelten die Regelungen gemäß Protokoll Nr. 1 des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit.

Bei den Ländern Botsuana, Namibia und Swasiland löst das Protokoll Nr. 1 die Regelungen des Anhangs II Verordnung (EU) 2016/1076 (MAR-Reglung) ab.

Bei den Ländern Lesotho und Swasiland bleiben die Regelungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 978/2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen weiterhin parallel bestehen.

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen wurde im Amtsblatt L 250 vom 16. September 2016 veröffentlicht.

Bei der Ausfertigung von Lieferantenerklärungen können bei der Angabe des Warenverkehrs sowohl einzelne beteiligte SADC-WPA-Staaten als auch "SADC" angegeben werden.

Link

Warenverkehr mit Ländern des südlichen Afrikas (SADC)

Quelle

Zoll.de


Warenverkehr mit Ecuador

Die deutsche Zollverwaltung meldet auf Ihrer Website, dass das Beitrittsprotokoll zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors im Amtsblatt (EU) Nr. L 356 vom 24. Dezember 2016 veröffentlicht wurde.

Gemäß einer Mitteilung der Europäischen Kommission, veröffentlicht im Amtsblatt (EU) Nr. L 358 vom 29. Dezember 2016, ist das Handelsabkommen mit den Andenstaaten seit dem 01.01.2017 auch für Ecuador vorläufig anwendbar.

Link

Warenverkehr mit Ecuador

Quelle

Zoll.de


Vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana und der Europäischen Gemeinschaft

Das Amtsblatt L 340/1 der Europäischen Union enthält die Mitteilung über die vorläufige Anwen­dung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten.

Der Abschluss der für die vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschafts­part­ner­schafts­ab­kom­mens zwischen Ghana und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten erfor­der­lichen Verfahren nach Artikel 75 dieses Abkommens wurde notifiziert. Folglich wird das Ab­kom­men seit dem 15.12.2016 vorläufig angewandt.

Für Ausfuhren aus Ghana in die Europäische Union finden die Ursprungsregeln, beinhaltet in Anhang II VO (EU) 2016/1076 - (MAR-Regelung), Anwendung.

Derzeit ist das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen für EU-Exporte nach Ghana nicht anwendbar, da das zeitliche Schema zum Zollabbau noch nicht beschlossen ist.

Links

Amtsblatt L340/1 vom 15.12.2016

Amtsblatt L 287 vom 21.10.2016

Warenverkehr mit der Republik Ghana

Quellen

EUR-Lex

Zoll.de


Registrierter Ausführer für das Freihandelsabkommen mit Kanada (CETA)

Die deutsche Zollverwaltung teilt auf ihrer Website mit, dass nach derzeitigem Kenntnisstand davon auszugehen ist, dass diejenigen Bereiche des Freihandelsabkommens CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement), die in der alleinigen Zuständigkeit der Europäischen Union liegen, voraussichtlich im 1. Quartal 2017 für vorläufig anwendbar erklärt werden (Handelsteil).

Im Rahmen des Abkommens werden ausschließlich Ursprungserklärungen als zulässige Präferenznachweise verwendet werden können. Diese können in der EU nur durch registrierte Ausführer (REX) ausgefertigt werden, sofern es sich um Sendungen handelt, bei denen der Warenwert der Ursprungserzeugnisse 6.000 Euro überschreitet.

Im Rahmen einer von der Europäischen Kommission bestätigten Übergangsregelung können ermächtigte Ausführer (EA) bis zum 31.12.2017 Ursprungserklärungen auf der Grundlage ihrer bestehenden EA-Bewilligung und unter Verwendung ihrer EA-Bewilligungsnummer ausfertigen. Um während der Anfangsphase des neuen Registrierungsverfahrens „REX“ Bearbeitungsengpässe bei den örtlichen Hauptzollämtern zu vermeiden, wird ermächtigten Ausführern empfohlen, von dieser Übergangsregelung Gebrauch zu machen.

Anderen Ausführern wird dringend empfohlen, eine Registrierung erst dann zu beantragen, wenn diese für ein konkret beabsichtigtes Handelsgeschäft im Warenverkehr mit Kanada zwingend erforderlich ist.

Links

Registrierter Ausführer für das Freihandelsabkommen mit Kanada (CETA)

Merkblatt „REX“ 

Quelle

Zoll.de


Registrierter Ausführer (REX): Ausnahme in Bezug auf den Zeitpunkt der Anwendung auf Ausfuhren aus überseeischen Ländern

Das Amtsblatt L324/18 vom 30.11.2016 enthält die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2093 DER KOMMISSION vom 29. November 2016 über eine Ausnahme in Bezug auf den Zeitpunkt der Anwendung des Systems der registrierten Ausführer auf Ausfuhren aus überseeischen Ländern und Gebieten.

Nach Anhang VI des Beschlusses 2013/755/EU gelten das neue Verfahren für die Bescheinigung des Ursprungs und die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit — das System der registrierten Ausführer (REX) — ab dem 01.01.2017.

Aufgrund schriftlicher Erklärungen aller in Anhang II des Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) gegenüber der Kommission, dass sie für die Anwendung des neuen Systems der registrierten Ausführer ab dem 01.01.2017 noch nicht bereit und das System von ihnen erst ab dem 01.01.2020 angewendet werden kann, hat die Kommission folgenden Beschluss erlassen:

Abweichend vom System der registrierten Ausführer können die in Anhang II des Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete die Artikel 21 bis 35 sowie die Artikel 54, 55 und 56 des Anhangs VI des Beschlusses 2013/755/EU bis zum 31.12.2019 anwenden.

Link

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2093 DER KOMMISSION

Quelle

EUR-Lex.de

 

 

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