BMF zur Steuerbefreiung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Einrichtungsgegenständen

Anmerkung zu: BMF-Schreiben v. 13.12.2017

Praxisproblem

Der BFH hat mit Urteil v. 11.11.2015, V R 37/14, entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG auch die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude umfasst, wenn diese auf Dauer angelegt ist. Die Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, können im jeweiligen Einzelfall entweder unabhängig von der Vermietung der Immobilie bestehen, Nebenleistungen darstellen oder von der Vermietung untrennbar sein und mit dieser eine einheitliche Leistung bilden. Die Feststellung, ob im konkreten Fall eine einheitliche Leistung vorliegt, beruht auf einer Tatsachenwürdigung im Einzelfall.

U. a. stützt der BFH seine Entscheidung auf das EuGH-Urteil vom 16.04.2015, C-42/14, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa, aus dessen Urteilsgründen er folgert, dass Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, im - jeweils durch die nationalen Gerichte zu beurteilenden - Einzelfall entweder unabhängig von der Vermietung der Immobilie bestehen, Nebenleistungen darstellen oder von der Vermietung untrennbar seien und mit dieser eine einheitliche Leistung bilden können.

Der BFH widerspricht in den Urteilsgründen ausdrücklich der bisher in Abschnitt 4.12.1. Abs. 6 UStAE niedergelegten Verwaltungsauffassung, nach der sich die Steuerbefreiung einer Grundstücksvermietung/-verpachtung in der Regel nicht auf mitvermietete Einrichtungsgegenstände, z. B. Büromobiliar, erstreckt. Er distanziert sich offensichtlich auch von dem im BFH-Urteil vom 14.07.1977, V R 20/74, dargelegten Grundsatz, wonach speziell auf die betrieblichen Erfordernisse des Mieters abgestimmte Leistungen keine Nebenleistungen zur Grundstücksvermietung sind.

Entscheidung

Die Verwaltung hat sich mit BMF-Schreiben v. 08.12.2017, III C 3 - S 7168/08/10005, dieser Rechtsauffassung angeschlossen und in Abschnitt 4.12.1 Abs. 3 Satz 3 nunmehr geregelt, dass die Steuerbefreiung für die Vermietung und die Verpachtung von ganzen Grundstücken sich i. d. R. auch auf mitvermietete oder mitverpachtete Einrichtungsgegenstände erstreckt, z. B. auf das bewegliche Büromobiliar oder das bewegliche Inventar eines Seniorenheims.

Praxishinweis

Die Grundsätze dieser Neuregelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 01.01.2018 ausgeführt werden, beanstandet die Verwaltung es nicht, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.12.1 Abs. 3 Satz 3 (neu) UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.

Die neue Rechtsauffassung der Verwaltung hat in der Praxis bei Vermietungsleistungen ab dem 01.01.2018, bei denen sich die Steuerbefreiung auch auf vermietete Einrichtungsgegenstände bezieht, im Einzelfall auch Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug. Das BFH-Urteil V R 37/14 kann in anderen Fällen als dem Urteilsfall wegen des entfallenden anteiligen Vorsteuerabzugs aus dem Bezug der mitvermieteten/mitverpachteten Gegenstände durchaus zuungunsten der Steuerpflichtigen (Vermieter/Verpächter) wirken. Bei der Anschaffung von Einrichtungsgegenständen konnte bei solchen Vermietungsleistungen bisher der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Dieser ist aufgrund der einheitlich steuerbefreiten Vermietungsleistung künftig ausgeschlossen. Sind die Vereinfachungsvoraussetzungen für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem. § 44 UStDV nicht erfüllt, kann es ab dem 01.01.2018 somit auch zu Vorsteuerberichtigungen zu Ungunsten des Unternehmers kommen, weil die neue Rechtsauffassung eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a Abs. 1 UStG darstellt (vgl. Abschn. 15a.2 Abs. 2 Nr. 5 UStAE).

Allen Vermietern ist anzuraten, die Auswirkungen der Änderung der Verwaltungsauffassung zu prüfen. Die Berater der AWB stehen Ihnen dabei gern mit Rat und Tat zur Seite.

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