Zoll und Außenwirtschaft kompakt

INSTEX – gemeinsame Erklärung der E3-Außenminister

Am 31.01.2019 haben die E3-Außenminister – Jean Yves Le Drian (Frankreich), Heiko Maas (Deutschland) sowie Jeremy Hunt (Vereinigtes Königreich) eine gemeinsame Erklärung über die Gründung von INSTEX veröffentlicht.

Die Zweckgesellschaft INSTEX soll Firmen helfen, US-Sanktionen zu umgehen, wenn sie Geschäfte mit dem Iran machen. Für die EU ist INSTEX ein wichtiges Mittel, um das Atomabkommen zu sichern.

Durch INSTEX soll der legitime Handel zwischen Europa und dem Iran gefördert werden. Der Schwerpunkt liegt zunächst auf den Sektoren, die für die iranische Bevölkerung am wesentlichsten sind, beispielsweise Arzneimittel, Medizinprodukte sowie Lebensmittel und Agrargüter. Langfristig soll INSTEX wirtschaftlichen Akteuren aus Drittstaaten offen stehen, die Handel mit Iran treiben wollen.

INSTEX wird laut der gemeinsamen Erklärung nach den höchsten internationalen Standards im Hinblick auf die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und die Einhaltung von EU- und VN-Sanktionen arbeiten.

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Gemeinsame Erklärung über die Gründung von INSTEX

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Auswärtiges Amt


EU-Japan-Abkommen ist am 01.02.2019 in Kraft getreten

Unternehmen und Verbraucher in ganz Europa und Japan können nun von der größten offenen Handelszone der Welt profitieren. Zudem ist es ein starkes Signal gegen Protektionismus. „Europa und Japan senden eine Botschaft an die Welt über die Zukunft eines offenen und fairen Handels. Wir schaffen einen neuen Marktplatz, der 635 Millionen Menschen bedient und auf den ein Drittel des weltweiten Bruttoinlandsprodukts entfällt. Damit bringen wir die Menschen in Europa und Japan einander näher als je zuvor“, sagte Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker.

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Vollständige Pressemitteilung v. 31.01.2019

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Europäische Kommission


Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse

Die Europäische Kommission hat am 01.02.2019 im Amtsblatt der EU (ABl. L 31) die "Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31.01.2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse" veröffentlicht. Die Durchführungsverordnung trat am 02.02.2019 in Kraft.

Aufgrund der Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen werden die vorherigen Überwachungsmaßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2016/670 vom 28.04.2016 für die in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannten Warenkategorien während der Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen ausgesetzt.

Damit ist ab dem 02.02.2019 für die Überlassung der im Anhang IV gelisteten Waren zum zollrechtlich freien Verkehr die Vorlage eines Überwachungsdokumentes nicht mehr erforderlich.

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Fachmeldung v. 05.02.2019

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Zoll.de


Briefwechselabkommen mit Norwegen und der Schweiz

Im Amtsblatt (EU) Nr. L 24 vom 28.01.2019 wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen und im Amtsblatt (EU) Nr. L 25 vom 29.01.2019 das Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Königreich Norwegen und der Republik Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems veröffentlicht.

Hiernach gilt beim Weiterversand von Ursprungserzeugnissen aus APS-Ländern nach Norwegen oder in die Schweiz folgendes:

Wenn als Original-Ursprungsnachweis eine Erklärung zum Ursprung aus einem begünstigten Land vorliegt, ist die Ausstellung eines Ersatz-Ursprungszeugnisses nach Formblatt A nicht zulässig. Es kann nur eine Ersatzerklärung zum Ursprung durch einen registrierten Wiederversender ausgefertigt werden.
Wenn als Original-Ursprungsnachweis ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A vorliegt, ist neben der Ausfertigung einer Ersatzerklärung zum Ursprung durch einen registrierten Wiederversender auch die Ausstellung eines Ersatz-Ursprungszeugnisses nach Formblatt A weiterhin möglich.

Die Ausfertigung ist unabhängig vom Warenwert nur durch einen registrierten Ausführer (REX) zulässig.

Die beiden Abkommen traten gem. Mitteilung der Europäischen Kommission (Amtsblatt (EU) Nr. L 27 vom 31.01.2019) zum 01.02.2019 in Kraft.

Das Merkblatt "Registrierter Ausführer (REX)" wird entsprechend angepasst.

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Fachmeldung v. 15.02.2019

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Zoll.de


Abkommen mit Singapur soll Handel zwischen der EU und Asien ankurbeln

Die Europäische Union hat am 11.02.2019 ein Verfahren zur vorübergehenden Aussetzung von Zollvergünstigungen für Kambodscha zum EU-Markt wegen Missachtung von Menschen- und Arbeitnehmerrechte eingeleitet. Das Verfahren bedeutet nicht, dass die Zollpräferenzen unverzüglich abgeschafft werden, sondern den Beginn einer Phase intensiver Beobachtung und enger Kontakte. Damit will die EU-Kommission die Situation der Menschen vor Ort verbessern.

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Vollständige Pressemitteilung v. 13.02.2019

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Europäische Kommission


Kambodscha: EU leitet Verfahren zur vorübergehenden Aussetzung von Handelspräferenzen ein

Die Europäische Union hat heute (Montag) ein Verfahren zur vorübergehenden Aussetzung von Zollvergünstigungen für Kambodscha zum EU-Markt wegen Missachtung von Menschen- und Arbeitnehmerrechte eingeleitet. Das Verfahren bedeutet nicht, dass die Zollpräferenzen unverzüglich abgeschafft werden, sondern den Beginn einer Phase intensiver Beobachtung und enger Kontakte. Damit will die EU-Kommission die Situation der Menschen vor Ort verbessern.

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Vollständige Pressemitteilung v. 11.02.2019

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Europäische Kommission

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