Zoll und Außenwirtschaft kompakt

Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und Kanada zu CETA

Die Europäische Kommission hat am 08.07.2017 eine gemeinsame Erklärung des Präsidenten der Europäischen Kommission und des Premierministers Kanadas über die Festlegung eines Datums für die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens eingestellt.

Vorbehaltlich einer noch ausstehenden Veröffentlichung dieses Datums im Amtsblatt der EU kann das Abkommen mit Kanada voraussichtlich ab dem 21.09.2017 vorläufig angewandt werden.
Die Auskunftsdatenbank "Warenursprung und Präferenzen online" wird zeitnah aktualisiert.

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Gemeinsame Erklärung des Präsidenten der Europäischen Kommission und des Premierministers Kanadas über die Festlegung eines Datums für die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens

Quelle

Zoll.de


Das Merkblatt zum Freihandelsabkommen mit Kanada (CETA) wurde aktualisiert

Das im Amtsblatt (EU) Nr. L 11 vom 14.01.2017 veröffentlichte umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits ist noch nicht anwendbar.

In der Zwischenzeit hat die Europäische Kommission mit Kanada einige Verfahrensregelungen abgestimmt. Das Merkblatt zu CETA wurde dementsprechend aktualisiert.

Das Datum, ab dem das Abkommen, insbesondere der Handelsteil, vorläufig anwendbar ist, wird zu gegebener Zeit im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Es ist davon auszugehen, dass es im dritten Quartal 2017 vorläufig anwendbar sein wird.

CETA sieht als Präferenznachweis bei der Ausfuhr aus der EU Ursprungserklärungen eines registrierten Ausführers (REX) vor. Es sei daher nochmals an die Notwendigkeit einer Registrierung erinnert.

Informationen zum REX finden Sie im Merkblatt zum registrierten Ausführer.

Link

Merkblatt zum Freihandelsabkommen mit Kanada (CETA) wurde aktualisiert

Quelle

Zoll.de


Krim/Sewastopol: EU verlängert Sanktionen um ein Jahr

Die Europäische Union hat ihre Sanktionen wegen der Annexion der Krim durch Russland um ein Jahr verlängert. Die Sanktionen gelten bis zum 23.06.2018. Der Beschluss 2014/386/GASP wird dement­sprechend geändert. Dies geht aus dem GASP-Beschluss 2017/1087 des Rates hervor, der im heutigen Amtsblatt (L 156/24) veröffentlicht wurde.

Die Strafmaßnahmen gelten für in der EU ansässige Personen und Unternehmen und um­fassen unter anderem Verbote für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union, Investitionen auf der Krim oder in Sewastopol, Tourismusdienstleistungen sowie die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie oder im Zusammenhang mit der Prospek­tion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen, wenn diese für Unternehmen mit Sitz auf der Krim oder zur Nutzung auf der Krim bestimmt sind. 

Links

Rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols: EU verlängert Sanktionen um ein Jahr

BESCHLUSS (GASP) 2017/1087

Quellen

Europäischer Rat

EUR-Lex


Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen: Erhebung der Steuer-ID

In vergangenen Newslettern berichteten wir darüber, dass die deutsche Zollverwaltung auf ihrer Website über die Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen informiert. Neben allgemeinen Auskünften zur Neubewertung finden sich auf zoll.de u. a. auch Informationen zum zeitlichen Ablauf sowie Mitwirkungspflichten und Fragenkataloge.

Die Zollverwaltung hat die Informationen um die Erhebung der Steuer-ID ergänzt. Laut zoll.de lautet das für nahezu alle Bewilligungsarten relevante Kriterium des Art. 39 a Unionszollkodex nunmehr wie folgt:

„Der Antragsteller darf keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften […] begangen haben.“

Das Kriterium erfordert damit eine Prüfung in steuerlicher Hinsicht. Die deutsche Zollverwaltung gibt auf ihrer Website Auskunft auf folgende drei Fragen:

  • Welche juristischen oder natürlichen Personen sind von dieser Prüfung umfasst?
  • Liegen möglicherweise steuerrechtliche Straftaten vor?
  • Wozu ist die Erhebung der Steuer-ID notwendig?

Die ausführlichen Antworten können Sie auf zoll.de einsehen.

Link

Erhebung der Steuer-ID durch die Zollverwaltung

Quelle

Zoll.de


Änderung der Vergällungsmittel zur vollständigen Vergällung von Alkohol zum 1. August 2017

Am 23.06.2017 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1112 der Kommission vom 22.06.2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung veröffentlicht.

In Deutschland muss dem Alkohol aufgrund dieser Rechtsänderung ab dem 01.08.2017 je 100 Liter Alkohol 1,0 Liter Isopropylalkohol (IPA), 1,0 Liter Methylethylketon (MEK) und 1,0 Gramm Denatoniumbenzoat (Bitrex) zugefügt werden, damit er nach § 43 Branntweinsteuerverordnung (BrStV) [ab 01.01.2018: § 53 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)] als vollständig vergällt angesehen werden kann.

Die vollständige Vergällung von Alkohol mit dem bisher in der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 für Deutschland zugelassenen Vergällungsmittel {1 Liter Keton-Gemisch [bestehend aus 95 bis 96 Gewichtsprozent MEK, 2,5 bis 3 Gewichtsprozent Methylisopropylketon (3-Methyl-2-butanon) und 1,5 bis 2 Gewichtsprozent Ethyl-sec-amylketon (5-Methyl-3-heptanon)] und 1 Gramm Denatoniumbenzoat} ist ab dem 01.08.2017 nicht mehr möglich.

Alkohol, der nachweislich vor dem 01.08.2017 mit dieser bisherigen Vergällungsmethode vergällt wurde, darf noch bis zum 31.07.2018 gehandelt werden.

Alkohol ist im Grundsatz weiterhin nur dann vollständig vergällt, wenn er mit einem Vergällungsmittel vergällt wurde, das nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 in dem Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem die Vergällung oder die Überführung in den verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr stattfindet. Wird Alkohol aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen und ist mit einem Vergällungsmittel in Ziffer III des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 vergällt, das für den jeweiligen EU-Mitgliedstaat, in dem die Vergällung bzw. die Überführung in den zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr stattfand, zugelassen ist, wird er im Steuergebiet ebenfalls als vollständig vergällt anerkannt.

Wird Alkohol aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen und ist mit einem Vergällungsmittel in Ziffer I oder II des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 vergällt, so wird er unabhängig vom Ort der Vergällung immer als vollständig vergällt anerkannt, da er in diesen Fällen ohnehin je 100 Liter Alkohol mindestens 1,0 Liter Isopropylalkohol (IPA), 1,0 Liter Methylethylketon (MEK) und 1,0 Gramm Denatoniumbenzoat (Bitrex) enthält.

Auf die teilweise Vergällung nach § 44 und § 50 BrStV [ab 1. Januar 2018: § 54 AlkStV] im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung nach § 152 Abs. 1 Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG) [ab 1. Januar 2018: § 27 Abs. 1 AlkStG] hat die Rechtsänderung keine Auswirkungen.

Für diese Verwendungen sind weiterhin, die in § 44 und § 50 BrStV [ab 1. Januar 2018: § 54 AlkStV] genannten Vergällungsmittel einschlägig. So ist beispielsweise in § 44 Nr. 1 Buchstabe a) BrStV die teilweise Vergällung mit 1 Liter Keton-Gemisch [bestehend aus 95 bis 96 Gewichtsprozent MEK, 2,5 bis 3 Gewichtsprozent Methylisopropylketon (3-Methyl-2-butanon) und 1,5 bis 2 Gewichtsprozent Ethyl-sec-amylketon (5-Methyl-3-heptanon)] weiterhin wie bisher enthalten.

Sollten Wirtschaftsbeteiligte im Steuergebiet weiterhin Interesse daran haben, Alkohol, der wie bisher mit einem Liter des Keton-Gemischs und einem Gramm Denatoniumbenzoat vergällt ist, zu beziehen, ist dies im Rahmen der steuerfreien Verwendung möglich. Das bedeutet, dass diese Wirtschaftsbeteiligten grundsätzlich eine Erlaubnis als Verwender nach § 153 BranntwMonG [ab 1. Januar 2018: § 28 AlkStG] benötigen. § 44 BrStV [ab 1. Januar 2018: § 57 AlkStV] sieht allerdings für genau solche Fälle eine allgemeine Verwendungserlaubnis vor. Danach ist die gewerbliche steuerfreie Verwendung von Alkohol, der mit einem Liter des Keton-Gemischs vergällt wurde, zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind und zu Heiz- und Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen, allgemein erlaubt. Es ist dabei unerheblich, ob dem Alkohol zusätzlich ein Gramm Denatoniumbenzoat zugesetzt wurde. Allerdings ist in Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung zu beachten, dass vergällter Alkohol, der aufgrund einer Erlaubnis als Verwender bezogen wird, ausschließlich verwendet und nicht weitergegeben werden darf. Sofern Wirtschaftsbeteiligte in anderen Mitgliedstaaten mit unversteuertem Alkohol beliefert werden sollen, der wie bisher mit einem Liter des Keton-Gemischs und einem Gramm Denatoniumbenzoat vergällt ist, so ist dies zukünftig nur noch möglich, wenn der Wirtschaftsbeteiligte über eine entsprechende Erlaubnis als Steuerlagerinhaber verfügt und der Alkohol mittels des IT-Verfahrens EMCS unter Steueraussetzung befördert wird.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an ihr zuständiges Hauptzollamt.

Link

Änderung der Vergällungsmittel zur vollstänidgen Vergällung von Alkohol zum 01.08.2017

Quelle

Zoll.de


EU/Russland: Wirtschaftssanktionen um sechs Monate verlängert

Der Europäische Rat hat am 28.06.2017 die auf bestimmte Sektoren der russischen Wirtschaft abzielenden Wirtschaftssanktionen bis zum 31.01.2018 verlängert. Entsprechend geändert wird der GASP-Beschluss 2014/512 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (siehe EU-Amtsblatt L 166/35).
 
Die Sanktionen zielen auf den Finanz-, Energie- und Verteidigungssektor sowie auf den Bereich der Güter mit doppeltem Verwendungszweck ab.

Am 19.03.2015 hat der Europäische Rat vereinbart, die Geltungsdauer der Sanktionen an die vollständige Umsetzung der Minsker Vereinbarungen zu knüpfen, für die eine Frist bis zum 31.12.2015 vorgesehen war. Da dies nicht geschehen ist und die Minsker Vereinbarungen noch immer nicht vollständig umgesetzt wurden, hat der Rat die Geltungsdauer der Sanktionen verlängert.

Links

BESCHLUSS (GASP) 2017/1148 DES RATES

EU-Pressemitteilung 414/17

Quellen

Europäischer Rat

EUR-Lex


BAFA: Achte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat auf seiner Website die achte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) bekanntgegeben.
 
Mit der achten Verordnung wurde die Ausfuhrliste zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27.04.2017 aktualisiert.
 
Demnach wird die AWV vom 02.08.2013, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19.12.2016 geändert worden ist, in diversen Punkten geändert.
 
Die detaillierten Änderungen können Sie der Verkündung auf der BAFA-Website entnehmen.

Quellen

Achte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle


Aktuelle Embargomaßnahmen

Im Amtsblatt L 185 der Europäischen Union vom 18.07.2017 sind eine Reihe von geänderten Embargomaßnahmen veröffentlicht worden. Die Embargomaßnahmen betreffen die Demokratische Republik Kongo, Syrien sowie Nordkorea und umfassen Listenerweiterungen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden. Details können Sie den entsprechenden Amtsblatteinträgen entnehmen, die am Ende dieses Newsletters aufgeführt sind.

Zu restriktiven Maßnahmen betreffend Libyen erschien ebenfalls eine Meldung im genannten Amtsblatt. Dabei geht es um Maßnahmen gegen die Schleusung von Migranten.

Libyen

Für den Export bestimmter Güter, die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden können, gilt künftig eine Genehmigungspflicht, die sowohl den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr als auch die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder -hilfen (Zuschüsse, Darlehen, Ausfuhrkreditversicherungen) betrifft.

Demokratische Republik Kongo

Die Kriterien für die Benennung von Personen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen, wurden geändert. Dementsprechend ändert sich der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005, die die restriktiven Maßnahmen gegen Personen regelt, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen.

Syrien

Angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien und insbesondere des Einsatzes von Chemiewaffen durch das syrische Regime und seine Beteiligung an der Weiterverbreitung von Chemiewaffen werden 16 Personen in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

Nordkorea

Die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007, in denen die Personen, Einrichtungen und Organisationen aufgeführt sind, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren sind, werden mit Wirkung zum 19.07.2017 aktualisiert.

Links

Libyen

Demokratische Republik Kongo

Syrien

Nordkorea

Quelle

EUR-Lex

 

 

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