Zoll und Außenwirtschaft kompakt

Warenverkehr mit der Türkei - fehlende Unterschriften in Warenverkehrsbescheinigungen

Die Türkei verwendet seit mehreren Wochen ein neues elektronisches Verfahren zur Beantragung und Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen A.TR, EUR. 1 und EUR-MED, bei dem systembedingt die Bescheinigungen nicht mehr durch eine Person der ausstellenden türkischen Zollbehörde unterzeichnet werden. Die Europäische Kommission hat im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten der EU festgestellt, dass derartige Bescheinigungen für eine beantragte Präferenzbehandlung nicht anerkannt werden können.

Die Wirtschaftsbeteiligten werden darauf hingewiesen, für eine Wareneinfuhr aus der Türkei nur dann eine Präferenzbehandlung zu beantragen, wenn die in der Türkei ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung die erforderlichen Unterschriften der Zollbehörde und des Ausführers tragen.

Die Hauptzollämter werden für Wareneinfuhren aus der Türkei ab dem 24.04.2018 die entsprechenden Zollanmeldungen identifizieren und unter Beachtung des rechtlichen Gehörs ein Nacherhebungsverfahren für die Einfuhrabgaben einleiten, sofern eine oder beide Unterschriften in den Bescheinigungen fehlen. Bei laufenden Einfuhren wird die Präferenzbehandlung grundsätzlich abgelehnt, wenn die formellen Voraussetzungen für die Anerkennung der Warenverkehrsbescheinigungen nicht vorliegen. Die Einführer werden Gelegenheit erhalten, die fehlende(n) Unterschrift(en) vom zuständigen Zollamt ihrer Lieferanten in der Türkei nachtragen zu lassen bzw. eine unterschriebene neue Bescheinigung vorzulegen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Warenverkehrsbescheinigungen A.TR, die im vereinfachten Verfahren ausgefertigt werden bzw. ausgefertigt worden sind (ermächtigter Ausführer/Sonderstempelabdruck) von den vorstehenden Maßnahmen nicht betroffen sind.

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Fachmeldung v. 16.07.2018

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Zoll.de

Anwendung zusätzlicher Zölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (Kompensationsmaßnahmen)

DVO (EU) 2018/724 und DVO (EU) 2018/886

Mit der DVO (EU) 2018/886 vom 20.06.2018 wurden nunmehr die angekündigten zusätzlichen Zölle auf bestimmte Waren mit nichtpräferenziellem Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt.

Die Zölle sind mit Inkrafttreten der DVO ab dem 22.06.2018 zu erheben. Der aktuell geltende Zusatzzoll in Höhe von 10 bzw. 25 Prozent umfasst dabei verschiedene Waren aus den Kapiteln 07 bis 95 der Kombinierten Nomenklatur (KN), die im Anhang I der DVO aufgeführt sind, und ist im Elektronischen Zolltarif (EZT) mit dem Maßnahmenschlüssel 695 bei den betreffenden Waren hinterlegt. Die Erhebung des zusätzlichen Zolls erfolgt automatisiert und zusätzlich zu etwaigen weiteren Zöllen.

Dabei ist zu beachten, dass bestimmte Einfuhren von der Erhebung des zusätzlichen Zolls befreit sind. Die Befreiungen ergeben sich aus Art. 4 der DVO (EU) 2018/724 und gelten für Waren, für die vor Inkrafttreten der DVO (EU) 2018/724 eine Einfuhrlizenz mit einer Zollbefreiung oder einer Zollermäßigung ausgestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 DVO (EU) 2018/724) und für Waren, für die der Einführer belegen kann, dass sie bereits vor der Anwendung der zusätzlichen Zölle aus den Vereinigten Staaten in die Union ausgeführt wurden (Art. 4 Abs. 2 DVO (EU) 2018/724). Eine Kennzeichnung im TARIC/EZT-online erfolgte mittels TARIC-Fußnote TM 893. Die Gewährung der Befreiung erfolgt nicht automatisiert.

Zu den Befreiungen ist Folgendes zu beachten:

Befreiungen gemäß Art. 4 Abs. 1 DVO (EU) 2018/724

Für einige der im Anhang I aufgeführten Erzeugnisse existieren Kontingente, die anhand von Lizenzen verwaltet werden. Betroffen sind derzeit folgende Kontingentsnummern:

  • 4116, 4127, 4138, 4153, 4166 und 4168 im Rahmen der DVO (EU) 1273/2011 (Reis)
  • 4131 im Rahmen der VO (EG) 969/2006 (Mais)
  • 4079 im Rahmen der DVO (EU) 480/2012 (Bruchreis zur besonderen Verwendung)

Die DVO (EU) 2018/724 ist mit Ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 17. Mai 2018 in Kraft getreten.

Die Befreiung gemäß Art. 4 Abs. 1 DVO (EU) 2018/724 gilt somit für alle Einfuhrlizenzen mit einem Ausstellungsdatum (Feld 25 der Einfuhrlizenz - AGRIM) bis einschließlich 16.05.2018. Für Abfertigungen auf Grundlage einer ab dem 17.05.2018 ausgestellten Einfuhrlizenz ist der Zusatzzoll vorbehaltlich einer etwaigen Befreiung nach Art. 4 Abs. 2 DVO (EU) 2018/724 zu erheben. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass sich die in Feld 24 der Lizenz enthaltenen Angaben (z.B. gemäß Art. 4 Abs. 4 a) VO (EU) 1273/2011 "Zollfrei bis zu der in den Feldern 17 und 18 dieser Lizenz angegebenen Menge") nicht auf den zu erhebenden Zusatzzoll beziehen. Auf die hierzu von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) auf ihrer Internetseite veröffentlichten "Information für Einführer von landwirtschaftlichen Erzeugnissen" wird hingewiesen.

Befreiungen gemäß Art. 4 Abs. 2 DVO (EU) 2018/724

Die Befreiung gilt für alle Einfuhren, die nachweislich vor dem 22. Juni 2018 aus den Vereinigten Staaten in Richtung Union ausgeführt wurden. Die zuständige Zollbehörde entscheidet im Einzelfall welche Unterlage als geeigneter Nachweis anerkannt wird.

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Fachmeldung v. 04.07.2018

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Zoll.de

Änderung bei der Anwendung der Gebrauchtwarenregelung

Anwendung der Gebrauchtwarenregelung: Erweiterte Mindestanforderungen an den Nachweis der Ursprungseigenschaft anhand einer Erklärung des Herstellers

Für Gebrauchtwaren (insbesondere gebrauchte Kraftfahrzeuge) kann ein Präferenznachweis auch ausgestellt werden, wenn die üblichen Nachweispapiere (wie insbesondere Lieferantenerklärungen) wegen Ablaufs der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nicht mehr vorliegen. Die Anwendung der "Gebrauchtwarenregelung" setzt jedoch voraus, dass der Ursprung der Waren auf andere Weise glaubhaft gemacht wird und nichts darauf hindeutet, dass die Erzeugnisse die Ursprungsregeln nicht erfüllen.

Die Glaubhaftmachung der Ursprungseigenschaft kann dabei unter anderem mittels einer Erklärung des Herstellers erfolgen.

Bei einer Neubewertung der Gebrauchtwarenregelung wurden jetzt die erforderlichen Mindestanforderungen an eine Herstellererklärung weiter konkretisiert.

Wie bisher muss eine solche Erklärung zwingend mindestens folgende Inhalte aufweisen:

  • Angabe der Firma des Herstellers
  • genaue Warenbezeichnung (z.B. Typ, Fahrgestellnummer)
  • Ort der Herstellung
  • Unterschrift des Ausstellers (elektronisch erstellte und authentifizierte Herstellererklärungen können auch ohne eigenhändige Unterschrift anerkannt werden)

Zu beachten ist, dass nunmehr aus einer Herstellererklärung hervorgehen muss, dass das Dokument der Glaubhaftmachung des präferenziellen Ursprungs dient.

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Fachmeldung v. 13.07.2018

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Zoll.de

Kommission verhängt weitere Strafzölle auf Stahlimporte aus Drittländern

Die Europäische Kommission hat am 18.07.2018 ihre Schutzmaßnahmen auf Importe einer Reihe von Stahlerzeugnissen aus Drittstaaten ausgeweitet.  Sie verhängte vorläufige Strafzölle auf Stahl, der auf Grund der kürzlich eingeführten US-Zölle aus anderen Ländern auf den EU-Markt umgeleitet wird. Die Schutzmaßnahmen traten am Donnerstag, dem 19.07.2018, in Kraft. Die traditionellen Einfuhren von Stahlerzeugnissen sind davon nicht betroffen.

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Vollständige Pressemitteilung v. 18.07.2018

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Europäische Kommission

„Ein Meilenstein für den Welthandel“: EU und Japan vereinbaren umfassende Wirtschafts- und strategische Partnerschaft

Die Europäische Union und Japan haben am 17.07.2018 in Tokio das bislang größte von der EU ausgehandelte Handelsabkommen sowie ein strategisches Partnerschaftsabkommen unterzeichnet. Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den beiden großen Volkswirtschaften ist ein klares Signal für Multilateralismus und fairen, regelbasierten Welthandel. „Heute ist ein historischer Tag für unsere langjährige Partnerschaft. Die heutige Unterzeichnung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und Japan ist ein Meilenstein für den Welthandel, und ich freue mich, dass wir erstmals ein Abkommen über eine strategische Partnerschaft unterzeichnet haben, das unsere Zusammenarbeit auf eine höhere Ebene stellt“, sagte Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker in Tokio.

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Vollständige Pressemitteilung v. 17.07.2018

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Europäische Kommission

EU und Neuseeland bringen Verhandlungen über ein Handelsabkommen auf den Weg

Die EU-Handelskommissarin Cecilia Malmström und der neuseeländische Handelsminister David Parker haben heute  (Donnerstag) die Gespräche über ein umfassendes und ehrgeiziges Handelsabkommen in der neuseeländischen Hauptstadt Wellington offiziell eingeleitet. „Heute ist ein wichtiger Meilenstein in den Beziehungen zwischen der EU und Neuseeland. Bei Handelsabkommen geht es allerdings nicht nur um wirtschaftliche Chancen, sondern auch darum, die Beziehungen zu engen Verbündeten zu stärken“, sagte Malmström.

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Vollständige Pressemitteilung v. 21.06.2018

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Europäische Kommission

Protektionismus-Bericht: EU muss immer mehr Handelsbarrieren beseitigen

Auf die rasante Zunahme des Protektionismus hat die EU-Kommission mit einer Rekordzahl an Maßnahmen zur Beseitigungen von Handelsbarrieren reagiert. Dies geht aus dem heute (Dienstag) von der EU-Kommission vorgestellten Jahresbericht über Handels- und Investitionshindernisse hervor. „Als weltgrößter und am besten zugänglicher Markt ist die EU entschlossen, dafür zu sorgen, dass ausländische Märkte für unsere Unternehmen und Produkte weiterhin gleichermaßen offen sind“, sagte EU-Handelskommissarin Cecilia Malmström.

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Vollständige Pressemitteilung v. 26.06.2018

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Europäische Kommission

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