Zoll und Außenwirtschaft kompakt

Ausfertigung von Langzeit-Lieferantenerklärungen (UZK-DVO) geändert

Im Amtsblatt L 149/19 ist die Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 bekannt gegeben worden. Demnach besteht ab jetzt die Möglichkeit, eine einzige Langzeit-Lieferantenerklärung für vergangene und zukünftige Warenlieferungen auszufertigen.
Artikel 62 der genannten Verordnung lässt derzeit nur die Ausfertigung von Langzeit-Lieferantenerklärungen für einen Zeitraum in der Vergangenheit oder in der Zukunft zu. Diese Bestimmung wird geändert, um die Möglichkeit zu schaffen, dass eine einzige Langzeit-Lieferantenerklärung sowohl für Waren gilt, die am Tag der Ausfertigung der Erklärung be-reits geliefert wurden, als auch für Waren, die nach diesem Datum geliefert werden.

Die Änderung der Verordnung gilt ab dem 14.06.2017. Details können lassen sich dem geän-derten Artikel 62 der genannten Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 entnehmen.

Link

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/964

Quelle

EUR-Lex


REX im APS; Anerkennung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A

Ausführer in einem begünstigten (APS-)Land müssen ab dem Zeitpunkt, zu dem das begüns-tigte Land mit der Registrierung der Ausführer begonnen hat, Erklärungen zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse ausfertigen, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6.000 € nicht übersteigt. Dies ist unabhängig davon, ob die Ausführer registriert sind oder nicht (siehe Art. 79 Abs. 3 der UZK-DVO).

Nach Informationen, die der deutschen Zollverwaltung vorliegen, wie es auf zoll.de heißt, werden für Warensendungen unter 6.000 € aus begünstigten Ländern, die mit der Registrierung der Ausführer im System REX (Registrierter Ausführer) bereits begonnen haben (z.B. Indien und Pakistan), entgegen der vorstehenden Vorschrift rechtswidrig Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt und von den Zollanmeldern bei der Einfuhr als Präferenznachweise angemeldet.

Die deutsche Zollverwaltung weist Wirtschaftsbeteiligte darauf hin, dass derartige Präferenznachweise von den Zollstellen für eine Präferenzbehandlung nicht mehr anerkannt werden und der Drittlandszoll für die eingeführten Waren erhoben wird. Auf zoll.de ist eine tabellarische Übersicht veröffentlicht, aus der hervorgeht, welche Präferenznachweise für Wareneinfuhren aus einem begünstigten Entwicklungsland zu verwenden sind.

Links

REX im APS; Anerkennung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A

REX im APS (Tabellarische Übersicht)

Application of the REX system as from 1 January 2017

Quellen

Zoll.de

Europäische Kommission


Krim/Sewastopol: EU verlängert Sanktionen um ein Jahr

Die Europäische Union hat ihre Sanktionen wegen der Annexion der Krim durch Russland um ein Jahr verlängert. Die Sanktionen gelten bis zum 23.06.2018. Der Beschluss 2014/386/GASP wird dementsprechend geändert. Dies geht aus dem GASP-Beschluss 2017/1087 des Rates hervor, der im Amtsblatt (L 156/24) am 20.06.2017 veröffentlicht wurde.

Die Strafmaßnahmen gelten für in der EU ansässige Personen und Unternehmen und umfassen unter anderem Verbote für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union, Investitionen auf der Krim oder in Sewastopol, Tourismusdienstleistungen sowie die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie oder im Zusammenhang mit der Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen, wenn diese für Unternehmen mit Sitz auf der Krim oder zur Nutzung auf der Krim bestimmt sind.

Links

Rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols: EU verlängert Sanktionen um ein Jahr

BESCHLUSS (GASP) 2017/1087

Quellen

Europäischer Rat

EUR-Lex


BAFA: Verlängerung und Änderung der AGG Nr. 16

Das BAFA hat auf seiner Website bekannt gegeben, dass die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 über den 30.06.2017 hinaus bis zum 31.03.2018 verlängert wird.

Darüber hinaus teilt das BAFA mit, dass die Ausschlusstatbstände der Ziffer 3.2 um einen weiteren Ausschlusstatbestand ergänzt werden. Danach wird die Nutzung der AGG Nr. 16 ausgeschlossen, wenn Güter mit IT-Sicherheitsfunktionen im Sinne des § 37 der Verschlusssachenanweisung (VSA) ausgeführt werden sollen, die gemäß der VSA vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zugelassen sind oder für die eine Zulassung beantragt wurde zur Verwendung im Zusammenhang mit Informationen, die als Verschlusssachen im Sinne des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Si-cherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG) als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH oder höher eingestuft sind. Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich laut BAFA nicht.

Link

Vorabinformation zur Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16

Quelle

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle


Änderung der Iran-Embargoverordnung trifft in Kraft

Im Amtsblatt (L 146/1) der Europäischen Union wurde die Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 veröffentlicht. Genannte Verordnung regelt die restriktiven Maßnahmen gegen den Iran.

Gemäß dem Amtsblatteintrag wird zukünftig auf so genannte Postshipment-Kontrollen für Güter des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verzichtet.

Außerdem enthält der Amtsblatteintrag ein Muster der Endverwendungserklärung nach Anhang IIa. Diese Endverwendungserklärung ist für Ausfuhren von Gütern des Anhangs IIa der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 in den Iran zu nutzen.

Link

VERORDNUNG (EU) 2017/964

Quelle

EUR-Lex

 

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