Zoll und Außenwirtschaft kompakt

Ausfuhr - Mitwirkung der Zollstellen beim Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke

Zur Klarstellung wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Zollstellen wirken beim Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke mit. Bei Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung ist die Ausfuhr der Waren gegenüber dem Finanzamt grds. mit dem durch die Ausfuhrzollstelle an den Anmelder/Ausführer per EDIFACT-Nachricht übermittelten PDF-Dokument "Ausgangsvermerk" oder "Alternativ-Ausgangsvermerk" nachzuweisen (§ 6 Umsatzsteuergesetz (UStG), §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV), Abschnitt 6.5, 6.6, 6.7 Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE)). Dies gilt unabhängig davon, wie die Warenbewegung konkret abgewickelt wurde, d.h. ob es sich steuerlich um einen Versendungsfall (der Unternehmer versendet den Gegenstand der Ausfuhr) oder um einen Beförderungsfall (der Abnehmer befördert den Gegenstand der Ausfuhr) handelt.

Anders verhält es sich bei Abgabe einer mündlichen Ausfuhranmeldung. Mangels Daten im IT-System ATLAS-Ausfuhr ist in diesem Fall der Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke auf andere Weise zu erbringen (§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV).

In den Versendungsfällen, in denen ein Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter mit der Beförderung oder Versendung der Waren in das Drittlandsgebiet beauftragt worden ist, ist die Ausfuhr für Umsatzsteuerzwecke durch Versendungsbelege (z.B. Frachtbriefe) oder durch sonstige handelsübliche Belege (z.B. Spediteurbescheinigungen) nachzuweisen. In den Versendungsfällen wirken die Zollstellen beim Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke grds. nicht mit.

Nur in den Beförderungsfällen ist durch Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle auf einem handelsüblichen Beleg (z.B. Rechnung) die Ausfuhr für steuerliche Zwecke zu bestätigen.

Die Dienstvorschrift über die Mitwirkung der Zollstellen beim Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke (E-VSF A 06 93 - 3) regelt in Abs. 210 die zollamtliche Bestätigung des Ausgangs im Falle von mündlichen Ausfuhranmeldungen und wird in Kürze an die Vorgaben des Umsatzsteuerrechts angepasst (grds. kein Dienststempelabdruck auf einem handelsüblichen Beleg in Versendungsfällen). Ausnahmen hiervon sind nur noch im Ermessen der Ausgangszollstelle zulässig.

Weitergehende Fragen beantwortet das zuständige Finanzamt sowie die Zentrale Auskunft der Generalzolldirektion in Dresden (Telefon: 0351 44834-520; E-Mail: info.gewerblich@zoll.de), das zuständige Hauptzollamt oder die Abfertigungszollstelle.

Link

Vollständige Fachmeldung v. 06.06.2019

Quelle

Zoll.de


Syrien – EU verlängert Sanktionen

Der Europäische Rat hat am 17.05.2019 die restriktiven Maßnahmen gegen das syrische Regime um ein Jahr, bis zum 01.06.2020, verlängert. Ursache für die Verlängerung der Sanktionen ist, dass das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung andauert.

Außerdem wurden fünf verstorbene Personen sowie zwei Unternehmen aus der Sanktionsliste gestrichen. Die Sanktionsmaßnahmen umfassen Einreiseverbote und das Einfrieren von Vermögenswerten.

Im weiteren Sinne umfassen die derzeit geltenden Sanktionen gegen Syrien außerdem ein Erdölembargo, Restriktionen bei bestimmten Investitionen, das Einfrieren der in der EU gehaltenen Vermögenswerte der syrischen Zentralbank, Ausfuhrbeschränkungen für Ausrüstung und Technologie, die zur internen Repression verwendet werden können, sowie für Ausrüstung und Technologie zur Überwachung oder zum Abhören des Internets und von Telefongesprächen.

Weitere Informationen können Sie dem Amtsblatteintrag vom 20.05.2019 sowie der EU-Pressemitteilung entnehmen.

Links

Durchführungsverordnung (EU) 2019/798

Syrien: EU verlängert Sanktionen gegen das Regime um ein Jahr

Quellen

EUR-Lex

Europäischer Rat


Dual-use-Güter: Rat stimmt Verhandlungsmandat zu

Die EU möchte die derzeitige EU-Regelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (EG-Dual-use-VO) modernisieren und die angefangenen Reformbemühungen fortsetzen. Ziel ist es weiter, die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen, den regionalen Frieden, die Sicherheit und Stabilität sowie die Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts weiter zu stärken. Hierzu liegen aus den letzten zwei Jahren bereits intensiv mit diversen Stakeholdern diskutierte Entwürfe vor. Diese gerieten zum Ende des Jahres 2018 ins Stocken. Nun geht es weiter.

Die EU-Botschafter stimmten am 05.06.2019 der Verhandlungsposition des Rates zu einer vorgeschlagenen Neufassung der Dual-use-Verordnung zu. Auf der Grundlage dieses Mandats wird der Ratsvorsitz nun Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament aufnehmen.

Mit den neuen Vorschriften soll eine Reihe von Änderungen am EU-Ausfuhrkontrollsystem für Güter mit doppeltem Verwendungszweck eingeführt werden, um es an die sich ändernden technologischen, wirtschaftlichen und politischen Umstände anzupassen. Ein weiteres Ziel ist es auch, die geltenden Vorschriften zu vereinfachen und zu verbessern sowie die Praxis der Genehmigungsarchitektur innerhalb der EU zu optimieren.

Detaillierte Informationen zu den neuen Bestimmungen können Sie den untenstehenden Links entnehmen.

Links

Dual-use goods: Council agrees negotiating mandate

Mandate for negotioations

Quelle

Europäischer Rat

Ihre Ansprechpartner