Zoll und Außenwirtschaft kompakt

EU berichtet über Fortschritte bei Handelsgesprächen mit Mercosur und Indonesien

Die Europäische Kommission hat am 15.03.2018 Berichte über kürzlich abgeschlossene Verhandlungsrunden der Handelsgespräche mit dem südamerikanischen Staatenbund Mercosur und Indonesien veröffentlicht. In den Berichten wird über die Fortschritte in allen Bereichen der Verhandlungen informiert. Damit löst die EU-Kommission ihre Zusage zu mehr Transparenz bei Handelsverhandlungen mit Drittstaaten ein.

Die Handelsberatungen mit den Mercosur-Staaten Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay fanden in der Woche vom 21.02.2018 bis 02.03.2018 allen 15 Themenbereichen statt. Trotz einigen Fortschritten gibt es noch offene Punkte, die die Chefverhandler in intensivem Austausch zügig zum Ende bringen wollen.

Die Gespräche mit Indonesien fanden vom 19. bis 23.02.2018 statt. Hier hat die ER-Kommission neue Vorschläge zu Ursprungsregelungen und der Beseitigung technischer Handelsbarrieren im Automobilsektor vorgelegt.

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Pressemitteilung v. 15.03.2018

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Europäische Kommission


EU verlängert Strafzölle auf chinesische Stahlrohre

Die Europäische Kommission hat am 06.03.2018 ihre Antidumpingmaßnahmen auf Stahlerzeugnisse aus China um fünf Jahre verlängert. Betroffen davon sind nahtlose Rohre aus Edelstahl, die mit erhöhten Einfuhrgebühren zwischen 48,3 und 71,9 Prozent belegt werden. Die Edelstahlrohre werden in der chemischen und petrochemischen Industrie eingesetzt.

Die Antidumpingmaßnahmen wurden bereits 2011 eingeführt und nach einer erneuten, in 2016 eingeleiteten Prüfung verlängert. Die Prüfung hatte ergeben, dass die chinesischen Produkte weiterhin zu Dumpingpreisen auf den Markt kamen und damit vor allem Hersteller aus Frankreich, Schweden und Spanien benachteiligten. Derzeit führt die EU 53 Maßnahmen gegen Stahl- und Eisenprodukte, davon 27 aus China, durch.

Die EU-Kommission schützt mit den Strafzöllen die europäischen Stahlhersteller vor unfairen Handelspraktiken und schafft faire Wettbewerbsbedingungen in der Stahlbranche. Der Stahlsektor leidet unter einer weltweiten Überkapazität. Um diese Überkapazität besser angehen zu können, steht die  EU in engem Kontakt mit dem im Dezember 2016 gegründeten Globalen Forum zu Stahlüberkapazitäten.

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Pressemitteilung v. 06.03.2018

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Europäische Kommission


Thermische Abfall- oder Abluftbehandlung
Geänderter Anwendungsbereich der Energiesteuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urt. v. 02.10.2014, C-426/12 und EuGH, Urt. v. 17.12.2015, C-529/14) sind die Voraussetzungen zur Entlastungsfähigkeit von Energieerzeugnissen, die bei der thermischen Abfall- oder Abluftbehandlung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG verwendet werden, neu festzulegen und zu bewerten, um eine richtlinienkonforme Anwendung der Vorschrift sicherzustellen.

Bisher mussten die zur thermischen Abfall- oder Abluftbehandlung eingesetzten Energieerzeugnisse zur Beseitigung des Schadstoffpotentials des Abfalls oder der Abluft verheizt werden. Nach der neuen Rechtsprechung muss es sich auch bei den Verfahren der thermischen Abfall- oder Abluftbehandlung um sogenannte Dual-Use-Prozesse handeln. Dies bedeutet, dass neben der energetischen Verwendung des Energieerzeugnisses zum Heizen ein zweiter Zweck hinzukommen muss, der darin besteht, dass das Energieerzeugnis selbst, seine chemischen Bestandteile oder dessen Verbrennungsprodukte (üblicherweise Kohlendioxid) verfahrenstechnisch bzw. chemisch für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung zwingend erforderlich sind.

Die Teil-Dienstvorschrift zu § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG (E-VSF V 8245-11) wurde deshalb zum 01.01.2018 aufgehoben. Einige Grundsätze der Dienstvorschrift gelten jedoch sinngemäß weiter. Da der Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG durch die vorgenannten Grundsätze gegenüber der vorherigen Rechtslage eingeschränkt wird, ist bei einer weiterhin beabsichtigten Antragstellung eine aktualisierte Betriebserklärung beizufügen. Diese muss beschreiben, in welcher Form neben dem Verheizen des Energieerzeugnisses zur Beseitigung des Schadstoffpotentials auch das Energieerzeugnis selbst, seine chemischen Bestandteile oder dessen Verbrennungsprodukte (üblicherweise Kohlendioxid) verfahrenstechnisch bzw. chemisch für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung zwingend erforderlich sind, indem sie zur Beseitigung des Schadstoffpotentials beitragen oder als notwendiger Bestandteil eines Zwischenproduktes an der Abfall- oder Abluftbehandlung beteiligt sind.

Die Neuregelung ist auf Verwendungen von Energieerzeugnissen zu Zwecken nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG ab dem 01.01.2018 anzuwenden.

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Fachmeldung v. 19.02.2018

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Zoll.de


Ukraine – EU verlängert Sanktionen bis 15.09.2018

Der Europäische Rat hat die restriktiven Maßnahmen, die die EU angesichts von Handlungen verhängt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, um weitere sechs Monate bis zum 15.09.2018 verlängert. Dabei geht es um Reisebeschränkungen und das Einfrieren von Vermögenswerten. Die Sanktionen gelten nach wie vor für 150 Personen und 38 Einrichtungen.

Die Informationen zu den betroffenen Personen und Organisationen und die Begründung für ihre Aufnahme in die Liste wurden entsprechend aktualisiert und können den jeweiligen Amtsblatteinträgen entnommen werden.

Links

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/388

BESCHLUSS (GASP) 2018/392

Ukraine – EU verlängert Sanktionen bis 15.09.2018

Quellen

EUR-Lex

Europäischer Rat

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