BFH in Kürze

Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Gesundheitszentrums

Werden Leistungen eines Gesundheitszentrums unabhängig von einem medizinisch diagnostizierten Krankheitsbild erbracht, fehlt diesen eine therapeutische Zweckbestimmung, sodass es sich nicht um steuerfreie Krankenhausbehandlungen (§ 4 Nr. 14 Buchst. b UStG) oder ärztliche Heilbehandlungen (Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL) handelt.

Quelle

BFH, Beschl. v. 11.01.2019, XI R 29/17


Besteuerung von Anzahlungen auf künftige Bestattungsleistungen

Sind in einem Bestattungsvorsorgevertrag alle maßgeblichen Elemente der künftigen Bestattungsdienstleistung genau bestimmt, entsteht die Steuer für hierauf geleistete Anzahlungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vom Dienstleistenden vereinnahmt worden ist.

Quelle

BFH, Urt. v. 14.11.2018, XI R 27/16


Vorsteuerabzug und -korrektur bei Vorauszahlung für nicht geliefertes Blockheizkraftwerk in einem betrügerischen Schneeballsystem

Quelle

BFH, Urt. v. 05.12.2018, XI R 44/14


Vorsteuerabzug und -korrektur bei Vorauszahlung für nicht geliefertes Blockheizkraftwerk in einem betrügerischen Schneeballsystem

Quelle

BFH, Urt. v. 05.12.2018, XI R 10/16


Unternehmereigenschaft sowie Vorsteuerabzug und -korrektur bei Vorauszahlung für nicht geliefertes Blockheizkraftwerk in einem betrügerischen Schneeballsystem - Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 05.12.2018 XI R 44/14

Quelle

BFH, Urt. v. 05.12.2018, XI R 8/14


Beiladung von Finanzbehörden

Der BFH hält weiter daran fest, dass im finanzgerichtlichen Verfahren Finanzbehörden nur Beklagter sein oder dem Verfahren beitreten können, so dass die Beiladung eines FA nicht in Betracht kommt.

Quelle

BFH, Beschl. v. 14.02.2019, V B 103/16


Zu den Nachweisanforderungen an steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen

Quelle

BFH, Beschl. v. 31.01.2019, V B 99/16


Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger

Quelle

BFH, Urt. v. 23.01.2019, XI R 21/17

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