Zoll und Außenwirtschaft kompakt

Beschleunigung der Zollabfertigung

Mit dem von der deutschen Zollverwaltung zur Verfügung gestellten IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) und den im europäischen Zollrecht vorgesehenen Möglichkeiten für Verfahrensvereinfachungen können der Zollabfertigungsprozess weitgehend beschleunigt und Wartezeiten an der abfertigenden Zollstelle verkürzt werden. In bestimmten Fällen ist ein Erscheinen an der Zollstelle gar nicht mehr erforderlich.

Link

Vollständige Fachmeldung v. 19.02.2019

Quelle

Zoll.de


Anwendung des Systems des registrierten Ausführers (REX) im APS

Beginn der letzten Registrierungsphase von begünstigten Ländern im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) und anwendbare Präferenznachweise bei der Einfuhr aus den begünstigten Ländern.

Seit dem 01.01.2019 haben die noch ausstehenden begünstigten Länder mit der Registrierung im System des registrierten Ausführers im APS begonnen. Die vollständige Einführung des REX-Systems soll bis 30. Juni 2020 abgeschlossen sein. Bis dahin gibt es allerdings je nach Registrierungsfortschritt des betreffenden Landes ein deutlich abweichendes Spektrum an zulässigen Präferenznachweisen bis hin zur temporären Nichtgewährung von Präferenzen bei Einfuhren aus bestimmten Ländern im Allgemeinen Präferenzsystem.

In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich der "REX-Status" eines begünstigten Landes in einem der folgenden Stadien befinden kann:

  • Vollständige (effektive) Anwendung des REX-Systems und Übergangszeitraum beendet;
  • Effektive Anwendung des REX-Systems und Übergangszeitraum noch nicht beendet;
  • Keine effektive Anwendung des REX-Systems und Übergangszeitraum noch nicht beendet;
  • Keine effektive Anwendung des REX-Systems und Übergangszeitraum beendet (in diesem Fall ist eine Präferenzgewährung derzeit nicht möglich).

Zu welcher Kategorie ein begünstigtes Land jeweils gehört, kann anhand einer Tabelle auf der nachfolgenden Internetseite der Europäischen Kommission über die Angaben "Effective application date of the REX system" (Zeitpunkt der effektiven Anwendung des REX-Systems) und "End of the transition period" (Ende des Übergangszeitraum) ermittelt werden. Diese Tabelle wird fortlaufend durch die Europäische Kommission aktualisiert.

Allgemeine Informationen zum REX-System (englisch)

Hinsichtlich der zulässigen Präferenznachweise ist dabei immer entscheidend, ob zum Zeitpunkt der Ausstellung bzw. Ausfertigung des Präferenznachweises die Ausstellung bzw. Ausfertigung zulässig war.

Die für eine Präferenzgewährung zulässigen Nachweise für den präferenziellen Ursprung in einem begünstigten Entwicklungsland sind gegliedert nach dem REX-Status eines Landes in einer Tabelle auf der nachfolgenden Informationsseite angegeben.

REX im APS

Links

Meldung v. 20.03.2019
Allgemeine Informationen zum REX-System (englisch)
REX im APS

Quelle

Zoll.de


Freihandelsabkommen mit Japan: Ergänzende Informationen zur Erklärung zum Ursprung

Gemäß Artikel 3.16 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (EU-Japan-EPA) dürfen die Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei den Einführer ersuchen, als Teil der Zolleinfuhrerklärung oder als Anlage dazu, eine Erklärung zu liefern, soweit der Einführer dazu in der Lage ist, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen des Kapitels 3 "Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren" des EU-Japan-EPA erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Präferenzbehandlung auf Grundlage des Wissens des Einführers oder einer Erklärung zum Ursprung des Ausführers beantragt wird.

Seit Inkrafttreten des Abkommens zeigt sich, dass der japanische Zoll regelmäßig eine solche Erklärung beim japanischen Einführer anfordert, wenn dieser als Grundlage der Präferenzbehandlung eine Erklärung zum Ursprung des europäischen Ausführers anmeldet. Nach einer Bekanntmachung Japans vom 14.03.2019 ist der japanische Einführer von EU-Ursprungwaren allerdings nicht dazu verpflichtet, eine solche Erklärung abzugeben, wenn er nicht dazu in der Lage ist. Der japanische Einführer ist auch nicht dazu verpflichtet, die für die Erklärung notwendigen Informationen vom EU-Ausführer, der die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt hat, zu erhalten. Das Fehlen einer solchen Erklärung führt nicht zur Ablehnung der Präferenzbehandlung in Japan.

Für EU-Ausführer bedeutet dies, dass sie nicht dazu verpflichtet sind, neben der Erklärung zum Ursprung noch weitere Erklärungen oder Informationen über Produktionsverfahren, Werte von Vormaterialien etc. zu liefern, auch wenn der Einführer in Japan sie darum ersucht.

Weitere Einzelheiten können auch der Website der Europäischen Kommission zu Japan entnommen werden.

Link

Meldung v. 21.03.2019

Quelle

Zoll.de
 


BAFA: Verlängerung und Änderung bestimmter AGGs

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beabsichtigt, die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 14, Nr. 16 und Nr. 17 bis zum 31.03.2020 zu verlängern.

Weitere Informationen zu den Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 14, Nr. 16 und Nr. 17 können Sie diesem Link entnehmen.

Weitere Informationen zur neuen Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 entnehmen Sie der BAFA-Website unter diesem Link.

Links

Vorabinformation zur Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 14, Nr. 16 und Nr. 17
AGG Nr. 12 bis Nr. 14, Nr. 16 und Nr. 17
AGG Nr. 15

Quelle

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
 


Syrien – EU aktualisiert Sanktionsliste

Der Europäische Rat hat sieben Minister der syrischen Regierung auf die Liste der Personen und Organisationen gesetzt, die restriktiven Maßnahmen gegen das syrische Regime und dessen Unterstützer unterliegen. Dies geschah infolge der jüngsten Regierungsumbildung.

Damit sind zurzeit insgesamt 277 Personen von Einreiseverboten und vom Einfrieren von Vermögenswerten betroffen. Ferner wurden die Vermögenswerte von 72 Organisationen angesichts der Lage in Syrien eingefroren.

Die Namen der in die Sanktionsliste aufgenommenen Personen können Sie dem Amtsblatteintrag der EU vom 04.03.2019 entnehmen.

Links

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/350
Syrien: EU setzt 7 Minister auf Sanktionsliste

Quellen

EUR-Lex
Europäischer Rat
 


Belarus: Verlängerung restriktiver Maßnahmen

Der Europäische Rat hat die restriktiven Maßnahmen gegen Belarus um ein Jahr verlängert (bis zum 28.02.2020).

Hierbei handelt es sich um ein Waffenembargo und um ein Ausfuhrverbot für Ausrüstung, die zu interner Repression verwendet werden kann. Die Ausnahme für Sportgewehre und Sportpistolen bleibt weiterhin bestehen: Für bestimmte Verwendungszwecke dürfen sie, nach Einholung einer Genehmigung, nach Belarus exportiert werden.

Darüber hinaus bleiben die Sanktionen gegen vier Personen, die mit dem Verschwinden zweier Oppositionspolitiker sowie eines Geschäftsmannes und eines Journalisten in Verbindung gebracht werden, weiter bestehen: Ihre Vermögenswerte bleiben weiterhin eingefroren und sie unterliegen einem Reiseverbot.

Links

BESCHLUSS (GASP) 2019/325
Belarus: EU verlängert Waffenembargo und Sanktionen gegen vier Personen um ein Jahr

Quellen

EUR-Lex
Europäischer Rat
 


Ukraine: EU verlängert Sanktionen gegen Russland

Der Europäische Rat hat Sanktionen gegen acht Amtsträger Russlands verhängt. Sie wurden in die Liste der Personen aufgenommen, die aufgrund von Handlungen gegen die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Darüber hinaus wurde die Gültigkeit dieser restriktiven Maßnahmen gegen Russland bis zum 15.09.2019 verlängert. Die Maßnahmen gelten nunmehr für insgesamt 170 Personen und 44 Organisationen und umfassen ein Einreiseverbot und das Einfrieren von Vermögenswerten.

Weitere Informationen können Sie dem Amtsblatteintrag der EU vom 14.03.2019 entnehmen und/oder der EU-Pressemitteilung zum Thema (Links siehe unten).

Links

Durchführungsverordnung (EU) 2019/408
Ukraine: EU reagiert auf Eskalation in der Straße von Kertsch und im Asowschen Meer und verlängert Sanktionen wegen Handlungen gegen die territoriale Unversehrtheit der Ukraine

Quellen

EUR-Lex
Europäischer Rat
 

 

 

 

 

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