BFH zur Tarifierung eines Lesegeräts für elektronische Bücher

Anmerkung zu: BFH, Urt. v. 26.01.2016, VII R 13/13

Mit Beschluss vom 12.11.2013, VII R 13/13 hat der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einem Vorabentscheidungsersuchen die Frage gestellt, ob Lesegeräte für elektronische Bücher zollfrei in die Europäische Union (EU) eingeführt werden können, nur weil sie – auch – über eine der Lesefunktion untergeordnete Wörterbuchfunktion verfügen.

Lesegeräte für elektronische Bücher – sog. E-Book-Reader wie beispielsweise der „Kindle” – erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Für Unternehmen, die derartige Geräte verkaufen, ist es deshalb von hohem wirtschaftlichen Interesse, ob diese Geräte zollfrei in die EU eingeführt werden können oder ob ein Zoll bei der Einfuhr zu entrichten ist. Für welche Waren Zoll zu erheben ist, hängt von der Einreihung der jeweiligen Ware in eine der Positionen der sog. Kombinierten Nomenklatur (KN), einer EU-Verordnung, ab. Dort werden Waren mit ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften unter gegliederten Warennummern beschrieben. Jede Ware muss einer dieser Positionen und damit einem bestimmten Zolltarif zugeordnet werden.

Eine Position, die klar und eindeutig einen solchen „E-Book-Reader” bezeichnet, enthält die KN nicht.

Der EuGH hat mit seinem Urt. v. 11.06.2015, C-58/14, Amazon entschieden, die KN sei dahin auszulegen, dass ein Lesegerät für elektronische Bücher mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion, wenn es sich bei dieser Funktion nicht um seine Hauptfunktion handele, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts sei, in die Unterpos. 8543 70 90 KN und nicht in die Unterpos. 8543 70 10 KN einzureihen sei.

Quelle

BFH

Ihre Ansprechpartner