BMF zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG für Integ-rationsprojekte und Werkstätten für behinderte Menschen

Anmerkung zum BMF-Schreiben v. 25.04.2016, III C 2 -S 7242-a/09/10005, Änderung von Abschn. 12.9 UStAE

Praxisproblem

Der bisherigen Verwaltungsauffassung in Abschn. 12.9 Abs. 12 UStAE (alt) lag offensichtlich ein überholtes Bild einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) zugrunde. Im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrag der WfbM, behinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben und die Eingliederung in das Arbeitsleben zu ermöglichen, war es erforderlich, neben Arbeitsbereichen, in denen produziert wird, auch Bereiche, in denen Dienstleistungen bzw. Auftragsarbeiten erbracht sowie Handelsgeschäfte betrieben werden, von der Steuerermäßigung zu erfassen.

WfbM sind Einrichtungen zur Eingliederung behinderter Menschen in das Arbeitsleben und zur Teilhabe am Arbeitsleben, § 136 Abs. 1 SGB IX. Der Begriff der Werkstatt ist nicht ausschließlich auf eine Funktion als Produktionsbetrieb beschränkt, also nicht auf eine Einrichtung, in deren teilstationärem Bereich, also dem eigentlichen Einrichtungsbereich, Menschen mit Behinderungen Produkte herstellen. An die Werkstätten wird in § 5 der Werkstättenverordnung die fachliche Anforderung gestellt, dass sie über ein möglichst breites Angebot an Arbeitsplätzen verfügen müssen, um der Art und Schwere der Behinderung, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit, der Entwicklungsmöglichkeit sowie der Eignung und Neigung der behinderten Menschen so weit wie möglich Rechnung zu tragen. Die Arbeitsplätze sollen in ihrer Ausstattung so weit wie möglich denjenigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechen. WfbM können folglich auch Verpackungs- und Montagearbeiten ausführen, Handels- und Dienstleistungsangebote wie Garten- und Außenanlagepflege vorhalten oder Märkte und Gastronomiebetriebe führen. Ihr Charakter als WfbM ändert sich dadurch nicht.

Der BFH hatte mit Urteil v. 24.9.2014, V R 11/14 zur umsatzsteuerlichen Begünstigung von Integrati-onsprojekten eine von der bisherigen Verwaltungssicht abweichende Rechtsauffassung vertreten, die die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Leistungen von WfbM und Integrationsprojekten weitestgehend ausschließen würde. Der BFH berief sich dabei auf die unionsrechtlichen Grundlagen der Steuerermäßigung und sah die nationale Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG insoweit als zu weitgehend an. Der BFH hatte den Fall zwar an das Niedersächsische FG zurückverwiesen und seine Entscheidung nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt. Gleichwohl ist das Urteil auf der Internetseite des BFH abrufbar. Daher konnte bei den Einrichtungen zur Förderung behinderter Men-schen die Befürchtung bestehen, dass das Urteil in der Praxis zum Anlass genommen werden könnte, ihnen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes zu versagen.

Entscheidung

Mit BMF-Schreiben v. 25.04.2016 ist Abschn. 12.9 Abs. 12 UStAE neu gefasst worden. Die Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Nach der geänderten Verwaltungsauffassung gehören bei WfbM (§ 68 Nr. 3 Buchst. a AO) sowohl der Verkauf von Waren, die in einer WfbM selbst hergestellt worden sind, als auch die Umsätze von Handelsbetrieben, die nach § 142 SGB IX als zusätzlicher Arbeitsbereich, zusätzlicher Betriebsteil oder zusätzliche Betriebsstätte einer WfbM anerkannt sind, sowie sonstige Leistungen, sofern sie in die Anerkennung nach § 142 SGB IX einbezogen sind, zum Zweckbetrieb. Für die Frage, ob der Zweckbetrieb in erster Linie der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen dient, gelten die in Abschn. 12.9 Abs. 13 ff enthaltenen Ausführungen für Zweckbetriebe nach § 68 Nr. 3 Buchst. c AO entsprechend.

Praxishinweis

WfbM nach § 68 Nr. 3 Buchst. a AO konnten bisher den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG nur auf den Verkauf von Waren, die in einer WfbM selbst hergestellt worden sind, sowie auf den Verkauf von zugekauften Waren anwenden, wenn diese be- oder verarbeitet wurden und hierdurch eine Wertschöpfungsgrenze überschritten wurde. Die Steuerermäßigung galt dagegen nicht für sonstige Leistungen, die keine Werkleistungen sind, da ihnen das dem Begriff einer Werkstatt innewohnende Element der Herstellung oder Be-/Verarbeitung fehlte (Abschn. 12.9 Abs. 12 Satz 4 (alt) UStAE).

Künftig sind auch die Umsätze von Handelsbetrieben, die nach § 142 SGB IX als zusätzlicher Arbeits-bereich, zusätzlicher Betriebsteil oder zusätzliche Betriebsstätte einer WfbM anerkannt sind, sowie sonstige Leistungen, sofern sie in die Anerkennung nach § 142 SGB IX einbezogen sind, steuerermäßigt, weil diese Leistungen als zum Zweckbetrieb der jeweiligen Einrichtung gehörend angesehen werden.

Die bisherige Regelung in Abschn. 12.9 Abs. 12 Satz 2 und 3 (alt) UStAE, die die Steuerermäßigung für den Verkauf zugekaufter Waren von einer Wertschöpfung durch die WfbM von mehr als 10 % des Nettowerts (Bemessungsgrundlage) der zugekauften Waren abhängig machte, ist nunmehr entfallen. Diese Regelung war dem früheren AEAO zu § 68 Nr. 3, Nr. 5 entnommen gewesen. Dort war die Bestimmung aber bereits mit BMF-Schreiben vom 17.01.2012 (BStBl I 2012, 83) gestrichen und durch den Hinweis in der neuen Nr. 7 ersetzt worden, dass Handelsbetriebe, die keine Läden oder Verkaufsstellen von WfbM i.S.d. Nr. 5 darstellen, von den Sozialbehörden als zusätzlicher Arbeitsbereich, zusätzlicher Betriebsteil oder zusätzliche Betriebsstätte einer WfbM anerkannt werden können.

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