FG Düsseldorf zur Erhebung von Antidumpingzoll auf handgefertigte Fliesen aus China

Anmerkung zu: FG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2016, 4 K 390/15 Z; kein Antidumpingzoll auf handgefertigte hochwertige Fliesen aus der Volksrepublik China.

Praxisproblem

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 legt die Erhebung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhr von Keramikfliesen chinesischen Ursprungs fest.

In dem vom FG Düsseldorf zu entscheidenden Fall hatte die Zollbehörde Antidumpingzoll i.H.v. insgesamt 5.338,89 € auf Tonfliesen aus der Volksrepublik China erhoben und dabei die von der VO 917/2011 erfasste Unterposition 6907 90 80 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zugrunde gelegt. Bei den eingeführten Waren handelte es sich um handgefertigte, besonders hochwertige, Fliesen, sodass sich die Frage stellte, ob diese tatsächlich von der einschlägigen Antidumping-Verordnung erfasst sind.

Sachverhalt

Im März 2011 wurden unglasierte Keramikfliesen chinesischen Ursprungs unter der Unterposition 6901 00 00 KN in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, von denen die Zollstelle eine Probe entnahm.

Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung kam in einem Gutachten vom 06.06.2011 zu dem Ergebnis, dass es sich um Tonfliesen der Unterposition 6907 90 80 KN handele, woraufhin die Zollbehörde mit Einfuhrabgabenbescheid vom 06.10.2011 endgültigen Antidumpingzoll i.H.v. 5.338,89 € festsetzte.

Der fristgerechte Einspruch der Klägerin wurde am 06.01.2015 von der Zollbehörde zurückgewiesen. Daraufhin wandte sich die Klägerin an das FG Düsseldorf mit der Begründung, die Tonfliesen gehörten in die Unterposition 6914 90 00 KN, da es sich um handgefertigte Unikate einer bestimmten chinesischen Region handele. Preis und Qualität der Ware seien überdurchschnittlich, sodass keine Dumping-Ware vorliege und keine Konkurrenz zu Industrieware der EU angenommen werden könne.

Entscheidung

Das FG Düsseldorf hat der Klage am 24.02.2016 stattgegeben und den Einfuhrabgabenbescheid in Form der Einspruchsentscheidung vom 06.01.2015 aufgehoben.

In formeller Hinsicht bestätigte das Gericht die Auffassung der Zollbehörde, dass die Ware unter die Unterposition 6907 90 80 KN falle. Jedoch scheide die daran geknüpfte Erhebung eines Antidumpingzolls im vorliegenden Fall aus: Maßgeblich sei nicht allein die wörtliche Einordnung in die Nomenklatur, sondern Sinn und Zweck der zugrunde liegenden Antidumping-Regelung.

Diese umfassende Auslegung entspricht ständiger EuGH-Rechtsprechung (vgl. insb. EuGH, Urt. v. 18.04.2013, C-595/11, Steinel). Danach ist zu ermitteln, ob es sich um unterschiedliche Waren handelt und insbesondere zu prüfen, ob sie die gleichen technischen und physischen Merkmale, die gleichen grundlegenden Endverwendungen und das gleiche Verhältnis zwischen Qualität und Preis aufweisen. Vorliegend schloss sich das Gericht im Wesentlichen der Argumentation der Klägerin an und hob hervor, dass es sich um handgefertigte Fliesen von hoher Qualität handele, die mit den in der VO 917/2011 vorgesehenen Waren nicht vergleichbar seien. Dafür spreche auch der deutlich höhere Einfuhrpreis, der zudem nicht unter dem Preisniveau für vergleichbare Qualitätsware aus der EU liege. Anhaltspunkte für Dumping seien damit ausgeschlossen, sodass eine Erhebung von Antidumpingzoll ausscheide.

Praxishinweis

Das FG Düsseldorf tritt mit seinem Urteil einer „blinden” Anwendung von Antidumping-Maßnahmen entgegen. Die Orientierung am Zweck der VO 917/2011 führt zu einer sachgerechten Lösung, die der Wortlaut auf den ersten Blick versperrt. In der Praxis ist also sehr genau auf Beschaffenheit, Herstellungsart und Preisniveau der Ware zu achten, um eine ungerechtfertigte Erhebung von Antidumpingzöllen zu verhindern.

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