Umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

Praxisproblem

Mit dem ZollkodexAnpG v. 22.12.2014 (BGBl. I, 2417, BStBl. 2015 I, 58) wurde die Ertragsbesteuerung von Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gesetzlich geregelt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG i.d.F. ab 01.01.2015). Danach gehören Zuwendungen unter den dort genannten Voraussetzungen entweder zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit oder nicht.

Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung) sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Dies gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Ertragssteuerlich wird damit ein sog. Freibetrag gewährt.

Mit BMF-Schreiben vom 14.10.2015 (IV C 5 - S 2332/15/10001, 2015/0581477) waren Verwaltungs-bestimmungen zur lohn- und umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von derartigen Betriebsveranstaltungen getroffen worden. Umsatzsteuerlich wird dabei den gesetzlichen ertragsteuerlichen Änderungen, insbesondere Ersetzung der bisherigen lohnsteuerlichen Freigrenze durch einen Freibetrag, nach dem BMF-Schreiben grundsätzlich nicht gefolgt. Ob eine Betriebsveranstaltung vorliegt und wie die Kosten, die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallen, zu berechnen sind, bestimmt sich umsatzsteuerlich aber nach den lohnsteuerrechtlichen Grundsätzen.

Von einer überwiegend durch das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers veranlassten, üblichen Zuwendung ist umsatzsteuerrechtlich im Regelfall auszugehen, wenn der Betrag je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 110 € einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreitet.

Übersteigt dagegen der Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt, pro Veranstaltung die Grenze von 110 € einschließlich Umsatzsteuer, ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen. Das heißt, übersteigen die Zuwendungen auf der Betriebsveranstaltung die Freigrenze von 110 € pro Mitarbeiter, entfällt der Vorsteuerabzug für den gesamten Betrag und nicht lediglich der 110 € übersteigende Betrag.

Sachverhalt

Dieses Auseinanderfallen von ertragsteuerlicher und umsatzsteuerlicher Behandlung mag bei vielen Unternehmen auf Unverständnis stoßen. Fraglich ist, ob umsatzsteuerlich eine Behandlung in dem Sinne denkbar wäre, dass der Vorsteuerabzug nur für den Teil der Zuwendungen ausgeschlossen ist, der den Betrag von 110 € übersteigt.

Praxishinweis

Eine solche Vereinheitlichung dürfte mit Blick auf das geltende Recht und die gefestigte BFH-Rechtsprechung nicht möglich sein. Nach § 15 Abs. 1 UStG müssen Lieferungen und sonstige Leistungen, sollen sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, für ein Unternehmen ausgeführt werden. Unternehmer werden vollständig hinsichtlich ihrer geschuldeten oder entrichteten Umsatzsteuer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit entlastet.

Ist eine private Entnahme bereits bei Bezug einer Lieferung vorgesehen, besteht nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Der Unternehmer darf gegenüber dem Endverbraucher keine ungerechtfertigten Vorteile durch Geltendmachung des Vorsteuerabzugs genießen. Vielmehr soll in Bezug auf die umsatzsteuerliche Belastung des Letztverbrauchs eine Gleichbehandlung hergestellt werden. Die Finanzverwaltung hat die BFH-Rechtsprechung umgesetzt (vgl. Abschn. 15.2b Abs. 2 Satz 5 und Abschn. 15.15 UStAE).

Im Hinblick auf diese Rahmenbedingungen ist das BMF-Schreiben vom 14.10.2015 zu Betriebsveranstaltungen einzuordnen. Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen können im Ergebnis nicht zum Teil unternehmerisch und zum Teil nichtunternehmerisch wie bei einer gemischten Verwendung veranlasst sein. Die Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung müssen also beurteilen, ob eine nichtunternehmerische Veranlassung der Zuwendung überwiegt oder nicht. Dazu zieht die Verwaltung die 110 €-Grenze heran. In diesem Rahmen ist üblicherweise davon auszugehen, dass die Zuwendung unternehmerisch veranlasst ist. Bei Ausgaben von über 110 € ist hingegen davon auszugehen, dass unternehmerische Erwägungen regelmäßig in den Hintergrund treten. Dies betrifft dann die gesamten Ausgaben und nicht nur einen Teil.

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