Zoll und Außenwirtschaft kompakt

Neue Leitlinien zum UZK veröffentlicht

Die Europäische Kommission hat auf ihrer Website neue Leitlinien zum Unionszollkodex veröffentlicht.

Die UZK-Leitlinien wurden zu folgenden Themen veröffentlicht:

  • Datenintegration und Angleichung (DIH)
  • Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)
  • Verbindliche Zolltarifauskunft
  • Zollwert
  • Zollschuld und Sicherheit
  • Einfuhr und Eingang von Waren
  • Vereinfachungen
  • Versand
  • Sonderverfahren
  • Ausfuhr

Die Kommission weist ausdrücklich darauf hin, dass die Leitlinien lediglich erläuternden Charakter haben. Die Zollgesetzgebung hat Vorrang vor den Inhalten der Leitlinien und sollte immer zusätzlich herangezogen werden.

Link

UCC - Guidance documents

Quelle

European Commission


UZK: Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Dem Amtsblatt L 111/1 vom 27.04.2016 ist zu entnehmen, dass nach der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission zwei Fehler festgestellt wurden. Daher wird die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 berichtigt.


Dies besagt die Delegierte Verordnung (EU) 2016/651 der Kommission vom 05.04.2016 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union. Die Verordnung gilt ab dem 01.05.2016.

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Delegierte Verordnung (EU) 2016/651 der Kommission vom 05.04.2016 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Quelle

EUR-Lex


BAFA veröffentlicht Merkblatt zu Entwicklungen des Iran Embargos

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ein aktualisiertes Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Das Merkblatt spiegelt die Sach- und Rechtslage zum 17.05.2016 wider und berücksichtigt insbesondere die in Kraft getretenen Änderungen der Iransanktionen durch die Verordnungen (EU) 2015/1861 und 2015/1862, erste Klärungen von Rechts- und Auslegungsfragen sowie erste praktische Erfahrungen im Umgang mit den geänderten Sanktionen.

Laut BAFA soll eine zeitnahe und schrittweise Überarbeitung des Merkblattes stattfinden, sobald neue Erkenntnisse bzw. Entwicklungen im Rahmen der Anwendung der o.g. Ver­ordnungen sowie der zugrundeliegenden Resolution 2231 (2015) der Vereinten Nationen vorliegen.

Inhalt des Merkblattes

Das Merkblatt listet u.a. wichtige Informationsquellen zu den Sanktionslockerungen auf, nennt inhaltliche Änderungen der Güterlisten, die Neusortierung der Anhänge und gibt Auskunft darüber, welche Verbote weiter gelten, welche Genehmigungspflichten zu beachten sind und welche Verbote und Genehmigungspflichten ersatzlos weggefallen sind.

Zu den einzelnen Güteranhängen werden Erläuterungen auch in Bezug auf unterschiedliche Genehmigungspflichten und Genehmigungsverfahren gegeben. Hinweise zu den Vorgaben und dem aktuellen Status der Endverwendungszertifikate sowie Interpretationen z.B. zu den Gütern, die in Anhang VIIB erfasst sind, runden das Merkblatt ab.

Außerdem enthält das Merkblatt einen allgemeinen Hinweis zu Anfragen und Anträgen mit Bestimmungsland Iran und führt einen zeitlichen Fahrplan betreffend den Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran auf.

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Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos

Quelle

BAFA


BAFA: Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach der AWV

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat eine Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Absatz 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) veröffentlicht.

Gemäß § 21 Abs. 6 der AWV gibt das BAFA bekannt, dass dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von Gütern, die in Teil I Abschn.itt A der Ausfuhrliste genannt sind, je nach Art des antragsgegenständlichen Gutes einer der folgenden Muster für Endverbleibserklärungen (EVE’en) mit den darin enthaltenen Erklärungen beizufügen ist:

  • Anlage 1: EVE für Rüstungsgüter, die keine Kriegswaffen sind, und hierzugehörige Technologie und Software (EUC for military equipment, related technology and software)
  • Anlage 2: EVE für Scharfschützengewehre, Vorderschaftsrepetierflinten („Pump Guns“), Pistolen, Revolver und hierzugehörige Munition und Herstellungsausrüstung (EUC for sniper rifles, pump-guns, pistols, revolvers, corresponding ammunition and related production equipment)
  • Anlage 3: EVE für Kriegswaffen (EUC for war weapons)
  • Anlage 4: EVE für Kleine und Leichte Waffen und dazugehörige Munition in Drittländer (EUC for SALW and corresponding ammunition to third countries).

Die Regelungen des Abschn.itt V Ziffer 1 der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 17 Absatz 2 AWV (a.F.) werden aufgehoben und durch diese Bekanntmachung vollständig ersetzt.

Hilfestellung durch das BAFA

Das BAFA wird auf seiner Internetseite eine englischsprachige Anleitung mit weiteren Hinweisen zum Ausfüllen der Endverbleibserklärungen veröffentlichen. Weitere Auskünfte zur Nutzung der Endverbleibserklärungen gemäß den Anlagen 1, 2, 3 und 4 können beim BAFA, Referat 213 unter der Telefon-Nr. 06196/908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196/908-1916 eingeholt werden.

Link

Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Absatz 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vom 31.03.2016

Quelle

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)


Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen Ausgabe 2016

Die Zollverwaltung hat auf ihrer Website das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen veröffentlicht (Ausgabe 2016). Das Merkblatt ersetzt mit Wirkung zum 01.05.2016 das „Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2015”.

Das Merkblatt enthält die in Deutschland für Zollanmeldungen, summarische Ein- und Ausgangsanmeldungen (einschließlich Umleitungsanträgen und Ankunftsmeldungen), Wiederausfuhrmitteilungen sowie Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung erforderlichen Angaben und Erläuterungen dazu.

Für elektronische Anmeldungen gelten zusätzlich die Verfahrensanweisung ATLAS, die aufgrund von § 8a Zollverordnung (ZollV) für die Zollverwaltung (Benutzer) und die Beteiligten (Teilnehmer) verpflichtend ist, das Merkblatt für Teilnehmer und das EDI-Implementierungshandbuch.

Link

Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen

Quelle

www.zoll.de


AEO: Fragenkatalog zur Selbstbewertung veröffentlicht

Die deutsche Zollverwaltung hat auf ihrer Internetseite einen aktualisierten Fragenkatalog zur Selbstbewertung (Anlage zum Antrag auf Erteilung einer AEO-Bewilligung) veröffentlicht.

Der Fragenkatalog baut auf den Rechtsvorschriften und den Leitlinien zum Zugelassenen Wirtschaftbeteiligten (Authorised Economic Operator/AEO) auf. Der Fragenkatalog ist zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer AEO-Bewilligung bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt einzureichen.

Neu hinzugekommen ist insbesondere der Abschn.itt 5 zur Prüfung der neuen Bewilligungsvoraussetzung des Art. 39 Buchst. d) UZK. Demnach muss ein AEO C zukünftig praktische oder berufliche Befähigungen nachweisen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen. Für bereits zertifizierte Inhaber einer AEO-Bewilligung empfiehlt es sich, den neuen Fragenkatalog zur Selbstbewertung in das vorhandene AEO-Monitoring mit aufzunehmen, um auch zukünftig die neuen Voraussetzungen zur Erhaltung der AEO-Bewilligung sicherzustellen.

Neben dem Fragenkatalog wurde auch der Antragsvordruck 0390 hinsichtlich der neuen Rechtsvorschriften überarbeitet.

Link

Hinweise zum Fragenkatalog zur Selbstbewertung

Quelle

www.zoll.de


Wieder eingeführt: Überwachung bestimmter Eisen- und Stahlwareneinfuhren

Die Europäische Union führt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/670 der Kommission vom 28. April 2016 die vorherige Überwachung der Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in allen Nicht-EU-Ländern mit Ausnahme von Norwegen, Island und Liechtenstein wieder ein. Einfuhren bis zu einem Nettogewicht von 2.500 kg werden hiervon nicht erfasst.

Zur zollrechtlichen Abfertigung der unter die Überwachung fallenden Produkte ist deshalb ab dem 01.06.2016 bis einschließlich 15.05.2020 die Vorlage eines Überwachungsdokumentes erforderlich.

Grund für die Wiedereinführung der Überwachung ist die Verschlechterung der Wettbewerbsposition der Stahlproduzenten in der Union auf dem Weltstahlmarkt in den letzten Jahren.

Links

Durchführungsverordnung (EU) 2016/670 der Kommission vom 28. April 2016 zur Einführung einer vorherigen Überwachung der Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern durch die Union

BAFA: Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen

BAFA: Pressemitteilung vom 03.05.2016

Quelle

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

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