Vorsteuer-Vergütungsverfahren, Fristverstreichung bei Nachfragen der Erstattungsbehörde

Anmerkung zu: EuGH, Urt. v. 02.05.2019, C-133/18, Sea Chefs Cruise Services GmbH

Praxisproblem

Bei dem französischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Frage, ob eine nationale Präklusionsregelung mit der Richtlinie 2008/9/EG (Vorsteuervergütung gegenüber EU-Unternehmern) vereinbar ist, nach der eine Vergütung ausgeschlossen ist, wenn der Steuerpflichtige nicht binnen eines Monats auf ein per E-Mail übersandtes Auskunftsersuchen der Finanzbehörde reagiert. Nach Art. 20 Abs. 2 der RL 2008/9/EG, der im Vorlageverfahren streitig war, sind die von dem Erstattungsmitgliedstaat nach Art. 20 Abs. 1 RL 2008/9/EG angeforderten Informationen diesem innerhalb eines Monats ab Eingang des Informationsersuchens beim Adressaten vorzulegen.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, stellte im September 2015 in Frankreich einen Vergütungsantrag für das Jahr 2014, der in vollem Umfang zurückgewiesen wurde, weil die Klägerin auf ein mit Schreiben der französischen Erstattungsbehörde vom Dezember 2015 an sie gerichtetes Ersuchen um zusätzliche Informationen nicht geantwortet hatte.

Nach Art. 242-0 W von Anhang II des Allgemeinen Steuergesetzbuchs (FR), mit Art. 20 der RL 2008/9/EG kann die Finanzverwaltung innerhalb der in Art. 242-0 V Abs. 2 festgelegten Frist auf elektronischem Wege insbesondere beim Antragsteller oder bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem er ansässig ist, zusätzliche Informationen anfordern, wenn sie der Auffassung ist, dass sie nicht über alle für die Entscheidung über den gesamten vom Antragsteller eingereichten Erstattungsantrag oder über einen Teil dieses Antrags erforderlichen Informationen verfügt. Die angeforderten zusätzlichen Informationen sind innerhalb eines Monats ab Eingang des Informationsbegehrens beim Adressaten vorzulegen.

Der Conseil d’État hatte in einem Gutachten Oktober 2017 klargestellt, wie die Beweisführung zu erfolgen hat, wenn zwischen der französischen Verwaltung und dem Steuerpflichtigen Uneinigkeit hinsichtl. des Empfangs einer von ihr oder von ihm stammenden elektronischen Mitteilung besteht, wenn diese die Form einer einfachen E-Mail zwischen der vom Steuerpflichtigen in seinem Antrag genannten Adresse für die elektronische Kommunikation und der Kontaktadresse der Verwaltung hatte. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass ein E-Mail-Sendebericht des IT-Servers, auf dem sich die Kontaktadresse des Absenders befindet, mit der Angabe, dass die Übermittlung an den Server erfolgt ist, auf dem sich die Kontaktadresse des Empfängers befindet, den Nachweis ermöglicht, dass diese E-Mail tatsächlich gesendet wurde und die Vermutung, dass sie beim Empfänger eingegangen ist. Es ist Sache des Empfängers, sich zu vergewissern, dass an ihn gerichtete E-Mails von dem Server, der sein elektronisches Postfach verwaltet, tatsächlich zugestellt werden. Im vorliegenden Fall wies die Verwaltung durch die Vorlage des vom IT-Server der Klägerin ausgestellten E-Mail-Weiterleitungsberichts nach, dass das Auskunftsersuchen vom Dezember 2015 bei der klagenden Gesellschaft tatsächlich an dem betreffenden Tag eingegangen war.

In der RL 2008/9/EG sind Fristen vorgesehen, die eine zügige Bearbeitung der Anträge auf Erstattung ermöglichen sollen. Somit hat der Antragsteller die für ihre Einhaltung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Allerdings regelt weder die RL 2008/9/EG noch das nationale französische Recht, welche Auswirkungen eine Missachtung der Antwortfrist auf den Anspruch auf Vorsteuervergütung hat. Insbesondere geht aus keiner Rechtsvorschrift hervor, ob der Antragsteller die Möglichkeit hat, den Mangel seines Antrags vor dem zuständigen Richter zu beheben, oder ob sein Antrag präkludiert ist. Die Klägerin machte zum einen geltend, dass es gegen den Grundsatz der Neutralität der MwSt verstößt, wenn ihr nicht die Möglichkeit eingeräumt würde, den Mangel im Rahmen des in Art. 23 der RL 2008/9/EG vorgesehenen Einspruchs zu beheben. Auch machte sie geltend, dass das Fehlen einer solchen Möglichkeit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Die Verwaltung habe sich zwar zu vergewissern, dass der Steuerpflichtige seinen Melde- und Zahlungspflichten nachkomme und könne weitere Pflichten festlegen, um die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, doch dürften sie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinausgehen.

Das Vorlagegericht fragte den EuGH, ob die Bestimmungen von Art. 20 Abs. 2 der RL 2008/9/EG dahin auszulegen sind, dass mit ihnen eine Präklusionsregel geschaffen wird, die bedeutet, dass ein Antragsteller auf Vorsteuervergütung Mängel seines Erstattungsantrags nicht vor dem zuständigen Richter beheben kann, wenn er die Frist für die Beantwortung eines Auskunftsersuchens der Finanzverwaltung nach den Bestimmungen von Art. 20 Abs. 1 der RL 2008/9/EG missachtet hat. Das Gericht fragte auch, ob der Antragsteller im Rahmen des in Art. 23 der Richtlinie vorgesehenen Einspruchsrechts und im Hinblick auf die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit der MwSt-Mängel seines Antrags vor dem zuständigen Richter beheben kann.

Entscheidung

Der EuGH hat entschieden, dass allein aus dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 RL 2008/9/EG nicht hervorgeht, ob es sich bei der darin genannten 1-Monats-Frist um eine Ausschlussfrist handelt. Aus dem Kontext, in dem sie in der RL 2008/9/EG steht, könne jedoch abgeleitet werden, dass diese Frist keinen Ausschlusscharakter hat. Der EuGH verweist darauf, dass er in Bezug auf die Frist für die Vorlage eines Erstattungsantrags in Art. 7 der 8. EG-Richtlinie, in der bereits das in Art. 15 Abs. 1 der RL 2008/9/EG übernommene Wort „spätestens“ verwendet wurde, schon entschieden hat, dass dieses Wort eine Präzisierung darstellt, die ganz klar zum Ausdruck bringt, dass ein Erstattungsantrag nur zulässig ist, wenn er vor Ablauf der hierfür gesetzten Frist gestellt wird und dass diese Frist folglich eine Ausschlussfrist darstellt, deren Nichteinhaltung zur Verwirkung des Anspruchs auf Erstattung der MwSt führt (vgl. EuGH v. 21.06.2012, C-294711, Elsacom). Erstens sei aber in Art. 20 Abs. 2 RL 2008/9/EG, im Gegensatz zu Art. 15 Abs. 1 RL 2008/9/EG, das Wort „spätestens“ nicht enthalten. Das Fehlen dieses Wortes im Kontext der RL 2008/9/EG sei ein Hinweis darauf, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 20 Abs. 2 RL 2008/9/EG keine Ausschlussfrist festlegen wollte.

Zweitens, so der EuGH, könnten die zusätzlichen Informationen i. S. v. Art. 20 RL 2008/9/EG von einer anderen Person als dem antragstellenden Unternehmer oder von den Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer niedergelassen ist, angefordert werden. In diesem Fall würde das Ausbleiben einer Antwort oder eine verspätete Antwort eines Dritten oder dieser Behörden dazu führen, dass der Unternehmer das Recht auf Vorsteuer-Vergütung verliere, obwohl er keine Möglichkeit hätte, die Übersendung einer Antwort in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Dies verstoße gegen die Grundprinzipien des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, die mit dem Vorsteuerabzugsrecht verknüpft sind. Schließlich kann nach dem EuGH-Urteil auch aus den Art. 21 und 26 der RL 2008/9/EG geschlossen werden, dass Art. 20 Abs. 2 RL 2008/9/EG keine Ausschlussfrist enthält.

Praxishinweis

Das Urteil hat auch Bedeutung für das deutsche Recht. Zwar enthält der UStAE keine ausdrückliche Regelung, wonach ein Vergütungsantrag abgelehnt werden kann, wenn der Antragsteller auf Nachfragen nicht fristgerecht reagiert. Allerdings dürfte (entgegen dem bisherigen französischen Recht) eine solche Ablehnung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen sein, was dem Unternehmer den Einspruch eröffnen würde. Nach Abschn. 18.13 Abs. 2 Satz 2 UStAE gilt der Vergütungsantrag nur dann als vorgelegt, wenn der Unternehmer alle Angaben i. S. v. Abschn. 18g.1 Abs. 4 und 5 Spiegelstriche 1 bis 8 UStAE gemacht und eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand harmonisierter Codes vorgenommen hat (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV). Soweit Rechnungen oder Einfuhrbelege vorzulegen sind, sind diese als eingescannte Originale vollständig dem Vergütungsantrag beizufügen. Bei begründeten Zweifeln an dem Recht auf Vorsteuerabzug in der beantragten Höhe kann das BZSt verlangen, dass die Vorsteuerbeträge – unbeschadet der Frage der Rechnungshöhe – durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachgewiesen werden. Nach Abschn. 18.13 Abs. 7 UStAE hat das BZSt den Vergütungsantrag eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers grds. innerhalb von vier Monaten und zehn Tagen nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen abschließend zu bearbeiten und den Vergütungsbetrag auszuzahlen. Die Bearbeitungszeit verlängert sich bei Anforderung weiterer Informationen zum Vergütungsantrag durch das BZSt auf längstens acht Monate.

Nach dem EuGH-Urteil ist klar, dass ein Vergütungsantrag vom BZSt nicht allein deshalb abgelehnt werden kann, weil die bei der Anforderung weiterer Informationen gesetzte Frist verstreicht. Das gilt umgekehrt auch für Anträge deutscher Unternehmer auf Vorsteuer-Vergütung im EU-Ausland.

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