Zoll und Außenwirtschaft kompakt

WTO-Streitfall Boeing: EU erstellt vorläufige Liste von US-Produkten, die für Gegenmaßnahmen in Betracht gezogen werden

Im Zusammenhang mit dem andauernden Boeing-Streitfall in der Welthandelsorganisation (WTO) hat die Europäische Kommission am 17.04.2019 eine öffentliche Konsultation über eine vorläufige Liste von Produkten aus den Vereinigten Staaten eingeleitet, gegen die die Europäische Union Gegenmaßnahmen verhängen kann.

Eine Teilnahme an der öffentlichen Konsultation ist bis zum 31.05.2019 möglich.

Am 11.04.2019 verabschiedete die WTO ihren abschließenden Bericht in dem Boeing-Streitfall, in dem sie bestätigte, dass die Subventionen der Vereinigten Staaten an Boeing Airbus weiter erheblichen Schaden zufügen, auch durch Absatzeinbußen. Die heutige Veröffentlichung ergibt sich aus dieser Entscheidung. Die öffentliche Konsultation dient dazu, Rückmeldungen von Interessenträgern einzuholen, auf die die geplanten Maßnahmen Auswirkungen haben könnten.

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Vollständige Fachmeldung v. 17.04.2019

Quelle

Europäische Kommission


Zeitlicher Ablauf der Neubewertung

Die Bewilligungsinhaber werden ab dem 1. Quartal 2017 bis voraussichtlich Mitte des 2. Quartals 2017 schriftlich durch das für ihre Bewilligungen zuständige Hauptzollamt über den Ablauf der Neubewertung sowie die Mitwirkungspflichten und einzureichende Unterlagen informiert. Bewilligungsinhaber, die mehrere Bewilligungen innehaben, werden nur einmalig angeschrieben; eine Ausnahme gilt hier nur, wenn eine abweichende Zuständigkeit im Falle einer Bewilligung für den Zahlungsaufschub besteht.

Aufgrund der hohen Zahl der neu zu bewertenden Bewilligungen ist mit einer Bekanntgabe der Ergebnisse der Neubewertung nicht vor Ende 2018 zu rechnen. Das Ergebnis der Neubewertung wird den Bewilligungsinhabern schriftlich durch das zuständige Hauptzollamt mitgeteilt.

Unbefristet erteilte Bestandsbewilligungen der Gruppe 1 und 2 sind bis zum Abschluss ihrer Neubewertung gültig.

Unterbleiben erforderliche Mitwirkungshandlungen ist die Feststellung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen nach dem Unionszollkodex nicht möglich. Unbefristete Bewilligungen werden, wenn erforderliche Mitwirkungshandlungen unterbleiben oder die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, nach Gewährung rechtlichen Gehörs durch das zuständige Hauptzollamt widerrufen.

Abgrenzung zwischen Neubewertung und Neuerteilung

Sämtliche vor dem 01.05.2016 erteilten unbefristeten Bewilligungen sind bis zum 01.05.2019 neu zu bewerten.

Befristete Bewilligungen (Aktive und Passive Veredelung, Endverwendung und Vorübergehende Verwendung) sind rechtzeitig vor Ende ihrer Geltungsdauer zum 29.04.2019 neu zu beantragen.

Befristete Bewilligungen verlieren in der Regel ab dem 30.04.2019 ihre Gültigkeit oder werden zum 01.052019 widerrufen, wenn ihre Gültigkeit über den 01.05.2019 hinausgeht. Das durch die Hauptzollämter im 1. Quartal 2017 an die Bewilligungsinhaber versandte Schreiben zur Neubewertung wird auch weitere Hinweise zur Neuerteilung von Bewilligungen nach dem Unionszollkodex (z. B. zur Notwendigkeit von Sicherheitsleistungen und ggf. zusätzlichen Bewilligungen) enthalten.

Informationen zum Stand der Neubewertung - zwei Wochen vor dem Stichtag 01.05.2019

Die Neubewertung der Bewilligungen der Gruppe 1 (insbesondere AEO, vereinfachte Zollanmeldung, Zugelassener Empfänger) und Gruppe 2 (insbesondere Verwahrungslager, Zolllager) kann zum Stichtag 01.05.2019 zu einem Großteil abgeschlossen werden. Eine erfolgreiche Neubewertung ist jedoch bedingt durch die zeitgerechte Mitwirkung der Bewilligungsinhaber im erforderlichen Umfang. Die Überprüfung der Bewilligungskriterien erfolgt hierbei ungeachtet der Anzahl der betroffenen Bewilligungen in Bezug auf jeden Beteiligten (EORI-Nr.) nur einmal.

Die Bewilligungsinhaber werden über den erfolgreichen Abschluss der Neubewertung mittels Schreiben bzw. Übersendung einer Bewilligungsausfertigung informiert. Ergibt die Prüfung, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nach Maßgabe des UZK nicht vorliegen, wird im Rahmen des rechtlichen Gehörs (beinhaltet grundsätzlich 30 Tage Frist zur Stellungnahme) der Widerruf der Bewilligung angekündigt.

Der Betrieb eines Verwahrungslagers erfordert ab dem 01.05.2019 die Leistung einer Sicherheit. Beteiligte, die im Rahmen der Neubewertung ihrer Verwahrlagerbewilligung zur Beantragung einer Bewilligung Gesamtsicherheit und Hinterlegung der entsprechenden Sicherheitsleistung aufgefordert worden sind und dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, werden durch die Hauptzollämter auf die Notwendigkeit des Widerrufs ihrer Bewilligung hingewiesen.

Vorbehaltlich der Fälle des Widerrufs behält eine Bewilligung jedoch ihre Gültigkeit, auch wenn im Einzelfall der positive Abschluss der Neubewertung nicht mitgeteilt worden ist.

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Vollständige Fachmeldung v.18.04.2019

Quelle

zoll.de


Einfuhren aus Cabo Verde
(Kapverdische Inseln)

Ausnahmeregelungen zur Gewährung einer befristeten Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und Filets von Unechtem Bonito oder Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, aus Cabo Verde.

Mit der im Amtsblatt (EU) Nr. L 108/1 vom 23. April 2019 veröffentlichten Durchführungsverordnung (EU) 2019/620 der Kommission vom 17. April 2019 gelten abweichend von Art. 41 Buchstabe b und Art. 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und Filets von Unechtem Bonito oder Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht der KN-Codes 1604 15 11, ex 1604 19 97 und 1604 20 90, in Cabo Verde hergestellt aus Nichtursprungsfisch, im Einklang mit den Art. 2, 3 und 4 der vorliegenden Verordnung als Fisch mit Ursprung in Cabo Verde.

Die Abweichung für Waren, die aus Cabo Verde ausgeführt und zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet werden, gilt vom 01.01.2019 bis:

  1. zum 31.12.2020 oder
  2. sollte das am 30.06.2014 paraphierte Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Westafrika (im Folgenden das "WPA") am 31.12.2020 oder davor in Kraft treten, bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des WPA.

Die Abweichung gilt für die im Anhang aufgeführte jährliche Menge der Waren.

Die Anwendung dieser Abweichung ist von der Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 abhängig.

Die Abweichung wird unter den folgenden Bedingungen gewährt:

  1. Die Zollbehörden von Cabo Verde treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die mengenmäßige Überwachung der Ausfuhren der in Art. 1 genannten Waren zu gewährleisten.
  2. In Feld 4 der gemäß dieser Verordnung ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ist von den zuständigen Behörden in Cabo Verde der folgende Vermerk einzutragen: "Derogation - Commission Implementing Regulation (EU) 620/2019". Tritt das System des registrierten Ausführers (REX-System) im Jahr 2019 für Cabo Verde in Kraft, wird dieser Vermerk in die von den registrierten Ausführern ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung eingetragen.
  3. Die zuständigen Behörden von Cabo Verde übermitteln der Kommission vierteljährlich eine Aufstellung der Warenmengen, für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung Ursprungszeugnisse und/oder Erklärungen zum Ursprung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

Die Durchführungsverordnung gilt ab dem 01.01.2019.

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Vollständige Fachmeldung v. 26.04.2019

Quelle

Zoll.de


Handel: Europäischer Gerichtshof bestätigt Vereinbarkeit der Investitionsgerichtsbarkeit mit den EU-Verträgen

Das Ergebnis entspricht den Schlussanträgen des Generalanwalts vom Januar, dass die Investitionsgerichtsbarkeit im Rahmen des CETA in vollem Umfang mit dem EU-Recht vereinbar ist und insbesondere folgende Vorgaben erfüllt:

i) den Grundsatz der Autonomie des Unionsrechts und die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Auslegung des Unionsrechts;
ii) den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Erfordernis der Wirksamkeit des Unionsrechts und
iii) die Charta der Grundrechte, insbesondere das Recht auf Zugang zu einem Gericht und das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäß der Charta.

Die Entscheidung des Gerichtshofs bedeutet, dass keine Änderungen am Wortlaut des Abkommens zwischen der EU und Kanada vorgenommen werden müssen und dass die Ratifizierung durch die einzelnen Mitgliedstaaten fortgesetzt werden kann. Auch in den Bestimmungen über die Investitionsgerichtsbarkeit in den Abkommen mit Singapur, Mexiko und Vietnam wird keine Änderung erforderlich sein. Die Kommission wird die Investitionsgerichtsbarkeit in Verhandlungen über bilaterale Abkommen auch mit anderen Partnern weiterhin zum Gegenstand machen.

Das Abkommen mit Kanada wird seit September 2017 vorläufig angewandt und kann erst vollständig in Kraft treten, wenn es von allen Mitgliedstaaten ratifiziert und vom Rat geschlossen wurde. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens kann die Investitionsgerichtsbarkeit tätig werden. Bis dahin wird das CETA auch weiterhin vorläufig angewandt, soweit dies in dem Beschluss des Rates über seine vorläufige Anwendung vorgesehen ist. Das Abkommen wurde am 15.02.2017 vom Europäischen Parlament gebilligt.

Die Ersetzung des veralteten ISDS-Systems war eine der Zusagen Präsident Junckers in seiner Rede vom Juli 2014 vor dem Europäischen Parlament sowie in den politischen Leitlinien der derzeitigen Kommission. Dieses Ziel stellt auch ein Schlüsselelement des am 01.11.2014 an EU-Handelskommissarin Cecilia Malmström gerichteten Mandatsschreibens dar.

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Vollständige Pressemitteilung vom 30.04.2019

Quelle

Europäische Kommission


Europäische Kommission veröffentlicht neue Matrix

Die Europäische Kommission hat im Amtsblatt (EU) Nr. C 158/5 vom 10.05.2019 eine Mitteilung veröffentlicht, die über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens informiert.

Die Tabelle 1 stellt eine vereinfachte Übersicht (Matrix) über die Kumulierungsmöglichkeiten in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone zum 01.03.2019 dar.

Die Tabellen 2 und 3 enthalten das Datum der Anwendung der diagonalen Kumulierung.
Diese Mitteilung ersetzt die Mitteilung 2018/C 325/06 (ABl. C 325/6 vom 14.09.2018).

Links

Veröffentlichung einer neuen Matrix

Amtsblatt C 158/5 vom 10.05.2019

Quellen

Zoll.de

EUR-Lex


Myanmar/Birma: Verlängerung der Sanktionen

Der Europäische Rat hat am 29.04.2019 die restriktiven Maßnahmen gegen Myanmar/Birma um ein weiteres Jahr, bis zum 30.04.2020, verlängert.

Die Sanktionsmaßnahmen umfassen ein Embargo für Waffen und Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, ein Verbot der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck für die Verwendung durch das Militär oder die Grenzschutzpolizei und Beschränkungen der Ausfuhr von Ausrüstung zur Kommunikationsüberwachung, die zur internen Repression verwendet werden könnte. Untersagt sind außerdem die Bereitstellung von militärischer Ausbildung für die Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) und die militärische Zusammenarbeit mit ihnen.

Darüber hinaus wurden die restriktiven Maßnahmen gegen 14 Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, verlängert. Bei diesen Personen handelt es sich um hochrangige Angehörige der Streitkräfte (Tatmadaw) und der Grenzschutzpolizei Myanmars.

Weitere Informationen können Sie dem Amtsblatteintrag der EU vom 29. April 2019 sowie der EU-Pressemitteilung entnehmen.

Links

Durchführungsverordnung (EU) 2019/672

Myanmar/Birma: Rat verlängert Sanktionen

Quellen

EUR-Lex

Europäischer Rat

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