Corona-Pandemie: Neues BMF-Schreiben vom 12.12.2022

Verlängerung der umsatzsteuerlichen Maßnahmen zur Pandemie-Bewältigung

Mit unserem Newsletter Nr. 01/2023 informieren wir Sie über Neuigkeiten aus unserem Beratungsbereich Umsatzsteuer.

Verlängerung der umsatzsteuerlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Pandemie: Neues BMF-Schreiben vom 12.12.2022

Auch wenn die Corona-Pandemie langsam aus dem allgemeinen Bewusstsein verschwindet, sind die Folgen immer noch allgegenwärtig. Zur Bewältigung dieser Folgen hatte das Bundesfinanzministerium bereits in der Vergangenheit eine Reihe von steuerlichen Erleichterungen auf den Weg gebracht. Wir informierten Sie darüber in unserem AWB-Newsletter 19/2021.

BMF-Schreiben vom 12.12.2022

Mit BMF-Schreiben vom 12.12.2022 „Verlängerung der gemeinnützigkeits- und umsatzsteuerrechtlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene“ (IV C 4 – S 2223/19/10003:006) hat das Bundesfinanzministerium die bisherigen umsatzsteuerlichen Maßnahmen erneut verlängert und zwar bis zum 31.12.2023. Dazu zählen weitere ertrags- und schenkungssteuerliche Erleichterungen.

Verlängert wurden damit im Wesentlichen folgende Maßnahmen aus dem BMF-Schreiben vom 14.12.2021:

Auf dem Billigkeitswege wird auch weiter auf die Umsatzsteuerpflicht bei unentgeltlichen Wertabgaben hinsichtlich der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Material und Personal für medizinische Zwecke an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr verzichtet. Der solch unentgeltliche Wertabgabe tätigende jeweilige Unternehmer behält dabei von Anfang an den vollen Vorsteuerabzug nach § 15 UStG aus damit verbundenen Eingangsleistungen.

Zudem gelten weiter unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG die Umsatzsteuerbefreiungen für die Überlassung von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern als eng verbundene Umsätze von steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander fort. Die Steuerbefreiung gilt allerdings nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen, deren Umsätze nach der gleichen Vorschrift steuerbefreit sind, also z. B. für Überlassungen zwischen den in § 4 Nr. 16 UStG genannten Einrichtungen. Für die Anwendung der genannten Umsatzsteuerbefreiungen ist eine Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung nicht erforderlich.

Abschließend wird auch weiter bei Nutzungsänderungen von Gebäuden von Unternehmern der öffentlichen Hand im Billigkeitswege nach § 163 AO auf unentgeltliche Wertabgaben und Vorsteuerkorrekturen nach § 15a UStG verzichtet, soweit die Nutzungsänderungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise stehen. Die Billigkeitsregelung umfasst bei entsprechender Nutzungsänderung auch den Vorsteuerabzug aus laufenden Kosten. Insgesamt bezieht sich die Billigkeitsregelung entsprechend auch auf in privater Rechtsform betriebene Unternehmen der öffentlichen Hand, sofern die Nutzung ebenfalls unentgeltlich erfolgt.

Ebenfalls bis zum 31.12.2023 verlängert wurden die zuletzt mit BMF-Schreiben vom 03.12.2021 (III V 3 – S 7130/20/10005:015; ursprünglich eingeführt mit BMF-Schreiben vom 15.06.2021, III C 3 – S7130/20/10005:015) bis Ende 2022 verlängerten Billigkeitsregelungen für Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Diese Leistungen können weiter als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden. Als derartige Leistungen gelten u. a. die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften privaten oder öffentlichen Rechts, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbringt.

Zu beachten ist dabei aber weiter unbedingt, dass, soweit sich der leistende Unternehmer auf die vorgenannte Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG beruft, ein Vorsteuerabzug aus Eingangsleitungen ausgeschlossen ist.

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