Änderungen der Kombinierten Nomenklatur in Bezug auf Zollsätze bestimmter Vormaterialien der Stickstoffdünger-Herstellung

Mit der Verordnung (EU) 2022/2465 vom 12. Dezember 2022 sind Änderungen der Kombinierten Nomenklatur im Bereich des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, speziell die Behandlung von Stickstoffdünger-Inputs, veröffentlicht worden. Grund für die Änderungen ist der Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine.

Die inländische Herstellung von Stickstoffdünger ist stark abhängig von Einfuhrlieferungen der für die Herstellung notwendigen Vormaterialien Ammoniak und Harnstoff aus Drittländern. Andauernde Preissteigerungen, der große Bedarf und die Verfügbarkeit im EU-Ausland führen dazu, dass Zollaussetzungen notwendig sind, damit die erforderlichen Vormaterialien begünstigt importiert werden können, sofern ihr Ursprung in Ländern liegt, die dem Gemeinsamen Zolltarif gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates mit derzeitigen Zollsätzen zwischen 5,5 % und 6,5 % unterliegen.

Neben Sanktionen gegen die Russische Föderation basierend auf dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine ist Belarus ebenfalls bereits seit Oktober 2020 im Hinblick auf Sanktionen in den Fokus der Union gerückt. Anhaltende Menschenrechtsverletzungen und die Instrumentalisierung von Migranten führten bereits zu diversen Sanktionen der Union gegen diesen Staat.

Resultierend aus der aktuellen Lage führt der Gesetzgeber weitere Maßnahmen den Warenverkehr mit diesen Nationen betreffend ein, u.a. in dem Einfuhren von Vormaterialien für Stickstoffdünger mit Ursprung in der Russischen Föderation oder Belarus nicht (mehr) unter die Zollaussetzung fallen.

Durch die Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2022/2465 ist für Einfuhrwaren mit Ursprung in Russland oder Belarus

  • mit dem KN-Code 2814 1000 der Regelzollsatz in Höhe von 5,5 %
  • mit dem KN-Code 3102 1010 und 3102 1090 der Regelzollsatz in Höhe von 6,5 %

ab dem 16. Dezember 2022 anzuwenden. Die für diese Waren anderen Ursprungs anwendbare Zollaussetzung ist demnach für Ursprungswaren dieser beiden Staaten ausgenommen.


Quelle:

Verordnung (EU) 2022/2465 des Rates vom 12. Dezember 2022 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

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