Anpassungen im Bereich der Zollkontingente und Zollaussetzungen für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

Auch im Bereich der begünstigten Behandlungen von bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren nimmt der russische Angriffskrieg auf die Ukraine Einfluss: auch hier müssen sich Wirtschaftsbeteiligte, die diese Waren mit Ursprung in Russland oder in Belarus beziehen, auf höhere Kosten einstellen.

Für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren, die in der EU in unzureichenden Mengen gewonnen oder hergestellt werden, bestehen Einfuhrvergünstigen wie Zollkontingente und Zollaussetzungen.

Mit der Verordnung (EU) 2022/2563 vom 19. Dezember 2022 sind Änderungen der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren anwendbar geworden. Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2022/2563 sind die im Anhang dieser Verordnung genannten Zollkontingente nicht anwendbar für die darin aufgeführten Waren mit Ursprung in Belarus. Gleiches trifft größtenteils auf Waren mit Ursprung in Russland zu: hier sind ebenfalls bis auf vier Kontingentsnummern sämtliche Zollkontingente aufgehoben.

Diese Änderungen der Kontingente sind am 01. Januar 2023 in Kraft getreten.

Ähnlich zu den Zollkontingenten sieht die Verordnung (EU) 2022/2583 des Rates vom 19. Dezember 2022 Änderungen der Verordnung (EU) 2021/2278 und damit für bestimmte Zollaussetzungen vor. Die Verordnung (EU) 2021/2278 befasst sich mit der Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren.

Artikel 1 der Verordnung (EU) 2022/2563 vom 19. Dezember 2022 bewirkt die Änderungen der ursprünglichen Verordnung (EU) 2021/2278, in der die von Zollaussetzungen betroffenen landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren eingeschränkt werden. Grundsätzlich gilt, dass für alle im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 genannten Waren der in Spalte drei ausgewiesene autonome Zollsatz nicht gilt, sofern der Ursprung dieser Waren in Belarus oder Russland liegt. Lediglich in zwei Fällen (hier: Waren, die unter den TARIC-Code 2926 9070 24 fallen mit Ursprung in Belarus und Waren, die unter den TARIC-Code 7608 2089 30 mit Ursprung in Russland) kann auch nach dem 01. Januar 2023 die entsprechende und im Anhang ausgewiesene Zollaussetzung in Anspruch genommen werden.


Quellen:

VERORDNUNG (EU) 2022/2563 DES RATES

VERORDNUNG (EU) 2022/2583 DES RATES

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