ATLAS-Info zum Stand der Digitalisierung bei der Beantragung von Bewilligungen in Deutschland

Nutzung des EU-Trader Portals

Die Antragstellung für eine zollrechtliche Bewilligung kann komplex sein. Mithilfe des EU-Trader-Portals („EU-TP“) wird zukünftig zumindest die Form der Antragstellung und Kommunikation dazu mit den zuständigen Zollbehörden vereinheitlicht und unter Ersatz von papiermäßigen Formularen digitalisiert werden. Der Anfang ist auch für deutsche Unternehmen in diesem Portal gemacht, jedoch wird die Umsetzung der digitalen Antragstellung für sämtliche Bewilligungen andauern. Derzeit ist lediglich die Beantragung von mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligungen über das EU-TP möglich. Darauf weist die ATLAS-Info Nr. 416/2023 ausdrücklich hin und erklärt, dass eine papiermäßige Antragstellung zur Nichtannahme des Antrags führt.

Folgende, für deutsche Unternehmen größtenteils eher selten genutzte Bewilligungen sind bereits ausschließlich über das EU-TP zu beantragen:

a)    die Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs („RSS“),
b)    die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wiegers für Bananen („AWB“),
c)    die Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luft- oder Seeverkehr („ETD“),
d)    die Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung („CCL“) sowie
e)    die Bewilligungen für den Status eines zugelassenen Ausstellers („ACP“).

Die unter Buchstabe e) aufgeführte Bewilligung stellt eine Besonderheit dar, da diese unabhängig von ihrem geografischen Geltungsbereich seit dem 01.04.2023 ausschließlich über das EU-TP zu beantragen ist. Selbst im Falle einer auf Deutschland als alleinigen Mitgliedstaat geltenden Bewilligung ist demnach eine papiermäßige Antragstellung nicht mehr zulässig. In der o.g. ATLAS-Info verweist die Zollverwaltung dabei auf die Einführung eines durch die Europäische Kommission eingerichteten neuen IT-Systems. Das System „Nachweis des Unionscharakters (PoUS – Proof of Union Status)“ soll in zwei Phasen implementiert werden und dem elektronischen Informationsaustausch von Dokumenten zum Nachweis des Unionscharakters einer Ware gemäß Art. 128 Abs. 1 UZK-DelVO (T2L/T2LF und Warenmanifest) dienen. Damit Inhaber einer Bewilligung des Status eines zugelassenen Ausstellers („ACP“) ihre Vereinfachung nutzen und Anträge auf Registrierung eines Nachweises im PoUS-System einreichen können, wird die ACP-Bewilligung validiert werden. In Deutschland wird dies automatisch durch einen Datenaustausch zwischen dem PoUS-System und dem zentralen UZK-Zollentscheidungssystem („CDMS“) erfolgen. Demzufolge ist es erforderlich, dass im Vorgriff alle ACP-Bewilligungen, unabhängig von ihrem geografischen Geltungsbereich, für den Datenaustausch im CDMS zur Verfügung stehen.

Die bisher ausschließlich national verwalteten ACP-Bewilligungen werden durch die deutsche Zollverwaltung im CDMS nacherfasst und stehen den Bewilligungsinhabern im Anschluss im EU-TP zur Verfügung. Folglich wird der Zugang zum EU-TP für ACP-Bewilligungsinhaber damit zwingend erforderlich. Die zuständigen Hauptzollämter sollen die in ihrem Zuständigkeitsbezirk ansässigen Bewilligungsinhaber entsprechend informieren.

Um generell an dem EU-TP teilnehmen zu können, ist eine einmalige Registrierung notwendig, die auch das ELSTER-Zertifikat basierend auf der aktuellen Steuernummer Ihres Unternehmens umfasst und des Vorhandenseins einer EORI-Nummer bedarf. Hat ein Unternehmen ein eingerichtetes Nutzerkonto, so kann dieses über die Dienstleistung „EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement“ im Bürger- und Geschäftskundenportal erreicht werden.

Weitere Informationen zum Umgang mit und in dem EU-TP können unter dem folgenden Link beispielsweise in Form des durch die Europäische Kommission zur Verfügung gestellten Handbuchs zum EU-TP sowie Kapitel 3.3 der aktuellen Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS entnommen werden.

Papiermäßige Antragstellung

Die Antragstellung für Bewilligungen über das EU-TP, die lediglich Deutschland betreffen bzw. in Deutschland abgewickelt werden (mit Ausnahme der ACP-Bewilligung), ist bislang nicht zulässig und führt derzeit noch zu der Nichtannahme des betroffenen Antrags. In diesen Fällen sind weiterhin Anträge für zollrechtliche Vereinfachungen papiermäßig zu beantragen. Als Fundstelle für durch die Zollverwaltung bereitgestellte Antragsformulare dient weiterhin das Formular-Management-System („FMS“) der Bundesfinanzverwaltung, Antragsformulare werden teilweise ebenfalls über die Homepage der deutschen Zollverwaltung auf www.zoll.de bereitgestellt.

Die o.g. ATLAS-Info enthält darüber hinaus eine Aufstellung der ausschließlich Deutschland bzw. nur einen Mitgliedstaat betreffenden Bewilligungen, die folglich mithilfe eines Vordrucks außerhalb des EU-TP bei den zuständigen Hauptzollämtern zu beantragen sind. Dabei handelt es sich um folgende zollrechtliche Vereinfachungen:

a)    die Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit (CGU) für das Unionsversandverfahren (sog. „BE/GE-Bewilligungen“),
b)    die Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für das TIR-Verfahren (ACT),
c)    die Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für den Unionsversand (ACR),
d)    die Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für den Unionsversand (ACE),
e)    die Bewilligung in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse (SSE),
f)    die Bewilligung eines Zahlungsaufschubs gemäß Artikel 110 Buchstaben b und c UZK (DPO) sowie
g)    Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für die vereinfachte Zollanmeldung bei der Ausfuhr/PV (SDE Ausfuhr/PV), die in Kombination mit der mitgliedstaatübergreifenden Bewilligung CCL (Z1) in Anspruch genommen werden soll.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die bereits in 2016 durch die Einführung des Unionszollkodex und der begleitenden Vorschriften angekündigte Digitalisierung im Umgang mit Anträgen für Bewilligungen für deutsche Unternehmen weiterhin schleppend vorangeht.

Es ist jedoch weiterhin ratsam, genau zu prüfen, auf welchem Wege der Antrag für eine zollrechtliche Bewilligung die zuständigen Behörden erreichen soll. Vorabstimmungen mit dem zuständigen Hauptzollamt sind auch nicht zu unterschätzen, werden diese von Seiten der Zollverwaltung doch positiver wahrgenommen, als die Ablehnung und Nichtannahme eines fehlerhaft gestellten Antrags z.B. über das EU-TP.

Bleiben Sie gern gemeinsam mit uns weiterhin aufmerksam, um keine Stichtage für den Einsatz von digitalen Lösungen bei der Kommunikation mit der deutschen Zollverwaltung zu verpassen.


Links:

ATLAS-Info 416/2023

CDS – System für EU-ZK: Zollentscheidungen

Quellen:

Zoll.de

Europäische Kommission

 

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