Inbetriebnahme des Import Control System 2 (ICS2) Release 2

Am 1. März 2023 startete die Europäische Union (EU) die zweite Version ihres Importkontrollsystems 2 (ICS2), das zwischen 2021 und 2024 schrittweise das bestehende Einfuhrkontrollsystem (ICS) der EU ersetzen wird. Das ICS2 dient der Festlegung eines integrierten europäischen Ansatzes zur Stärkung des Zollrisikomanagements sowie zur Gewährleistung der Sicherheit vor der Ankunft der Waren bei gleichzeitiger Erleichterung des freien rechtmäßigen Warenverkehrs. Konkret hat die neue Vorab-Informations- und Risikomanagementplattform für Fracht das Ziel, den Schutz vor Sicherheitsbedrohungen und Gefahren durch Waren, die in die EU gelangen, weiter zu verbessern. Die Daten zu allen Waren, die in die EU verbracht werden, werden vor ihrer Ankunft erfasst. Wirtschaftsakteure müssen ihre Daten zur Sicherheit und Gefahrenabwehr über die Entry Summary Declaration (ENS) an ICS2 melden.

Das ICS2 wird in drei Phasen schrittweise umgesetzt. Jede Phase betrifft unterschiedliche Wirtschaftsakteure und Verkehrsträger. Wirtschaftsakteure müssen ihre Waren je nach Art der von ihnen erbrachten Dienstleistungen bei ICS2 anmelden.

Bereits seit dem 15. März 2021 sind Anbieter von Kurierdiensten und in Europa ansässige Anbieter von Postdiensten sowie Anbieter von Postdiensten aus Drittländern, die nach Europa versenden, verpflichtet dem ICS2 den Mindestdatensatz elektronischer Vorabdaten im Format der elektronischen Entry Summary Declaration (ENS) für alle versandten Waren zur Verfügung zu stellen, für deren Verbringen in das Zollgebiet der EU sie verantwortlich sind.

Neuerungen aufgrund Umsetzung der Phase 2

Seit 1. März 2023 müssen alle Luftfahrtunternehmen, Spediteure, Expresskuriere und Postunternehmen, die an der Beförderung von Waren auf dem Luftweg in oder durch die EU (alle EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen, die Schweiz und Nordirland) beteiligt sind, einen vollständigen Datensatz der summarischen Eingangsanmeldung für die Waren bereitstellen, bevor diese an der EU-Außengrenze ankommen. Konkret bedeutet dies, dass für alle Waren, die in Post-, Express- und Stückgutsendungen auf dem Luftweg befördert werden, zusätzlich zu den Anforderungen für die Vorabanmeldung die Anforderungen für vollständige ENS-Daten vor dem Eintreffen gelten. Mit der Einführung von ICS2 Release 2 werden die Luftfahrtunternehmen, die derzeit Frachtvorabinformationen in das Einfuhrkontrollsystem (ICS) einspeisen, dieses System vollständig verlassen, sobald sie mit der Einspeisung dieser Daten in ICS2 beginnen.

Im Einklang mit dem Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2019/2151 der Kommission) mussten die Mitgliedstaaten zum Stichtag bereit sein, das nationale Eingangssystem als nationale Komponente des ICS2-Release 2 in Betrieb zu nehmen, um bei Wirtschaftsbeteiligten erhobene summarische Eingangsanmeldungen für auf dem Luftweg beförderte Waren auszutauschen und zu speichern. Weiterhin müssen sie den Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit geben, sich innerhalb des bis zum 2. Oktober 2023 offenen Inbetriebnahmefensters an das System anzuschließen und ab dem Zeitpunkt ihrer Anbindung summarische Eingangsanmeldungen über dieses System abzugeben.

Wirtschaftsbeteiligte, die von ICS2 Release 2 betroffen sind und noch nicht bereit sind, sich an das System anzuschließen, müssen bei dem zuständigen EU-Mitgliedstaat ein Einführungsfenster beantragen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass in dem Moment, in dem der Wirtschaftsbeteiligte zu dem mit der Zollbehörde des zuständigen EU-Mitgliedstaats vereinbarten Zeitpunkt mit der Einführung der ICS2 Release 2 fertig ist, der Beginn des Betriebs der ICS2 Release 2 für diesen Wirtschaftsbeteiligten auch in allen anderen EU-Mitgliedstaaten (sowie in Norwegen und der Schweiz) gilt.

Probleme bei der Umsetzung und Übergangsphase bis zum 30. Juni 2023

Da einige EU-Mitgliedstaaten nicht in der Lage waren, sich fristgerecht an ICS2 Release 2 anzuschließen, haben sie eine rechtliche Ausnahmeregelung gem. Art. 6 Abs. 4 UZK beantragt. Gründe hierfür waren die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU sowie der Ukraine Krieg. Diese besonderen Umstände führten zu erheblichen Verzögerungen bei den laufenden IT-Entwicklungen und hinderten bestimmte Mitgliedstaaten daran, die IT-Systeme für das nationale Eingangssystem als nationale Komponente des ICS2-Release 2 termingemäß in Betrieb zu nehmen.

Die EU Kommission hat daher mit entsprechendem Durchführungsbeschluss vom 24.02.2023 ((EU) Nr. 2023/438, Aktenzeichen C (2023) 1174) Österreich, Belgien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Luxemburg, den Niederlanden, Polen, Rumänien und Schweden eine Ausnahmeregelung gewährt. Diese ermöglicht es ihnen, sich bis zum 30. Juni 2023 an ICS2 Release 2 anzuschließen.

Die aktuellen Verzögerungen bei der Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten können jedoch dazu führen, dass ein Wirtschaftsbeteiligter (Luftfahrtunternehmen) früher an die ICS2 Release 2 angeschlossen wird als die Zollverwaltung des EU-Mitgliedstaates, in dem das Flugzeug aus einem Drittland ankommt. Diese Situation stellt für die Zollverwaltung eine operative Herausforderung dar. Um sicherzustellen, dass die Sicherheit der EU an den EU-Außengrenzen aufrechterhalten wird, ist ein zusätzliches Element des koordinierten und schrittweisen Ansatzes für die Einführung von ICS2 Release 2 erforderlich, der in einer Übergangsstrategie beschrieben wird.

Jedes Luftfahrtunternehmen sollte in diesem Zusammenhang daher seine eigene Situation bewerten, wie es Direktflüge aus Drittländern zu den EU-Einreiseflughäfen durchführt. Selbst wenn es in der Lage ist, sich zwischen dem 1. März 2023 und dem 30. Juni 2023 an ICS2 Release 2 anzuschließen, sollte es diese sorgfältige Bewertung vornehmen und es wird empfohlen, seinen Einführungsplan auf der Grundlage der Übergangsstrategie anzupassen.

Neue Datenanforderungen

Weiterhin ist zu beachten, dass mit Einführung des ICS2 Release 2 neue Datenanforderungen in Kraft getreten sind. Diese sind in Anhang B der Durchführungsverordnung und in den delegierten Rechtsakten zum UZK festgelegt.

Anmelder sollten den neuen Datenanforderungen besondere Aufmerksamkeit schenken. Insbesondere werden sie gesetzlich verpflichtet sein, in den ENS-Angaben Folgendes anzugeben:

• die HS-Warennummer (6-stellig) der Waren mit kommerziellem Charakter (d.h. B2B und B2C);
• die EORI-Nummer des in der EU ansässigen Empfängers, sofern diese Nummer dieser Partei zugewiesen wurde.

Weiterhin sind angemessene Beschreibungen der Waren in einer einfachen Sprache und so präzise, dass die Zollbehörden die Waren identifizieren können, ebenfalls sehr wichtig.

Anmelder haben daher sicherzustellen, dass sie alle erforderlichen Informationen von ihren Kunden erhalten.

Die Zollbehörden können ENS-Anmeldungen ablehnen, wenn die Daten unvollständig sind, oder sie können in der Phase vor dem Eintreffen der Waren risikomindernde Verweise aussprechen, in denen sie den Anmelder auffordern, die erforderlichen Daten bereitzustellen, z. B. wenn die Daten nicht korrekt sind. Dies kann zu Verzögerungen bei der Bearbeitung der ENS bei der Ankunft der Sendungen und beim Eingangsverfahren führen. Der Zoll kann auch beschließen, Verwaltungssanktionen für die Nichteinhaltung der Datenanforderungen zu verhängen.

Ausblick auf Phase 3

Perspektivisch werden in Phase 3 der Umsetzung des ICS2, die ab dem 1. März 2024 in Kraft tritt, auch alle Betreiber, die Waren auf See- und Binnenschifffahrtsstraßen und Straßen sowie Schienen transportieren (z. B. Frachtunternehmen wie Post- und Kurierdienstleister oder Logistikunternehmen) zur Abgabe von ENS-Daten verpflichtet. Betreiber müssen die ENS-Daten für alle Waren in diesen Bereichen, einschließlich Post- und Kuriersendungen, angeben.

Link:

Import Control System 2 (ICS2) Release 2: Go-live (europa.eu)

Quelle:

Europäische Kommission

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