Temporäre Übergangsregelungen für das Nachforschungsverfahren

Am 19.12.2021 hat die deutsche Zollverwaltung mit ATLAS-Info 0255/21 mitgeteilt, dass die Frist für die automatisierte Ungültigkeitserklärung im Rahmen des Nachforschungsverfahrens („Follow-Up-Verfahren“) verlängert wird.

Grundsätzlich ist gem. Art. 335 VO (EU) Nr. 2015/2447 (im Folgenden: UZK-DVO) vorgesehen, dass das Nachforschungsersuchen 90 Tage nach Überlassung der Waren in das Ausfuhrverfahren beginnt, wenn die Ausfuhrzollstelle bis zu diesem Zeitpunkt nicht über den Ausgang der Waren unterrichtet worden ist.

Wenn nach Ablauf von 150 Tagen nach Überlassung der Waren noch immer nicht belegt werden kann, dass die Waren tatsächlich ausgeführt worden sind, wird die Ausfuhranmeldung grundsätzlich für ungültig erklärt.

Bedingt durch die Corona-Pandemie stellte die 150-Tage-Frist eine große Herausforderung für viele Unternehmen dar. Deshalb wurde diese Frist durch die ATLAS Infos Nr. 0034/2020 und 0063/2020 auf 360 Tage verlängert.

Nun wurde diese Frist temporär durch die ATLAS Info Nr. 0255/2021 auf 500 Tage angehoben. Mithin werden Ausfuhrvorgänge erst nach Ablauf von 500 Tagen nach Überlassung für ungültig erklärt. Es ist zu beachten, dass der Verfahrensablauf des Follow-Up Verfahrens hiervon unberührt bleibt.

 

Weiterführende Informationen:
 

VA Atlas 2022

Atlas Info Nr. 0034/2020

Atlas Info Nr. 0063/2020

Atlas Info Nr. 0255/2021

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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