Diverse Maßnahmen und Informationen zu Importen von bestimmtem Stahl und Stahlerzeugnissen

I. Zollamtliche Erfassung bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl

Am 17.06.2021 wurde im Amtsblatt der EU 2021 Nr. L 214/53 die Durchführungsverordnung (EU) 2021/970 der Kommission vom 16. Juni 2021 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China veröffentlicht. Mit dieser Durchführungsverordnung werden die Zollbehörden angewiesen, die geeigneten Schritte zu unternehmen, die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nichtrostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben aber ausgenommen Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben zollamtlich zu erfassen. Diese Waren werden derzeit unter den KN-Codes 7318 12 90, 7318 14 91, 7318 14 99, 7318 15 58, 7318 15 68, 7318 15 82, 7318 15 88, ex 7318 15 95 (TARIC-Codes 7318159519 und 7318159589), ex 7318 21 00 (TARIC-Codes 7318210031, 7318210039, 7318210095 und 7318210098) und ex 7318 22 00 (TARIC-Codes 7318220031, 7318220039, 7318220095 und 7318220098) eingereiht und werden zollamtlich erfasst soweit ihr Ursprung in der Volksrepublik China liegt. Die zollamtliche Erfassung begann am 18.06.2021 (mit Inkrafttreten der o. g. Durchführungsverordnung) und endet nach neun Monaten. In der Folge könnten Maßnahmen (Antidumping- und oder Ausgleichszölle) gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden.

II. Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in Russland und der Türkei

Am 24.06.2021 wurde im Amtsblatt der EU 2021 Nr. C 245/21 eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in Russland und der Türkei veröffentlicht. Die Einleitung des Verfahrens geht auf einen Antrag von Eurofer vom 12.05.2021 zurück. Gegenstand dieser Untersuchung sind flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem Stahl oder nicht legiertem Stahl, schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium und/oder Magnesium, auch mit Siliciumlegierung, chemisch passiviert, auch mit zusätzlicher Oberflächenbehandlung wie Ölung oder Versiegelung, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger, einem Aluminiumgehalt von 1,1 GHT oder weniger, einem Niobgehalt von 0,12 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,17 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,15 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten. Die folgenden Waren sind von der Untersuchung ausgenommen:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl,
  • nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse.

Bei der mutmaßlich gedumpten Ware handelt es sich um die zu untersuchende Ware mit Ursprung in Russland und der Türkei, die derzeit unter die KN-Codes ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7210 90 80, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7212 50 90, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30, ex 7226 99 70 (TARIC-Codes: 7210410020, 7210410030, 7210490020, 7210490030, 7210610020, 7210610030, 7210690020, 7210690030, 7210908092, 7212300020, 7212300030, 7212506120, 7212506130, 7212506920, 7212506930, 7212509014, 7212509092, 7225920020, 7225920030, 7225990022, 7225990023, 7225990041, 7225990092, 7225990093, 7226993010, 7226993030, 7226997013, 7226997093, 7226997094) fällt. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben. Der Gegenstand dieser Untersuchung unterliegt der Definition der zu untersuchenden Ware (s. o.).

Eine derartige Untersuchung wird in der Regel binnen 13 Monaten, spätestens jedoch binnen 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können eingeführt werden, und zwar im Normalfall spätestens 7 Monate, spätestens jedoch 8 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.

III. Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

Am 25.06.2021 wurde im Amtsblatt der EU 2021 Nr. L 225/1 die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission und zur Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse veröffentlicht. Dazu gehören unter anderem auch solche aus den USA (siehe auch Meldung der Generaldirektion Handel vom 25.06.2021). Die ursprüngliche Einführung einer derartigen Maßnahme hing seinerzeit mit dem Umstand zusammen, dass die USA ihrerseits zuvor Zölle auf Stahleinfuhren aus der EU einführten.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission führte diese damals eine endgültige Schutzmaßnahme gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen ein, die aus Zollkontingenten für bestimmte Stahlerzeugnisse besteht, die 26 Kategorien von Stahlerzeugnissen umfassen und auf einem Niveau festgesetzt wurden, das die innerhalb der jeweiligen Warenkategorie bestehenden traditionellen Handelsströme erhält. Ein Zollsatz von 25 % gilt nur, wenn die quantitativen Schwellenwerte dieser Zollkontingente überschritten werden. Die Schutzmaßnahme wurde zunächst mit Geltung bis zum 30. Juni 2021 eingeführt. Am 15. Januar 2021 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag von 12 EU-Mitgliedstaaten ein, um zu prüfen, ob die geltende Schutzmaßnahme verlängert werden sollte. Die Kommission leitete daraufhin eine Auslaufüberprüfung bzw. eine Überprüfung im Hinblick auf eine Verlängerung ein. Nach einer umfassenden Prüfung hat die Kommission festgestellt, dass die für die Verlängerung einer Schutzmaßnahme notwendigen rechtlichen Anforderungen der Erforderlichkeit und der Anpassung erfüllt sind. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass eine Aufhebung der Schutzmaßnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt wahrscheinlich zu einer plötzlichen Welle von Einfuhren führen würde, die die derzeit noch instabile finanzielle Lage der Stahlindustrie der Union ernsthaft verschlechtern würde. Außerdem stellte die Kommission fest, dass die jüngsten Erhöhungen der Stahlpreise auf dem Markt der Union nicht der Schutzmaßnahme der Union zurechenbar oder darauf zurückzuführen sind, da ähnlich hohe Preise auch auf anderen Märkten der Welt herrschen und große Mengen zollfreier Kontingente, die im Rahmen der Schutzmaßnahme verfügbar sind, immer noch ungenutzt bleiben. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission auch fest, dass weniger als eineinhalb Monate vor dem Ende des dritten Jahres der Maßnahme rund 11 Mio. Tonnen zollfreier Kontingente ungenutzt blieben, d. h. 36 % der gesamten Kontingente. Zusammenfassend stellte die Kommission fest, dass die Nachteile eines Auslaufens der Schutzmaßnahme am 30.06.2021 eindeutig größer wären als die Vorteile, die eine Beendigung möglicherweise mit sich bringen könnte. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im allgemeinen Interesse der Union liegt, die Schutzmaßnahme zu verlängern. Die Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse wurde daher nunmehr bis zum 30.06.2024 verlängert.

IV. Aufhebung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China - Möglichkeit der Erstattung oder des Erlasses von endgültigem Antidumpingzoll

Am 28.06.2021 wurde im Amtsblatt der EU 2021 Nr. L 227/35 die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1053 der Kommission vom 25. Juni 2021 zur Aufhebung der endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 eingeführt wurden, veröffentlicht. Danach werden die Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 eingeführt wurden, mit Wirkung vom 09.12.2015 aufgehoben. Dies hängt damit zusammen, dass der EuGH am 04.02.2021 in der Rechtssache C-324/19 auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg entschied, dass die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 (Vorgängerverordnung der DVO (EU) 2015/2272) ungültig ist. Alle endgültigen Zölle, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 entrichtet wurden, können im Einklang mit den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen werden. Daraus folgt insbesondere, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der diese Zölle entrichtet hat, ihre Erstattung grundsätzlich nur verlangen kann, wenn und solange die hierfür in Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex der Union vorgesehene Frist von drei Jahren nicht abgelaufen ist.

Links

Amtsblatt EU 2021 Nr. L 214/53 vom 17.06.2021

Amtsblatt EU 2021 Nr. C 245/21 vom 24.06.2021

Amtsblatt EU 2021 Nr. L 225/1 vom 25.06.2021

Meldung der Generaldirektion Handel vom 25.06.2021

Amtsblatt EU 2021 Nr. L 227/35 vom 28.06.2021

Quellen

EUR-Lex

Europäische Kommission

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