AES-Version 3.0 – Ein Überblick der wesentlichen Änderungen

Die Etablierung von neuen IT-Anwendungen kann unternehmensseitig einen erheblichen Aufwand verursachen. Dies gilt auch für die operative Ausfuhrabwicklung. Dort müssen nämlich alle Teilnehmer bis zum 16.07.2023 ihre AES-Version von 2.4 auf 3.0 umstellen (weiche Migrationsfrist).

Um den Anforderungen des Unionszollkodex gerecht werden zu können, ist es erforderlich, eine Vielzahl neuer Daten anzugeben. Mit dem AES Release 3.0 soll dies nun IT-seitig umgesetzt werden. Für die Praxis bedeutet dies, dass die operative Abwicklung zukünftig umfangreicher und mithin auch fehleranfälliger werden kann. Somit sollten Kontrollmaßnahmen ausgebaut werden.

Hinweis: Die AES-Version 3.0 ist zollseitig bereits vollumfänglich im Einsatz. Das bedeutet jedoch nicht, dass Wirtschaftsbeteilige bis zum Ende der Migrationsfrist etwaige Umschlüsselungen vornehmen müssen. Bis zum Ende der Migrationsfrist können die Nachrichten weiterhin in Form der AES-Version 2.4 versendet werden. Dies ist relevant, da durch die AES-Version 3.0 nicht nur bestehende Nachrichten geändert, sondern zugleich neue Nachrichten geschaffen worden sind. Aus diesem Grund sollten das Merkblatt für Teilnehmer sowie das EDI-Implementierungshandbuch zum AES-Release 3.0 studiert werden.

Im Folgenden sollen einige wichtige Änderungen erläutert werden. Es ist zu beachten, dass es sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung handelt (vgl. ATLAS-Info 0306/22).

  • Anpassungen an den UZK: Da mit Ablauf des 30.11.2023 die Übergangszeit für die Etablierung eines vollständigen AES abläuft, bedarf es der Änderung sowie Neuschaffung von Nachrichten. Nur so kann den Anforderungen des UZK bzw. der Delegierten Verordnung und der Durchführungsverordnung gerecht werden (vgl. Anh. B UZK-DelVO und UZK-DVO). Die Einzelheiten können dem EDI-Implementierungshandbuch zum AES-Release 3.0 entnommen werden.
     
  • Ausfuhrerstattung: Früher haben die Ausfuhrerstattungen im Bereich der Agrarwaren eine bedeutende Rolle gespielt. Seitdem die Ausfuhrerstattungen 0 Euro betragen (vgl. Art. 196 Abs. 3 VO (EU) 1308/2013 a.F.), haben diese de facto nicht mehr existiert. Da diese Regelung nun komplett aufgehoben worden ist, bedarf es mit Blick auf Art. 221 VO (EU) 1308/2013 auch nicht mehr der potentiellen Möglichkeit, Ausfuhrerstattung (wieder-)einzuführen. Deshalb ist dieser Anwendungsbereich in der AES-Version 3.0 auch nicht mehr vorgesehen.
     
  • Codelisten: Mit der AES-Version 3.0 und dem einhergehenden Ausbau der elektronischen Abwicklung gem. Art. 6 UZK wurden die Codelisten umfangreich ausgebaut, um die neuen Datenelemente (vgl. Anh B. UZK-DelVO) abbilden zu können. Auch an dieser Stelle wird empfohlen, das EDI-Implementierungshandbuch hinzuzuziehen, um die passende Codeliste zum jeweiligen Datenelement auffinden zu können.
     
  • Schnittstellen: Mit der AES-Version 3.0 wurden Schnittstellen zum Steueraussetzungsverfahren EMCS als auch zur Fachanwendung Versand NCTS geschaffen.
     
  • Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr: Das Schmuckstück des UZK ist die zentrale Zollabwicklung. Dadurch kann der Ort der Abgabe der Zollanmeldung vom Ort des Aufenthalts und der Gestellung der Waren entkoppelt werden. Bis AES 3.0 wird sichergestellt, dass trotz der räumlichen Trennung der Daten- und Nachrichtentausch der beteiligten Zollstellen sichergestellt wird.
     
  • LRN: Ein vielfach thematisiertes Thema im Rahmen von Zollprüfungen ist der sog. Prüfpfad. Mithilfe von diesem soll eine Zollanmeldung bis auf ihren Ursprung zurückverfolgt werden können. Die LRN ist ein vom Ersteller der Nachricht geschaffenes Ordnungskriterium. Dieses ersetzt die bisherige Bezugsnummer (vgl. Feld 7 des ehem. Einheitspapiers) und wird zukünftig verpflichtend sein.
     
  • Art der Anmeldung: Zukünftig existieren nur noch die Codierungen „EX“ und „CO“. Die Codierung „EU“ wurde abgeschafft (vgl. Codeliste C0231). An dieser Stelle ist zu beachten, dass für eine Vielzahl der Länder, für die ehemals die Codierung „EU“ in Betracht kam, nun „EX“ zu verwenden ist (vgl. Codeliste C0207).
     
  • Art der Ausfuhranmeldung: Die Systematik hinter der Ausfuhranmeldung wird mit dem AES 3.0 Update verändert. Fortan basiert sie nicht mehr auf einer Buchstaben-Kombination, sondern auf einer achtstelligen Zahlenkombination.

1. Stelle: Zeitpunkt der Abgabe
(0 = vorab, 1 = nachträglich, 2 = gesammelt)

2. Stelle: Grund der Abgabe
(0 = ohne, 1 = Korrektur, 2 = Notfallverfahren, 3 = Carnet ATA)

3. Stelle: Art der passiven Veredelung
(0 = keine, 1 = zollrechtliche, 2 = wirtschaftliche)

4. Stelle: Art der pV-Bewilligung
(0 = keine, 1 = OPO-PV, 2 = Antrag auf vereinfachte Bewilligung)

5. Stelle: Art der bewilligten Vereinfachung
(0 = keine, 1 = SDE)

6. Stelle: Ort der Gestellung
(0 = keiner, 1 = Ausfuhrzollstelle, 2 = §12(4) AWV, 3 = SDE-Bewilligung, 4 = CCL-Bewilligung, 9 = Ausgangszollstelle)

7. Stelle: Umfang der Anmeldung (Vereinfachung)
(0 = Standard-Ausfuhranmeldung, 1 = Vereinfachte Ausfuhranmeldung)

8. Stelle: Sonderfall
(0 = keiner, 1 = geringwertig, 2 = begründet)
 

Beispiel 1: Standard-Ausfuhranmeldung zum zweistufigen Normalverfahren

  • Alt: AM a
  • Neu: 00000100

Beispiel 2: Standard-Ausfuhranmeldung zum zweistufigen Vereinfachten Verfahren als wirtschaftliche PV unter Verwendung einer Bewilligung SDE-Ausfuhr

  • Alt: wP w
  • Neu: 00201300

Praxistipp: Es wird empfohlen, sowohl das EDI-Implementierungshandbuch zum AES-Release 3.0 als auch die neue Codeliste A0121 („Art der Ausfuhranmeldung“) hilfsweise heranzuziehen, um die dahinterstehende Systematik nachvollziehen zu können.
 

  • ABD/AGV: Nach der grundsätzlichen Systematik des UZK ist das ABD nicht mehr vorgesehen. Solange die elektronischen Systeme aber noch nicht vollumfänglich etabliert sind, hat die UZK-Ü-DelVO dieses noch vorgesehen. Sowohl das ABD als auch der AGV bleiben inhaltlich unverändert und orientieren sich weiterhin an der AES-Version 2.4.
     
  • Neue Beteiligte/Beteiligtenkonstellationen: Zukünftig kommen vier neue Beteiligte im Rahmen der Ausfuhranmeldung hinzu.
    • Der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer
    • Der Versender
    • Der Beförderer
    • Der Lieferketten-Beteiligte

      Insbesondere durch die gesonderte Abbildung des außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers bedarf es fortan nicht mehr der Codierung „3LLK“. Vielmehr ist die gesonderte Codeliste A0127 „Beteiligtenkonstellationen“ zu beachten.
       
  • Bewilligungen, vUAs und vZTAs: Für jegliche Arten von Bewilligung ist in der AES-Version 3.0 ein eigenes Datenfeld vorgesehen. Somit ist es nicht mehr erforderlich, dass mehrere Bewilligungsnummern in unterschiedlichen Datenfeldern – z.B. die SDE-Bewilligungsnummer und die OPO-PV Bewilligungsnummer – aufgeteilt werden müssen. Dieses neu geschaffene Datenfeld existiert sowohl auf Kopf- als auch auf Positionsebene. Unter Berücksichtigung der zulässigen Kombinationen (vgl. das EDI-Implementierungshandbuch zum AES-Release 3.0) ist es vorgesehen, dass auf Kopfebene Bewilligungen und auf Positionsebene zollrechtliche Entscheidungen – z.B. vUAs und vZTAs – angegeben werden.


Quellen:

Zoll online: Teilnehmerinformationen

EDI-Implementierungshandbuch zu AES-Release 3.0

 

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