Neue zollrechtliche Genehmigungscodierungen bei der Warenausfuhr

Infolge der Neufassung der EU-Dual-Use-Verordnung (VO (EU) 2021/821) hat die Generaldirektion „Steuern und Zollunion“ der EU-Kommission (TAXUD) neue Codierungen veröffentlicht, die im Rahmen der Ausfuhrzollanmeldung zu verwenden sind.

Mit Wirkung zum 01.10.2021 hat die deutsche Zollverwaltung die neuen Codierungen in ATLAS-Ausfuhr übernommen und die entsprechenden Änderungen mittels der ATLAS-Info Nr. 0224/21 vom 28.09.2021 kommuniziert. Zugleich wurde das zugehörige Merkblatt der Generalzolldirektion („Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungcodierungen, elektronische Abschreibung“) aktualisiert.

Die sich ergebenden Änderungen sind zahlreich. So ist die Ausfuhr einer Ware, welche aufgrund ihrer Erfassung von Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung gemäß deren Art. 3 Abs. 1 genehmigungspflichtig ist, und für die der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Einzelgenehmigung (hierzu zählen als Unterart auch Höchstbetragsgenehmigungen) erhalten hat, im Rahmen der Ausfuhrzollanmeldung in Feld 44 des Einheitspapieres fortan wie folgt zu codieren:

Codierung: X060
Qualifikator: DEE

Wurde dem Ausführer vom BAFA hierfür hingegen eine Sammelausfuhrgenehmigung erteilt, lautet die Codierung „X070“, der Qualifikator „DES“. Entsprechend sind eine Vielzahl neuer individueller Codierungen und Qualifikatoren für verschiedene Genehmigungskonstellationen, so z.B. auch für die Nutzung unterschiedlicher Allgemeingenehmigungen vorgesehen. Die Codierung „X002“, welche bislang unabhängig von der Genehmigungsart (Einzel-, Sammel- oder Allgemeingenehmigung), für die Ausfuhr gelisteter Güter des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung a.F. verwendet und stets nur durch einen besonderen Qualifikator ergänzt wurde, ist fortannicht mehr nutzbar. Die Negativcodierung „Y901“, mit welcher der Ausführer erklärt, dass die angemeldete Ware nicht in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung gelistet ist, besteht hingegen unverändert fort.

Die Pflicht, erteilte Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen der Ausfuhrzollanmeldung korrekt zu deklarieren, ergibt sich insb. aus § 12 Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Etwaig unterbliebene oder falsche Codierungen werden seitens der deutschen Zollverwaltung regelmäßig als Ordnungswidrigkeit bewertet und mit Bußgeldern sanktioniert.

Angesichts dessen (auch wenn oder gerade weil die veralteten Codierungen in ATLAS-Ausfuhr nicht mehr verfügbar sind), ist es ratsam, sich umgehend mit der internen Umsetzung der korrekten Codierung auseinanderzusetzen. Dabei ist sowohl sicherzustellen, dass die eigenen ausfuhrbezogenen Prozesse die neuen Codierungen korrekt abbilden, als auch Auskunft darüber einzuholen, ob eingesetzte (Software-)Dienstleister die Neuerungen implementiert und mithin korrekte Ausfuhranmeldungen pünktlich zum 01.10.2021 ermöglicht haben.

Links

Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungcodierungen, elektronische Abschreibung

ATLAS-Info 0224/21

Quelle

Zoll.de

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