Aktualisierte Pan-Euro-Med-Matrix zur Anwendung der Übergangsregeln

In der Ausgabe des EU-Amtsblatts vom 19.05.2022 wurde in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Übergangsregeln für den Ursprung betreffend die diagonale Kumulierung zwischen den anwendenden Vertragsparteien in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM) (ABl. EU 2022 Nr. C 202/1) eine aktualisierte Matrix zur Anwendung der Übergangsregeln für den Ursprung betreffend die diagonale Kumulierung zwischen den anwendenden Vertragsparteien in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone veröffentlicht, die die frühere Matrix vom 21.01.2022 ersetzt.

Die Matrix enthält die Tabelle 1 (Vereinfachte Übersicht über die Kumulierungsmöglichkeiten zum 01.04.2022) und die Tabelle 2 (Beginn der Anwendung der diagonalen Kumulierung).

In Tabelle 1 markiert ein „X“ ein zwischen zwei Parteien bestehendes Freihandelsabkommen mit Ursprungsregeln, die eine Kumulierung nach Übergangsregeln für den Ursprung vorsehen. Damit eine diagonale Kumulierung mit einem dritten Partner zulässig ist, müssen alle Felder der Tabelle zwischen den drei Partnern mit einem „X“ markiert sein.

Die Datumsangaben in Tabelle 2 beziehen sich auf den Beginn der Anwendung der diagonalen Kumulierung auf der Grundlage von Art. 8 der Anlage A eines jeden zwischen den anwendenden Vertragsparteien geschlossenen Protokolls über die Ursprungsregeln. In diesem Fall steht vor dem Datum ein „(T)“.

Ergänzt wurden folgende Länderkombinationen:

  • Nordmazedonien-Schweiz (inkl. Liechtenstein): 01.04.2022,
  • Nordmazedonien-Island: 01.04.2022,
  • Nordmazedonien-Norwegen: 01.04.2022,
  • Montenegro-Schweiz (inkl. Liechtenstein): 01.04.2022,
  • Montenegro-Island: 01.04.2022 und
  • Montenegro-Norwegen: 01.04.2022.


Quelle:

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Übergangsregeln für den Ursprung betreffend die diagonale Kumulierung zwischen den anwendenden Vertragsparteien in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone

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