Alternative Ursprungsregeln im Pan-Euro-Med-Raum – Update

Das Vorhaben der EU, die Freihandelsabkommen mit ihren Partnerstaaten im Paneuropa-Mittelmeerraum zu aktualisieren und die darin enthaltenen Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens hinsichtlich Flexibilität und Unternehmensfreundlichkeit zu modernisieren, ist bereits seit längerer Zeit geplant. Das Ziel, der Abschluss eines neuen und einheitlichen Regelwerks, konnte jedoch in den mehrjährigen Verhandlungen der EU mit ihren Partnerstaaten im Pan-Euro-Med-Raum nicht erreicht werden. Grund hierfür war die fehlende Zustimmung einiger Vertragspartner. Da die Mehrheit der Vertragsstaaten jedoch änderungsbereit ist und das Vorhaben der EU unterstützt, erfolgt eine Ergänzung der Ursprungsprotokolle der jeweiligen bilateralen Abkommen mit einem alternativ anwendbaren Regelwerk. Diese Ursprungsregeln ("Übergangsregeln" der neuen Anlage A) können bis auf weiteres optional zu den bestehenden Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens angewandt werden (s. hierzu Ausgabe Nr. 14/2021 des AWB Newsletters).

Die Veröffentlichungen der neuen Ursprungsprotokolle erfolgen nach und nach im Amtsblatt der EU. Aktuell durchlaufen die betroffenen Ursprungsprotokolle verschiedene Phasen des Veröffentlichungsverfahrens. Jedoch erfolgt das Inkrafttreten der Ursprungsprotokolle bereits mit Abschluss des jeweiligen schriftlichen Annahmeverfahrens und damit unabhängig von der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU.

Deswegen informiert die Europäische Kommission auf der Website der Generaldirektion TAXUD (Übersichtsseite der Generaldirektion für Steuern und Zölle "The pan-Euro-Mediterranean cumulation and the PEM Convention") über den Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Übergangsregeln mit den jeweiligen Partnerstaaten. Demnach ist die bilaterale Anwendung der Übergangsregeln bereits seit dem 01.09.2021 zwischen der EU und den folgenden Partnerstaaten möglich: Albanien, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Jordanien, Westjordanland und Gaza-Streifen, Norwegen und Schweiz. Seit dem 09.09.2021 sind die Übergangsregeln auch zwischen der EU und Nordmazedonien anwendbar.

Da die Veröffentlichung vieler Ursprungsprotokolle im Amtsblatt der EU noch ausstehend ist, erfolgt die Prüfung der Ursprungseigenschaft hilfsweise anhand der im EU-Portal des Rates veröffentlichten Entwürfe der EU-Ratsbeschlüsse.

Der ATLAS-Info 0226/21 v. 29.09.2021 ist eine Sonderregelung zu entnehmen, welche TARIC-Unterlagencodierungen für die bereits anwendenden Länder als Ursprungsnachweise beim Import anzumelden sind.

Erfolgt die Beantragung einer Präferenzgewährung auf Basis der alternativen Ursprungsregeln, so sind im IT-Verfahren ATLAS, je nach Präferenznachweis, folgende TARIC-Unterlagenkombinationen anzumelden.

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mit dem Vermerk „TRANSITIONAL RULES“:
• „U075“ und
• „N954“ und
• „7HHF“

Ursprungserklärung mit dem Vermerk „TRANSITIONAL RULES“:
• „U076“ und
• „N864“ und
• „7HHF“

Die Unterlagen „N954“, „N864“ und „7HHF“ müssen dem Anmelder aber nicht tatsächlich vorliegen, da es sich dabei nur um eine technisch notwendige Angabe handelt.

Die Sonderregelung wird bis zur rechtskonformen Umsetzung im IT-Verfahren ATLAS angewandt. Die Bekanntgabe des Wegfalls der technisch bedingten zusätzlichen Angabe der genannten Unterlagencodierungen erfolgt in einer erneuten ATLAS-Info.


Links:

Zoll online - Regionales Übereinkommen (Abschnitt Übergangsregeln)

Übersichtsseite der Generaldirektion für Steuern und Zölle „Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung und PEM-Übereinkommen“ mit Guidance-Dokument v. 25.08.2021


Quellen:

Zoll.de

ATLAS-Info 0214/21 v. 31.08.2021

ATLAS-Info 0226/21 v. 29.09.2021

Generaldirektion für Steuern und Zölle (TAXUD)